Wie wirkt sich das auf Pennies und Inso-Aktien aus
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Eröffnet am: | 03.03.11 18:06 | von: california81 | Anzahl Beiträge: | 3 |
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16. Februar 2011
Seit Montag muss jedes Unternehmen, dessen Aktien im Open Market der Frankfurter Wertpapierbörse (bis zum Jahr 2005: „Freiverkehr“) gehandelt werden, über einen Wertpapierprospekt verfügen - oder über ein Grundkapital von mindestens 500.000 Euro, das in Aktien mit einem Mindestnominalwert von 10 Eurocent eingeteilt ist.
Diese Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Vorstand der Deutschen Börse AG Ende Januar bekanntgegeben. Den Unternehmen wird allerdings eine Frist eingeräumt, diese Bedingungen zu erfüllen. Insbesondere können sie einen Wertpapierprospekt erstellen und billigen lassen. Auch können sie den Nominalwert ihrer Aktien durch Zusammenlegung erhöhen - und möglicherweise zusätzlich das Eigenkapital.
Kehraus Ende April?
Aktionäre sollten daher prüfen, ob ihre Unternehmen den neuen Bedingungen genügen. Die Änderungen gelten nämlich nach Börsenangaben auch für Gesellschaften, deren Aktien bereits in den Handel einbezogen sind. Jedes Unternehmen hat die Erfüllung der neuen Bedingungen innerhalb einer „angemessenen Frist“ nachzuweisen. Nach Auskunft der Börse heißt dies, dass ihm hierfür bis Ende April die Chance gegeben wird.
Schafft ein Unternehmen dies, bestätigt es dadurch seine Werthaltigkeit und Daseinsberechtigung am „Open Market“. Anderenfalls kann das bedeuten, dass es nicht die nötige wirtschaftliche Stärke und Substanz hat. Für Anteilseigner käme das einem Totalverlust gleich, da er seine Aktien nicht mehr verkaufen könnte. Bleibt das Unternehmen am Open Market, besteht andererseits für den Anleger eine Chance auf Werterhöhung. Denn es ist zu erwarten, dass sich das möglicherweise freiwerdende Kapital auf weniger verbleibende Titel konzentriert.
Unternehmen müssen nur mit Banken reden
Für ein Unternehmen kann der Verlust der Notierung einen wirtschaftlichen Nachteil darstellen. Die Fungibilität - also die Handelbarkeit - von Aktien ist für viele Geldgeber ein Argument für eine Investition, da sie eine schnelle Gewinnrealisierung ermöglicht. Anders als andere Börsensegmente wird er - wie auch die anderen Freiverkehrssegmente der deutschen Börsen - fast ausschließlich von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. In diesen ist klar geregelt, dass Emittenten keinen Anspruch auf die Einbeziehung in den Handel haben. Ebenso wenig können sie verlangen, gelistet zu bleiben.
Eine direkte Rechtsbeziehung zwischen der Aktiengesellschaft und der Börse besteht somit gar nicht. Ein Unternehmen, das eine Notierung anstrebt, muss daher einen Handelsteilnehmer - in der Regel eine Wertpapierhandelsbank - beauftragen, einen Antrag auf Einbeziehung seiner Aktien in den Open Market zu stellen. Dieser unterliegt den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat aufgrund seiner Zulassung als Händler eine Rechtsbeziehung zur Deutschen Börse. Die Deutsche Börse AG wendet sich also bei Anliegen nie an den Emittenten. Deswegen müssen Unternehmen etwaige von ihnen vorzunehmende Heilungsmaßnahmen vor allem den für sie zuständigen Handelsteilnehmern mitteilen.