Was ist eigentlich Rasterfahndung ?


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Neuester Beitrag: 01.10.01 19:59
Eröffnet am:01.10.01 11:04von: vega2000Anzahl Beiträge:4
Neuester Beitrag:01.10.01 19:59von: DarkKnightLeser gesamt:786
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Clubmitglied, 50366 Postings, 8770 Tage vega2000Was ist eigentlich Rasterfahndung ?

 
  
    #1
01.10.01 11:04
Rasterfahndung
 
Die Computer-Rasterfahndung zur Kriminalitätsbekämpfung vergleicht Merkmale von Menschen auf etwaige Übereinstimmungen. Sie ist ein maschineller Vergleich von Datenbeständen öffentlicher und privater Stellen.

Genutzt werden beispielsweise Daten von Einwohnermeldeämtern, polizeiliche Erkenntnisse, Sammlungen von Krankenkassen. Durch das Abgleichen der Daten wird der Kreis Verdächtiger immer enger gezogen.

Diese systematisierte Fahndungsmethode wurde Mitte der 60-er Jahre vom Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden entwickelt und spielte vor allem bei der Bekämpfung des RAF-Terrorismus in den 70-er Jahren in Deutschland eine Rolle.

Bei der Rasterfahndung in den 70-er Jahren setzten die Ermittler voraus, dass Terroristen nicht polizeilich gemeldet sind und ihre Stromrechnungen bar bezahlen. Die Daten der Einwohnermeldeämter wurden dann verglichen mit denen barzahlender Stromkunden. Gegen Rasterfahndung wurden damals erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken laut.

Heute ist das Vorgehen im Paragraf 98a der Strafprozessordnung geregelt. Voraussetzung für die Anwendung der Rasterfahndung ist das Vorliegen einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“. „Die Maßnahme darf nur angeordnet werden, wenn die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre“, heißt es.

Quelle: Süddeutsche Zeitung

 

16 Postings, 8406 Tage Mark NesiumRasterfahndung!

 
  
    #2
01.10.01 11:26
§ 46 Rasterfahndung    VV46
(1) Die Polizei kann von öffentlichen Stellen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist (Rasterfahndung).

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie andere für den Einzelfall benötigte Daten zu beschränken; es darf sich nicht auf personenbezogene Daten erstrecken, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Von Übermittlungsersuchen nicht erfaßte personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden, wenn wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten oder wegen eines unangemessenen Zeit- oder Kostenaufwandes eine Beschränkung auf die angeforderten Daten nicht möglich ist; diese Daten dürfen von der Polizei nicht genutzt werden.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, daß er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf den Datenträgern zu löschen und die Akten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zu vernichten. Über die getroffene Maßnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Löschung der Daten oder der Vernichtung der Akten nach Satz 1 folgt, zu
vernichten.

(4) Die Maßnahme darf nur auf Antrag des Behördenleiters durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in
dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat.

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(5) Personen, gegen die nach Abschluß der Rasterfahndung weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der weiteren Datennutzung erfolgen kann. Wird wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen
eingeleitet, erfolgt die Unterrichtung, sobald die Ermittlungen abgeschlossen sind; die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn der Betroffene im Rahmen des Ermittlungsverfahrens von der Maßnahme Kenntnis erlangt.

Gruß Mark
 

9161 Postings, 9095 Tage hjw2Terrorist: Rasterfahndung ist, wie man ohne

 
  
    #3
01.10.01 19:56
Merkmal nichts findet..  

34698 Postings, 8781 Tage DarkKnightRasterfahnung ist: wie man

 
  
    #4
01.10.01 19:59
im nachhinein Ergebnisse begründet, die man haben möchte

oder kennt jemand von Euch einen Rasta mit Fahne? Dachte die seien Antialkoholiker?  

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