steuerfrage
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 27.02.01 23:09 | ||||
Eröffnet am: | 22.02.01 16:50 | von: Ramses II | Anzahl Beiträge: | 20 |
Neuester Beitrag: | 27.02.01 23:09 | von: Nobody II | Leser gesamt: | 1.832 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 1 | |
Bewertet mit: | ||||
vielleicht eine etwas blöde frage:
können aktienverluste steuerlich geltend gemacht werden, wenn die aktie länger als ein jahr gehalten wurde?
grüsse
können aktienverluste steuerlich geltend gemacht werden, wenn die aktie länger als ein jahr gehalten wurde?
grüsse
auch gewinne aus aktien- oder spekulationsgeschäften hast, damit du etwas zum verrechnen hast. aber ganz sicher bin ich mir auch nicht.
Wenn du unter 1 Jahr hälst bezahlst du Spekusteuer und mußt die Gewinne zusätzlich noch in deiner Steuererklärung als sontige Einkünfte angeben. Dort werden die dann nach deiner Steuerklasse mit versteuert.
Hast du die länger als ein Jahr dann mußt du den Gewinn auch als sonstige Einkünfte in Steuererklärung angeben.
Wenn du Verluste vorträgst, dann gegen die Besteuerung der sonstigen Einkünfte - also meines Wissen kannst du das Gegenrechnen !
Spekusteuer hat nichts mit Verlustvortragen zu tun !
Gruß
Nobody II
Hast du die länger als ein Jahr dann mußt du den Gewinn auch als sonstige Einkünfte in Steuererklärung angeben.
Wenn du Verluste vorträgst, dann gegen die Besteuerung der sonstigen Einkünfte - also meines Wissen kannst du das Gegenrechnen !
Spekusteuer hat nichts mit Verlustvortragen zu tun !
Gruß
Nobody II
Speku-Gewinnen nicht mehr möglich, weil die Aktie nach dem Jahr nicht mehr als Speku-Objekt gilt. Sie wird dann eher gesehen wie ein altes Bild oder ähnliches. Dafür mußt Du ja nach dem Jahr auch eine mögliche Wertsteigerung nicht versteuern.
wenn die Aktie länger als 1 Jahr gehalten wird, ist eine Verlustverrechnung nach Veräußerung nicht mehr möglich. Ich bin übrigens Steuerfachmann, also glaubt mir. Taktisch klug wäre es ggf. vor ABlauf der Jahresfrist die Aktie zu veräußern.
Wenn u.a. Aktien (welche sich im Privatvermögen befinden) innerhalb der Jahresfrist veräussert werden entstehen Einkünfte aus privaten Veräusserungsgeschäften die gem. § 23 EStG steuerpflichtig sind.
Liegt der Verkauf ausserhalb der Jahresfrist sind erzielte Gewinne nicht steuerpflichtig. Analog ist es auch bei Verlusten zu behandeln.
Befinden sich Aktien innerhalb eines Betriebsvermögens sind die Gewinne/Verluste auch ausserhalb der Spekulationsfrist zu berücksichtigen.
Gruß MisterX
Liegt der Verkauf ausserhalb der Jahresfrist sind erzielte Gewinne nicht steuerpflichtig. Analog ist es auch bei Verlusten zu behandeln.
Befinden sich Aktien innerhalb eines Betriebsvermögens sind die Gewinne/Verluste auch ausserhalb der Spekulationsfrist zu berücksichtigen.
Gruß MisterX
War da nicht was, dass man ab 2002 den GANZEN Verlust gegen die HALBEN Gewinne (vor Ablauf der Jahresfrist) verrechnen kann? Soll man die Verluste dann praktisch besser ins Jahr 2002 hinüberretten? Servus Snoopy
Muss ich meinen Verlust aus 2000 in der Steuererklärung für 2000 angeben, um den Verlust in das Jahr 2001 vortragen zu lassen ? Wenn ja, wo muss ich das eintragen und welche Belege muss ich anfügen ? Oder kann ich in der Steuererklärung 2001 dann einfach meinen eventuellen Gewinn mit den Verlusten aus 2000 verrechnen, obwohl ich zu den Verlusten in 2000 bisher keine Angaben gemacht habe. Für Antworten wäre ich dankbar.
mfg
mfg
Steuererklärung für das Kalenderjahr 2000 auf der Anlage SO (sonstige Einkünfte) in den Zeilen 41 ff. erklären. Diese Anlage ist ab dem Kalender-
jahr 2000 neu eingeführt worden. Als Belege muss Du Deine Kauf- und Verkaufsorder, sowie Deine Werbungskosten beifügen. Solltest Du Deinen Verlust erst in Deiner Erklärung 2001 angeben, dann ist, sollte Dein ESt-Bescheid für das Kalenderjahr 2000 bestandskräftig sein, der Verlust des Kalenderjahres 2000 verloren.
@snoopyts
Zu der Problematik, wann Verluste bzw. Gewinne realisiert werden sollen, wurde kurz vor dem Jahreswechsel mehrere Threads hier an Board geführt. Suche unter meiner ID und Du wirst hier die Antwort auf Deine Fragen finden.
Gruß MisterX
jahr 2000 neu eingeführt worden. Als Belege muss Du Deine Kauf- und Verkaufsorder, sowie Deine Werbungskosten beifügen. Solltest Du Deinen Verlust erst in Deiner Erklärung 2001 angeben, dann ist, sollte Dein ESt-Bescheid für das Kalenderjahr 2000 bestandskräftig sein, der Verlust des Kalenderjahres 2000 verloren.
