emQtec AG i.L. WKN:A0JL52:: Abzocke oder nicht?
Seite 16 von 32 Neuester Beitrag: 26.09.12 23:36 | ||||
Eröffnet am: | 02.04.12 19:27 | von: GazpromSch. | Anzahl Beiträge: | 791 |
Neuester Beitrag: | 26.09.12 23:36 | von: Rudini | Leser gesamt: | 75.816 |
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Zeige Du mir doch , den Paragraphen der dieses für Inso-Werte aufzeigt.
Aber komm nicht mit diesem 35 Abs. 1 WpÜG
Wer ist denn so dämlich.
Hier mal die fünf Varianten, die mögich sind:
- man meldet sich gar nicht bei der BAFIN und das hat nur zur Folge, dass man seine Aktienrecht verliert, insbesondere das Stimmrecht.
- Man lässt sich eine Ausnahme von der Angebotspflicht von der BAFIN geben und das sollte bei einer Insolvenzaktie gar kein Problem sein, da man bei einer Insoaktie, zu der es ja nicht mal einen Insolvenzplan gibt, vom Prinzip her gar keine Kontrolle über die emqtec-Mantelaktie haben kann ( 37 WpÜG, 9 WpÜG-AngebotsVO).
- es wird ein Pflichtangebot gemacht und das muss dann nur so hoch sein wie beim letzten Aktienpaketkauf
- man macht ein Übernahmeangebot mit einer Mindestannahmequote von z.B. 95% mit einem Aktienkaufpreis des durchschnittliche Börsenkurs der letzten drei Monate vor Erwerb der Kontrolle. Sollte diese Mindestannahmeschwelle nicht erreicht werden innerhalb des bekannt gegeben Zeitraumes, dann bleibt alles beim Alten und der Großaktionär muss dann keine neues Angebot machen.
- es wird ein richtiges Übernahmeangebot gemacht
Deswegen diesbezüglich mal bei der Bafin angerufen, .... ab 30 % der Stimmrechte, gibt es kein Übernahmeangebot bei Insolvenz-Werten.
Du weisst doch auch sicherlich, wie ein Insolvenzplanverfahren abläuft ?
Hierbei ist es in erster Linie nicht entscheidend, ob man mehr oder weniger als 30 % hält.
Wir reden hier über die Kontrolle über eine Zielgesellschaft!
Nicht über die Angebotspflicht!!!
Das sind 2 Paar verschiede Schuhe!!
Nicht verwechseln!!!
§ 35 Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots
(1) Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. In der Veröffentlichung sind die nach § 30 zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. § 10 Abs. 2, 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind eigene Aktien der Zielgesellschaft, Aktien der Zielgesellschaft, die einem abhängigen oder im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen der Zielgesellschaft gehören, und Aktien der Zielgesellschaft, die einem Dritten gehören, jedoch für Rechnung der Zielgesellschaft, eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens der Zielgesellschaft gehalten werden.
(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.
http://www.gesetze-im-internet.de/wp_g/__35.html
Was willst Du denn bei einer Inso-Zielgesellschaft kontrollieren ?...Die Schulden ?
Aha na was kannst Du erwerben in einem ungeschwaschenen Mantel.
Ja Du sagst es......"die Schulden" und deshalb macht der Kauf zum jetzigen Stand keinen Sinn!
Wie kann man zudem eine Kontrolle über eine AG erlangen, welche aufgelöst ist.
30% Marke hin oder her.
Hier steht zudem, wenn überhaupt, ein Insolvenzplanverfahren im Weg.
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Veröffentlichung
Amtsgericht Fürth Aktenzeichen: HRB 7462 Bekannt gemacht am: 15.03.2012 12:00 Uhr
In ( ).
gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.
Veränderungen
05.03.2012
Solar Millennium AG, Erlangen, Nägelsbachstr. 33, 91052 Erlangen. Über das Vermögen der Gesellschaft ist durch Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 28.02.2012 (Az. IN 948/11) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft ist dadurch aufgelöst. Von Amts wegen eingetragen nach 263 AktG.
