NEWS - Allerthal Werke Investor bei Mühl ?
Seite 1 von 69 Neuester Beitrag: 25.04.21 02:59 | ||||
Eröffnet am: | 29.06.11 15:06 | von: PennyChance. | Anzahl Beiträge: | 2.701 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 02:59 | von: Katjacevza | Leser gesamt: | 277.014 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 17 | |
Bewertet mit: | ||||
Seite: < 1 | 2 | 3 | 4 | 67 | 68 | 69 69 > |
Da ist doch was im Gange ?! Bald ein Mühl Comeback - warum investiert jemand in Anleihen eines insolventen Unternehmen ? Doch nur dann wenn er weiß oder hofft das es wieder operativ tätig wird und die Insolvenz verlässt - oder ?
Die Allerthal-Werke AG beteiligt sich an unterbewerteten Unternehmen verschiedenster Größe und Branchenzugehörigkeit am deutschen Aktienmarkt. Der Fokus liegt dabei auf unterbewerteten, börsennotierten deutschen Aktiengesellschaften, vorzugsweise aus dem Nebenwertesektor, die sich in einer Sondersituation befinden. Zielsetzung der im amtlichen Markt in Hannover und im Freiverkehr in Berlin-Bremen, Frankfurt und Stuttgart notierten Gesellschaft ist die Ausweitung des Beteiligungsbestandes und damit einhergehend die dauerhafte Steigerung des inneren Wertes der Allerthal-Aktie. Das Geschäftsjahr 2009 endete für die Allerthal-Werke mit Blick auf die Gewinnhistorie der letzten fünf Jahre mit einem nur mittelmäßigen Ergebnis. Zum Bilanzstichtag 2009 hielt Allerthal wesentliche Anteile an der Ergo Versicherungsgruppe, Biotest, Dr. Hönle und Kizoo.
www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet
28.06.2011
Allerthal-Werke AG
Köln
Freiwilliges öffentliches Kaufangebot an die Inhaber der
6,75 % MÜHL PRODUCT & SERVICE AG DM INH.-SCHULDVERSCHR. VON 1998/2005
- WKN 350417 / ISIN DE0003504171 -
Präambel
Dieses Kaufangebot richtet sich an die Inhaber der von der Mühl Product & Service AG begebenen 6,75 % DM - Schuldverschreibungen von 1998/2005 (WKN 350417 / ISIN DE0003504171), im folgenden auch „Mühl-Schuldverschreibung“. Im Interesse der Kunden sollten Banken dieses Angebot an ihre Kunden weiterleiten.
Hintergrund
Die Mühl Product & Service AG (im folgenden auch „Mühl“) hat im Jahr 1998 eine Anleihe in Form von Schuldverschreibungen über insgesamt 100.000.000,00 DM emittiert. Diese Anleihe ist verbrieft und eingeteilt in 10.000 auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen zu je 10.000,00 DM. Am 01.07.2002 wurde über das Vermögen der Mühl Product & Service AG gemäß Beschluss des Amtsgerichts Erfurt das Insolvenzverfahren eröffnet (AG Erfurt, Az. 171 IN 394/02). Das Insolvenzverfahren dauert weiter an, ein Abschluss des Verfahrens ist derzeit nicht absehbar.
Angebot
Die Allerthal-Werke AG bietet hiermit den Inhabern der Mühl-Schuldverschreibungen an, ihre Schuldverschreibungen (WKN 350417 / ISIN DE0003504171) mit allen Rechten gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 1,75 % des Nominalwerts (je 10.000,00 DM Nominalwert = 89,48 EUR), nach Maßgabe der in diesem Angebot formulierten Bedingungen, zu erwerben.
Das Angebot ist bis einschließlich 31.7.2011 befristet. Die Allerthal-Werke AG behält sich jedoch das Recht vor, die Annahmefrist einmalig oder mehrmalig zu verlängern.
Inhaber der Mühl-Schuldverschreibungen, die das Angebot annehmen wollen, werden gebeten, die Annahme des Kaufangebotes bis zum Ende der vorgenannten Annahmefrist mittels des bei der Allerthal-Werke AG erhältlichen Formulars „Annahmeerklärung zum Kaufangebot Mühl-Schuldverschreibung von 1998/2005“ (im folgenden auch „Annahmeerklärung“) gegenüber der Allerthal-Werke AG verbindlich zu erklären und ihre Depotbank zur fristgerechten Übertragung der Mühl-Schuldverschreibungen in das Depot der Allerthal-Werke AG , Depotnr. 2000203485 bei der Bankhaus Neelmeyer AG, BLZ 290 200 00, (Kassenverein-Nr. 3309), zu beauftragen. Die Bankhaus Neelmeyer AG fungiert dabei nicht als Treuhänder für das abzuwickelnde Wertpapiergeschäft sondern als Depotbank der Allerthal-Werke AG. Mit fristgerechtem Eingang der Annahmeerklärung bei der Allerthal-Werke AG kommt der Kaufvertrag bindend für Verkäufer und Käufer zustande.
Die Zahlung des Kaufpreises auf das vom Verkäufer in der Annahmeerklärung benannte Konto erfolgt unverzüglich nach Eingang der Mühl-Schuldverschreibungen im Depot der Allerthal-Werke AG beim Bankhaus Neelmeyer AG.
Die beim Verkäufer anfallenden Bankgebühren für den Depotübertrag der Mühl - Schuldverschreibungen erstattet die Allerthal-Werke AG auf Anforderung und gegen Nachweis in Höhe von maximal 10,00 EUR.
