Zunehmende Gewalt gegen AfD


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Neuester Beitrag: 18.01.19 06:23
Eröffnet am:07.01.19 21:47von: Rubensrembr.Anzahl Beiträge:29
Neuester Beitrag:18.01.19 06:23von: boersalinoLeser gesamt:3.989
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51986 Postings, 5930 Tage RubensrembrandtDem Özdemir (Grüne)

 
  
    #26
1
12.01.19 14:08
sollte man zu einem Nachhilfe-Seminar über den Nationalsozialismus verhelfen, damit
er nicht so viel Unsinn postet.  

15890 Postings, 8386 Tage Calibra21Gewalt gegen AfD

 
  
    #27
1
13.01.19 10:25

58425 Postings, 4920 Tage boersalinoErste Einsicht

 
  
    #28
3
13.01.19 12:12

Tübingens grüner Oberbürgermeister Boris Palmer hat seine Partei aufgefordert, auf AfD-Wähler zuzugehen. „Die Sprachlosigkeit zwischen der AfD und den Grünen ist vielleicht das größte politische Problem in unserem Land in diesem Jahr“, sagte Palmer der „Bild am Sonntag“. „Wir als Partei mit staatspolitischer Verantwortung müssten uns überwinden und einen integrativen Ansatz versuchen, der auch im AfD-Wähler erstmal den Demokraten sieht und nicht den Nazi.“

Slogans wie „Nazis raus“ bewertete Palmer skeptisch. Sie seien nur im Kampf gegen echte Nazis hilfreich. „Man kann nicht 15 Prozent der Baden-Württemberger und 25 Prozent der Sachsen als Nazis bezeichnen, weil sie AfD wählen. Damit bekehren Sie niemanden“, warnte der Grünen-Politiker.

Seiner eigenen Partei warf Palmer vor, bestimmte Probleme aus ideologischen Gründen zu ignorieren. „Meine Partei hat einen idealistischen Überschuss“, sagte er. Sie neige dazu, „Probleme dann nicht zu sehen, wenn sie von Gruppen ausgehen, die als benachteiligt oder schutzbedürftig gelten“.

https://www.welt.de/politik/deutschland/...f-AfD-Waehler-zugehen.html

 

58425 Postings, 4920 Tage boersalinoBeobachtung

 
  
    #29
18.01.19 06:23

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine solche Zweckrichtung vor, wenn die Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung –unabhängig von den sonst verfolgten politischen Zielen –nicht nur hingenommen wird, sondern „maßgeblicher Zweck“
ist; die bloße „Sympathie mit den Zielen einer verfassungsfeindlichen Organisation reicht (...) nicht aus“.
21

Auch bedarf es der Entfaltung von Aktivitäten zur Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die über die bloße Kritik hinausgehen.22

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22
Vgl. BVerwG NVwZ 2011, 161, 169: „Es [erg. das OVG] hat insoweit zutreffend berücksichtigt, dass die bloße Kritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen nicht als Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen ist, (...). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern.

https://www.bundestag.de/blob/425104/...df9e/wd-3-072-16-pdf-data.pdf

 

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