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@Bio
Wir sind zudem nicht unbedingt die besten Freunde, deswegen werde ich Dich auch hier im Forum nicht unbedingt mit irgendwelchen Paraghraphen im Insolvenzrecht schlau machen.
Auch LoS im entsprechenden Forum schreibt dies.
Wenn bis zum Freitag kein Pflichtangebot veröffentlicht wurde, zeige ich den Vorgang der BAFin an. An deren Antwort werden wir dann sehen, ob das WpÜG auch für insolvente Gesellschaften gilt.
Fakt ist, dass es eine Verbindung geben muss, da ansonsten keine Zurechnung möglich wäre. Mal schauen, was ich da noch rausbekomme...
Hier steht auch warum und das auf den Seiten der BAFIN:
http://www.bafin.de/SharedDocs/Standardartikel/DE/...chten_wpueg.html
("Aufsicht über Wertpapiererwerbs-, Übernahme- und Pflichtangebote nach dem WpÜG")
Habs schon am Sonntag verlinkt.
Die wahrscheinlichste Variante wird die sein, dass der Kühne eine Ausnahme von der Angebotspflicht bei der BAFIN beantragen wird und das sollte bei einer Insolvenzaktie gar kein Problem sein, da man bei einer Insoaktie, zu der es ja nicht mal einen Insolvenzplan gibt, vom Prinzip her gar keine Kontrolle über die emqtec-Mantelaktie haben kann ( 37 WpÜG, 9 WpÜG-AngebotsVO).
Auf Antrag des Bieters hat die Bundesanstalt die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten (§ 36 WpÜG) auszusprechen oder kann die Bundesanstalt von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und der Abgabe eines Pflichtangebotes befreien (§ 37 WpÜG).
Im Ergebnis muss der Bieter danach den außenstehenden Aktionären kein Pflichtangebot unterbreiten. Beispiele sind die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten im Fall einer Kontrollerlangung im Zuge einer Umstrukturierung im Konzern des Bieters oder die sogenannte Sanierungsbefreiung (§ 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung), bei der der Bieter, der die Kontrolle im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft erlangt, von der Abgabe eines Pflichtangebots befreit wird.
http://www.bafin.de/SharedDocs/Standardartikel/DE/...chten_wpueg.html
Nur EINZZ von zig Beispielen.
Unterscheiden zwischen noch agierender AG und AG welche sich im Insolvenzverfahren befindet , auch wenn diese im Reg. Markt / General Standard notiert.
Eine Seite die auf solche Deals in diesem Segment Spezialisiert ist.
Habe da so einige sogenannte Manteldeals im Hinterkopf, wo wir uns schon begegnet sind.
Also nichts für ungut! Belassen wir es dabei!
http://177766.homepagemodules.de/...Qtec-AG-Insolvenz-WKN-A-JL-1.html
Zum Punkt mit der 30 % Schwelle,Kontrollerlangung, Angebotspflicht ...Übernahmeangebot gibt es alles im Insolvenbzverfahren bei einem Inso-Wert auch im Geregelten Markt nicht.
Tipp, ruf einfach bei der Bafin in der dazugehörigen Abt. an, die klären das mit Dir ganz schnell und verständlich in 3 Sätzen ab, dass oben genannte Punkte bei einem Inso-Wert im Insolvenzverfahren keine Bedeutung haben.
Leider liegt hier auch LoS mit seiner Annahme falsch.
Also nichts für ungut! Belassen wir es dabei!
LoS ist die Nummer 3 nach mir im punkto Manteldeals.
Wir müssen irgendwann noch einmal klären, wer die wahre Nummer 1 ist.....hahahahaha.
ich gebe Dir in Deinem ersten Satz Vollkommen Recht!!!!
und die Nummer 1. bist selbstverständlich Du....Den Titel überlasse ich Dir gerne.
Ich bin nur ein bescheidener Fragen steller ...
*Spass*
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