@snoopyts
Zu der Problematik, wann Verluste bzw. Gewinne realisiert werden sollen, wurde kurz vor dem Jahreswechsel mehrere Threads hier an Board geführt. Suche unter meiner ID und Du wirst hier die Antwort auf Deine Fragen finden.
Gruß MisterX
der hat sich jedenfalls selbst disqualifiziert. Was nobody schreibt ist nämlich Käse und zeigt, daß er von der ganzen Sache keine Ahnung hat. Die Verluste sind übrigens in der Steuererklärung des Entstehungsjahres geltend zu machen. Am besten eine Aufstellung beifügen. Die Belege wird das Finanzamt anfordern, wenn es sie sehen will.
man müsste dIe Verluste in 2001 realisieren und könnte dann die vollen Verluste gegen die halben Gewinne 2002 verrechnen. Bei ausländischen Werten gilt bereits 2001 das Halbeinkünfteverfahren. Also Gewinne 2001 nur zur Hälfte versteuern, Verluste 2001 nur zur Hälfte verrechnen. 2000 realsiierte Verluste können noch voll gegengerechnet werden.
Sorry aber mich hat diese nicht ganz eindeutige Regelung auf den falschen Pfad geführt. Da steht in §22 was sonstige Einkünfte sind und da schreiben die hin was nach §23 Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften sind. Folglich klingt es doch so, dass Veräußerungsgeschäfte Sonstige Einkünfte sind und die müssen ja noch extra versteuert werden !!!
Ist aber ein DENKFEHLER !!!! Am Ende steht die Richtigstellung !
§ 22
Arten der sonstigen Einkünfte
[Fassung ab dem Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999) vom 22.12.1999 BGBl. I 1999 S. 2601] [Inkrafttreten: 01.01.2000] Sonstige Einkünfte sind
1. ...
2. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
§ 23
[Fassung ab dem Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999) vom 22.12.1999 BGBl. I 1999 S. 2601] [Inkrafttreten: 01.01.2000]
1. ...
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei
Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;
RICHTIGSTELLUNG :
Private Veräußerungsgeschäfte
Erzielt der Aktionär als Differenz zwischen An- und Verkauf (abzüglich der Gebühren für die Veräußerung) einen Überschuss, so ist dieser bis zum Wert von 999 Mark steuerfrei. Liegen zwischen dem Tag des Ankaufs und der Wiederveräußerung der Aktie mindestens 12 Monate, ist der gesamte "Spekulationsgewinn" steuerfrei. Verluste aus Spekulationsgeschäften können im übrigen auch mit Überschüssen aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Zum Verlustausgleich kann es sich empfehlen, Verlustpapiere frühzeitig wieder zu veräußern.
Steuerpflichtig sind die auf die Aktien ausgeschütteten Dividenden. Auf sie führt die Aktiengesellschaft in der Regel eine 25prozentige Kapitalertragsteuer direkt an das Finanzamt ab. Die damit verbundene Steuergutschrift kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung später gegebenenfalls wieder erstattet werden. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind seit dem Jahr 2000 insgesamt in Höhe des so genannten "Sparerfreibetrags" von 3000 Mark (Ledige) beziehungsweise 6 000 Mark (Verheiratete) steuerfrei.
Ab dem 1.1.2001 gilt das sogenannte Halbeinkünfteverfahren - die volle Erfassung wird somit durch eine hälftige Berücksichtigung abgelöst.
www.steuernetz.de
Sorry !
Gruß
Nobody II
Ist aber ein DENKFEHLER !!!! Am Ende steht die Richtigstellung !
§ 22
Arten der sonstigen Einkünfte
[Fassung ab dem Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999) vom 22.12.1999 BGBl. I 1999 S. 2601] [Inkrafttreten: 01.01.2000] Sonstige Einkünfte sind
1. ...
2. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
§ 23
[Fassung ab dem Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999) vom 22.12.1999 BGBl. I 1999 S. 2601] [Inkrafttreten: 01.01.2000]
1. ...
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei
Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und
Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;
RICHTIGSTELLUNG :
Private Veräußerungsgeschäfte
Erzielt der Aktionär als Differenz zwischen An- und Verkauf (abzüglich der Gebühren für die Veräußerung) einen Überschuss, so ist dieser bis zum Wert von 999 Mark steuerfrei. Liegen zwischen dem Tag des Ankaufs und der Wiederveräußerung der Aktie mindestens 12 Monate, ist der gesamte "Spekulationsgewinn" steuerfrei. Verluste aus Spekulationsgeschäften können im übrigen auch mit Überschüssen aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Zum Verlustausgleich kann es sich empfehlen, Verlustpapiere frühzeitig wieder zu veräußern.
Steuerpflichtig sind die auf die Aktien ausgeschütteten Dividenden. Auf sie führt die Aktiengesellschaft in der Regel eine 25prozentige Kapitalertragsteuer direkt an das Finanzamt ab. Die damit verbundene Steuergutschrift kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung später gegebenenfalls wieder erstattet werden. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind seit dem Jahr 2000 insgesamt in Höhe des so genannten "Sparerfreibetrags" von 3000 Mark (Ledige) beziehungsweise 6 000 Mark (Verheiratete) steuerfrei.
Ab dem 1.1.2001 gilt das sogenannte Halbeinkünfteverfahren - die volle Erfassung wird somit durch eine hälftige Berücksichtigung abgelöst.
www.steuernetz.de
Sorry !
Gruß
Nobody II