ml ne frage an die arbeitslosigkeitsexperten...


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Neuester Beitrag: 10.01.10 12:32
Eröffnet am:05.03.03 17:06von: TeufelAnzahl Beiträge:6
Neuester Beitrag:10.01.10 12:32von: BigSpenderLeser gesamt:2.711
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279 Postings, 9073 Tage Teufelml ne frage an die arbeitslosigkeitsexperten...

 
  
    #1
05.03.03 17:06
und zwar zum thema abfindung:

meines wissens nach bekommt man ein halbes bruttogehalt pro jahr betriebszugehörigkeit.

kennt ihr das auch so??

gilt das auch für kleine unternehmen oder ist das unerheblich?

in vorfreude auf antworten---gruss vom teufel...  

16600 Postings, 8167 Tage MadChartMeines Wissens

 
  
    #2
05.03.03 17:14

gilt die Faustregel:

ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit.

Die Betriebsgröße für den Kündigungsschutz beträgt derzeit sechs Beschäftigte. Das steht aber gerade auf dem Prüfstand.

 

Viele Grüße

...be happy and smile

 

 

 

MadChart

 

1380 Postings, 9151 Tage volvicdas hängt von der situation ab

 
  
    #3
05.03.03 17:30
das mit dem 1/2 ist nur ne faustformel. in vielen regionen bayerns gibts teilweise nur 1/4 pro jahr.

aber "anspruch" auf die abfindung hast du nie. es geht eher darum, ob eine kündigung rechtens ist. um sich den zank darum vor gericht zu sparen bieten viele firmen einen aufhebenungsvertrag plus abfindung nach obiger formel an. du kriegst dann dein normales gehalt noch bis zum ende er kündigungsfrist plus die abfindungssumme. im gegenzug verzichtest du mit dem aufhebungsvertrag auf rechtsmittel.

anders ausgedrückt: nur drauf einlassen, wenn du nach juristischer beratung relativ sicher bist, dass du vor gericht eher verlieren würdest. wenn eine kündigung nicht rechtens ist, dann ist eine abfindung in obiger höhe inakzeptabel. dann reden wir von mindestens 3 gehältern - auch bei jungen menschen die vielleicht erst 2-4 jahre bei einer firma sind. die abfindung kann rauf gehen bis 6 gehälter. werte darüber sind selten, und nur üblich wenn jemand dann zusätzlich noch sehr lange bei einer firma war.

volvic  

473 Postings, 8096 Tage kantDas Märchen von der Abfindung

 
  
    #4
05.03.03 20:00
Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitsplatz entfallen ist. Eine außerordentliche Kündigung ist nur verhaltensbedingt möglich. Beide Arten der Kündigung produzieren keinerlei Abfindung. Es ist ein gern und weit verbreiteter Irrtum, dass es nach einer Kündigung automatisch eine Abfindung gäbe!

Es kann sein, dass trotz einer ungültigen Kündigung das Arbeitsgericht eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses empfiehlt und dann eine Abfindung als Entschädigung empfiehlt. Dabei kann es durchaus um hohe Beträge gehen! Der typische Hintergrund einer solchen "Empfehlung" ist die Kündigung von Vertriebsleuten etc. Man argumentiert, dass aufgrund eines mangelhaften Vertrauensverhältnisses eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Ein weites Feld...

Das Arbeitsamt sperrt einen drei Monate wenn man einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat. Außerdem wird ein großer Teil der Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet, so dass man durchaus mal ein Jahr lang ohne Arbeitslosengeld überwintern darf - selbst wenn man ein Berufsleben lang "eingezahlt" hat. Im fortgeschrittenen Alter verzichtet man besser auf die Abfindung, läßt sich freistellen und kassiert Gehalt für einen entsprechend verlängerten Zeitraum. Einen Job gibt es jenseits der 40..45 nie mehr! Wer jünger ist mag mit der Abfindung besser fahren, die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz sind groß genug.

Meine persönliche Empfehlung nach x Geschäftsführer-Jahren und xx Kündigungsschutz-Prozessen: spart das Geld für den Rechtsanwalt! Kauft Euch den DTV RAtgeber Arbeitsrecht für ein paar Gulden (oder wie diese neue Währung heißt) und macht einen leidenden Eindruck vor Gericht! Das Arbeitsgericht gleicht einem Viehmarkt, ich meine in Bezug auf die Feilscherei... Der eigentliche rechtliche Rahmen ist sehr eng bemessen!

Trotzdem: viel Glück!

 

5241 Postings, 8779 Tage Nobody IIAbfindungen gibt es meist

 
  
    #5
05.03.03 20:09
nur im Gegenzug dass der Arbeitnehmer auf die Einhaltung der Kündigungsfristen besteht. Diese wird umgangen, indem ein Aufhebungsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen gemacht wird. Damit tut man sich aber nur bedingt einen Gefallen, da das Arbeitsamt bei Abfindungszahlungen nicht sofort Arbeitslosengeld zahlt. Erst, wenn die Kündigung mit Kündigungsfristen wirksam geworden wäre.
Außerdem muß man auch Hans Eichel ab einer gewissen Höhe bedienen.

Lohnt eigentlich nur, wenn man eh bald vor der Tür steht oder das Verhältnis z.B. in ein Teilzeitverhältnis oder so umgewandelt wird, damit tut man sich dann keinen Gefallen, da wenn man dann nach 1 Jahr trotzdem entlassen ist, dann bekommt man sein Arbeitlosengeld ja auf das letzte Gehalt und das ist bei Teilzeit ja eh nicht so dolle.

Gruß
Nobody II  

Clubmitglied, 61606 Postings, 5800 Tage BigSpenderein Teufel ist auch unter uns

 
  
    #6
10.01.10 12:32
postet nur seit über 6 Jahren nicht mehr

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