Ab einem Nominalbetrag von DM 1.000.000,-- Mühl-Schuldverschreibungen bietet die Allerthal-Werke AG die direkte Abwicklung über eine ihrer Hausbanken an. Wegen der Einzelheiten erbitten wir gegebenenfalls um direkten Anruf unter der Telefonnummer (02 21) 8 20 32–0 .
Das öffentliche Kaufangebot sowie die auf dieser Basis abgeschlossenen Kaufverträge unterliegen deutschem Recht. Dieses Angebot richtet sich nicht an Inhaber von Mühl-Schuldverschreibungen in einer Jurisdiktion, in der dieses Angebot gegen die dort geltenden Gesetze verstößt.
Hinweis
Das Formular „Annahmeerklärung zum Kaufangebot Mühl-Schuldverschreibung von 1998/2005“ steht auf der Internetseite der Allerthal-Werke AG zum download bereit und kann auch per e-mail, telefonisch, per Telefax oder per Post angefordert werden:
Allerthal-Werke AG, Friesenstraße 50, 50670 Köln
Telefon: (02 21) 8 20 32–0
Telefax: (02 21) 8 20 32-30
e-mail: info@allerthal.de
Website: www.allerthal.de
Köln, im Juni 2011
Im Übrigen, ich war auf der HV. Die Klagen waren absehbar, da die dort vorsprechenden Aktionäre / deren Vertreter dies bereits angekündigt hatten.
Dafür dürfte aber das Thema der drohenden Steuerlast auf den Sanierungsgewinn endgültig vom Tisch sein. Am 23.11.2018 hat der Bundesrat einer vom Bundestag beschlossenen Gesetzesänderung zugestimmt, dass die neuen Vorschriften (§§ 3a EStG und 7b GewStG) auch rückwirkend angewandt werden dürfen. Aus Brüssel ist auch nichts mehr zu befürchten, da im August die Kommission mitgeteilt hat, dass sie keine grds. Probleme mit der Steuerfreiheit hat. Das bedeutet, die von der Gemeinde auferlegten Bedingungen (so Frau Möser in der HV) für die (Gewerbe-)steuerfreiheit uninteressant sind , wenn Mühl beim Finanzamt die rückwirkende Anwendung bereits bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags beantragt, da die Entscheidung darüber dann das Finanzamt abschließend trifft.
nur meine Meinung...
Sanierungsklausel
Innerhalb weniger Tage ist dies nun schon die zweite positive Nachricht für sanierungsbedürftige Betriebe. Denn am 28.6.2018 hat der EuGH die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG für gut befunden und diese Norm ebenfalls als keine europarechtswidrige Beihilfe gewertet (vgl. Kommentierung). Damit kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Anteilsübertragung erfolgen, ohne bestehende steuerliche Verlustvorträge zu gefährden.
https://www.haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/..._168_444088.html
Da §8c Abs. 1a KStG für gut befunden wurde, dürfte unter den genannten "bestimmten Voraussetzungen" doch auch Satz 4 gemeint sein: "4Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt. "
https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8c.html
War hier bei Mühl der Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt ?
Darunter im Speziellen:
https://www.ariva.de/forum/...or-bei-muehl-443993?page=51#jumppos1294
Die von mir damals erwähnten Kapitalmassnahmen zur Bilanzbereinigung sind inzwischen tatsächlich seitens der AG angekündigt worden und HIER gepostet/diskutiert:
https://www.ariva.de/forum/...or-bei-muehl-443993?page=65#jumppos1628
Zum Insolvenzplan hatte ich bereits VOR Bekanntwerden dieses Plans informiert ! BEWEIS hier:
https://www.ariva.de/forum/...or-bei-muehl-443993?page=51#jumppos1295
Wer das anders darstellt (!!), dürfte meiner Ansicht nach in diesem Forum abwegige Gründe dafür haben. Gründe, die man in einer fairen und sachlichen Börsendiskussion einfach nicht gut heißen kann.
Meine höchst kritische Meinung. Vor Zeugen.
Sollte das Bundesverfassungsgericht auch diese Verlustkürzung kippen, könnte bei Änderbarkeit der Steuerbescheide für 2015 der steuerliche Verlust wiederaufleben. Mit dem Beschluss über den Insolvenzplan 2017 und dem daraus entstehenden Sanierungsgewinn wäre der ggf. wieder auferstandene Verlustvortrag vorrangig zu verrechnen und der steuerfrei zu stellende Sanierungsgewinn würde kleiner oder (bei ausreichendem Vortragsvolumen) gar nicht erst entstehen und stünde für spätere Gewinne zur Verrechnung zur Verfügung.
nur meine Meinung...
Ich teile diese Meinung.
Das Endergebnis aller steuerlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Sanierung von in Schieflage geratenen Gesellschaften dürfen wir hoffentlich in 2019 sehen. Die Praxis bzgl. Prüfungen und Beschlussfassungen in diesem Kontext ist dann vermutlich wieder einmal gesondert zu betrachten.
Eine wesentliche Rolle hierbei wird das Jahressteuergesetz 2018 spielen, welches gerade ratifiziert wird sowie die spätere Anwendung dessen in der Praxis.
Neue Gesetze haben nicht selten die Angewohnheit, in erster Zeit schwergängig und mitunter schwierig in die Praxis umsetzbar zu sein. Die bekannten "Präzedentzfälle" müssen sich erst zeigen.
Die konkreten Auswirkungen auf die "neue" Mühl AG sind noch recht ungewiss.
Meine Meinung.