Kündigungsfrist


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Neuester Beitrag: 10.04.03 11:32
Eröffnet am:03.04.03 11:56von: werweißAnzahl Beiträge:36
Neuester Beitrag:10.04.03 11:32von: gurkenfredLeser gesamt:2.107
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1544 Postings, 7771 Tage werweißKündigungsfrist

 
  
    #1
03.04.03 11:56


nur 28 Tage zum Monatsende, bin Angestellter seit 12 Jahren und 33 Jahre alt !!!

Nur 4 Wochen zum Monatsende ist das richtig !!!

 

10683 Postings, 9010 Tage estrichSteht in deinem Vertrag

 
  
    #2
03.04.03 12:00
In beiderseitigem Einverständnis kann die Frist auch aufgehoben werden.  

1943 Postings, 8892 Tage TraderKommt auf den Tarifvertrag an

 
  
    #3
03.04.03 12:00
Bei 12 Jahren Betriebszugehörigkeit hast Du in der Metallindustrie eine Kündigungsfrist von 5 Monaten zum Ende des Kalendermonats.

Gruß
Trader  

1544 Postings, 7771 Tage werweißMoment, ich möchte selber kündigen,

 
  
    #4
03.04.03 12:05




im Anstellungsvertrag ist nichts vereinbart !!!  

10683 Postings, 9010 Tage estrichDann frag deinen Arbeitgeber

 
  
    #5
03.04.03 12:06
ob Du zu dem gewünschten Termin deine Sachen packen kannst.  

3286 Postings, 8184 Tage PRAWDAD. Blick ins Gesetzbuch dient der Wahrheitsfindung

 
  
    #6
03.04.03 12:06
BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

--------------------------------------------------

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.  zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.  fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,3.  acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.  zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.  zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.  15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.  20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden.
Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.  wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies

   gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten    hinaus fortgesetzt wird;2.  wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer    ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und    die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

 

1544 Postings, 7771 Tage werweiß@prawda

 
  
    #7
03.04.03 12:11



ist aber (1) Kündigung durch Arbeitnehmer, dann 4 Wochen,

ist doch richtig, ab 1.7.2003 könnt ich einen neuen Job bekommen !!!  

19524 Postings, 8520 Tage gurkenfredwenn es drauf ankommt,,

 
  
    #8
03.04.03 12:15
hast du eine kündigungsfrist von 0 tagen. einfach nicht mehr hingehen und ende der ansage. ist zwar nicht die feine und nette art, aber wenn es manchmal nicht anders geht.....

mfg
arbeitsrechtsfred
 

3286 Postings, 8184 Tage PRAWDASorry, werweiß, hab Posting Nr. 4 zu spät

 
  
    #9
03.04.03 12:15
gesehen:

1. Schau in Deinen Arbeitsvertrag = spez. Recht
  Ist dort etwas vereinbart?
Wenn nichts, dann:
2. Was sieht Euer Tarifvertrag vor?

3. Wenn alles nichts darüber aussagt, trifft das
  BGB § 622 zu.  

9123 Postings, 8636 Tage ReilaSinds die Augen, geh zu Ruhnke!

 
  
    #10
03.04.03 12:20
... hieß es mal in Berlin.  

3286 Postings, 8184 Tage PRAWDAErgänzend:

 
  
    #11
03.04.03 12:21
Grundsätzlich gelten die nach § 622 Abs. 2 BGB verlängerten
Kündigungsfristen zunächst nur für den Arbeitgeber.
Eine Vereinbarung dahingehend, dass diese verlängerten
Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer gelten, ist aber zulässig.

Wenn in Deinem Arbeitsvertrag nichts steht, wäre es immer
noch möglich, dass es eine tarifvertragliche Regelung gibt.
 

3286 Postings, 8184 Tage PRAWDAReila, ich hab auch noch was anderes zu tun,

 
  
    #12
03.04.03 12:23
als ständig in Ariva präsent zu sein.

 

19524 Postings, 8520 Tage gurkenfredau mann,

 
  
    #13
03.04.03 12:24
humor ist wenn man trotzdem lacht....

war ruhnke so was wie fielmann?????  

3286 Postings, 8184 Tage PRAWDAwerweiß

 
  
    #14
03.04.03 12:29
Ich unterstelle einmal,
dass auch Dein Tarifvertrag nichts dazu aussagt.
Dann, aber nur dann, gilt:

Einheitlich beträgt die Grundkündigungsfrist für
Arbeiter und Angestellte sowohl in den alten als
auch in den neuen Bundesländern vier Wochen
zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Die Vier-Wochen-Frist in diesem Sinne umfaßt 28 Tage.

