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Eine andere Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten erstattet. Derzeit liegt diese Erstattung bei 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Dies gilt auch für Minijobber. Der Fahrtkostenzuschuss ist vom Arbeitgeber mit 15 % pauschal zu versteuern. Dadurch hat die Erstattung der Fahrtkosten keinen Einfluss auf die 450-Euro-Grenze. Dies gilt für die Erstattung aller Werbungskosten an den Minijobber, also beispielsweise die Fahrtkosten, Fortbildungskosten, Fachliteratur usw. Gleiches gilt für ohnehin steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen des Arbeitgebers, beispielsweise Sachbezüge bis 44 Euro monatlich oder die Übernahme von Kinderbetreuungskosten.
Quelle:
https://www.steuerberaten.de/tag/fahrtkosten/minijob/