Kündigungsfrist
Seite 1 von 2 Neuester Beitrag: 10.04.03 11:32 | ||||
Eröffnet am: | 03.04.03 11:56 | von: werweiß | Anzahl Beiträge: | 36 |
Neuester Beitrag: | 10.04.03 11:32 | von: gurkenfred | Leser gesamt: | 2.107 |
Forum: | Talk | Leser heute: | 1 | |
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nur 28 Tage zum Monatsende, bin Angestellter seit 12 Jahren und 33 Jahre alt !!!
Nur 4 Wochen zum Monatsende ist das richtig !!!
Gruß
Trader
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(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden.
Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies
gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
ist aber (1) Kündigung durch Arbeitnehmer, dann 4 Wochen,
ist doch richtig, ab 1.7.2003 könnt ich einen neuen Job bekommen !!!
mfg
arbeitsrechtsfred
1. Schau in Deinen Arbeitsvertrag = spez. Recht
Ist dort etwas vereinbart?
Wenn nichts, dann:
2. Was sieht Euer Tarifvertrag vor?
3. Wenn alles nichts darüber aussagt, trifft das
BGB § 622 zu.
Kündigungsfristen zunächst nur für den Arbeitgeber.
Eine Vereinbarung dahingehend, dass diese verlängerten
Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten, ist aber zulässig.
Wenn in Deinem Arbeitsvertrag nichts steht, wäre es immer
noch möglich, dass es eine tarifvertragliche Regelung gibt.
dass auch Dein Tarifvertrag nichts dazu aussagt.
Dann, aber nur dann, gilt:
Einheitlich beträgt die Grundkündigungsfrist für
Arbeiter und Angestellte sowohl in den alten als
auch in den neuen Bundesländern vier Wochen
zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Die Vier-Wochen-Frist in diesem Sinne umfaßt 28 Tage.
Gem. § 187 Abs. 1 BGB wird die Kündigungsfrist gerechnet
ab dem Tag, der auf den Zugang der Kündigungserklärung folgt.
Wenn die Kündigungserklärung verspätet zugeht,
soll sie in der Regel nicht unwirksam sein,
sondern zum nächstmöglichen Zeitpunkt gelten.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten,
dass sich die grundlegenden gesetzlichen Vorschriften
über die Kündigungsfristen der Arbeitnehmer aus § 622 BGB ergeben.
Abweichungen sind hiervon durch Einzelvertrag in
den gesetzlich zugelassenen Fällen möglich sowie
durch Tarifvertrag oder der Vereinbarung über
die Anwendung eines Tarifvertrages.
Würde mich übrigens wirklich mal interessieren, was prawda so treibt, außer in seiner selbstlosen und zurückhaltenden Art universelle Lebenshilfe zu erteilen.
R.
Grüsse,
Tyler Durdan
R.
Auf die Einarbeitung wirst du dich mMn aber schon einstellen können.
Aber wo ist eigentlich dein Problem?
Gruß
utscheck
schadensersatzforderungen werden demnach nur in den seltensten fällen anerkannt, wenn der AN z.B. eine hochspezialisierte aufgabe ausführt. ansonsten sind die sanktionsmöglichkeiten des AG sehr eingeschränkt, und er muß sich ggf. auf einen langwierigen prozeß einlassen. das macht in der realität keiner.
mir ist aber selber auch klar, daß mein vorschlag nur die ultima ratio ist, wenn man sich anders nicht einigen kann.
mfg
gf