Gem. § 187 Abs. 1 BGB wird die Kündigungsfrist gerechnet
ab dem Tag, der auf den Zugang der Kündigungserklärung folgt.
Wenn die Kündigungserklärung verspätet zugeht,
soll sie in der Regel nicht unwirksam sein,
sondern zum nächstmöglichen Zeitpunkt gelten.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten,
dass sich die grundlegenden gesetzlichen Vorschriften
über die Kündigungsfristen der Arbeitnehmer aus § 622 BGB ergeben.
Abweichungen sind hiervon durch Einzelvertrag in
den gesetzlich zugelassenen Fällen möglich sowie
durch Tarifvertrag oder der Vereinbarung über
die Anwendung eines Tarifvertrages.





 

3286 Postings, 8184 Tage PRAWDAgurkenfreund

 
  
    #15
03.04.03 12:51
Das mit Reila war Smalltalk.
Es fehlte nur das ;-)
Halt Dich da bitte raus, ja!
;-)  

9123 Postings, 8636 Tage ReilaJa prawda, was denn?

 
  
    #16
03.04.03 13:13
gurkenfred, das war ein stadtbekannter Optiker mit einigen Filialen. Ist vor ein paar Wochen verkauft worden an einen (holländischen?) Wettbewerber von Fielmann.

Würde mich übrigens wirklich mal interessieren, was prawda so treibt, außer in seiner selbstlosen und zurückhaltenden Art universelle Lebenshilfe zu erteilen.

R.  

4561 Postings, 7932 Tage lutzhutzlefutzDie 28 stimmen! o. T.

 
  
    #17
03.04.03 13:23

1544 Postings, 7771 Tage werweißWenn ich jetzt zum 30.6.2003 kündige

 
  
    #18
03.04.03 13:27


was kann schlimmstenfalls passieren, arbeitsgericht, zitter !!!  

4561 Postings, 7932 Tage lutzhutzlefutzDann bist Du zu früh!

 
  
    #19
03.04.03 13:30
Du kannst auch erst am Mitte Mai. Kannst Du aber trotzdem, Dein jetziger AG wird´s Dir danken, je nachdem kannst Du Deinen Nachfolger dann vielleicht noch einarbeiten...  

2104 Postings, 8099 Tage TD714788@arbeitsrechtsfred

 
  
    #20
03.04.03 13:37
Einfach nicht mehr hingehen ist eine gaaaaaaaaaaanz schlechte Idee. Das kann horrende Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Grüsse,
Tyler Durdan

 

9123 Postings, 8636 Tage ReilaTD,

 
  
    #21
03.04.03 13:49
komme gerade aus meiner Lieblingsdorfkneipe. Da hat sich der faule Koch wieder mal krank gemeldet, natürlich passend vor dem arbeitsintensiven Wochenende. Das ist die elegantere Variante von "einfach nicht mehr hingehen". Das sollte aber kein Ratschlag sein.

R.  

21880 Postings, 8113 Tage utscheckAlso Freddys Variante würde ich mir ersparen.

 
  
    #22
03.04.03 14:23
Sprich mit deinem AG. Der wird dir einen annehmbaren Vorschlag machen.

Auf die Einarbeitung wirst du dich mMn aber schon einstellen können.

Aber wo ist eigentlich dein Problem?

Gruß
utscheck  

19524 Postings, 8520 Tage gurkenfred@TD: weiß ja, daß du der

 
  
    #23
03.04.03 14:39
volljurist bist, aber ich habe in der steinzeit mal arbeitsrecht studiert und seitdem ist mir diese variante bekannt :-)
schadensersatzforderungen werden demnach nur in den seltensten fällen anerkannt, wenn der AN z.B. eine hochspezialisierte aufgabe ausführt. ansonsten sind die sanktionsmöglichkeiten des AG sehr eingeschränkt, und er muß sich ggf. auf einen langwierigen prozeß einlassen. das macht in der realität keiner.
mir ist aber selber auch klar, daß mein vorschlag nur die ultima ratio ist, wenn man sich anders nicht einigen kann.

mfg
gf  

3286 Postings, 8184 Tage PRAWDAgurkenfreund

 
  
    #24
03.04.03 19:28
TD quält sich gerade mit seinem 1.Staatsexamen rum.
Nix Vollj.
Viele Grüsse
 

19524 Postings, 8520 Tage gurkenfredprawda

 
  
    #25
07.04.03 10:02
ach so. na ja, aber wenn er groß ist, will er doch sicher volljurist werden :-)))

mfg
vollfred  

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