Unsere Abzock-Regierung!


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Neuester Beitrag: 12.03.22 00:11
Eröffnet am:10.03.22 22:49von: 007_BondAnzahl Beiträge:27
Neuester Beitrag:12.03.22 00:11von: 007_BondLeser gesamt:3.654
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6794 Postings, 2772 Tage 007_BondDu kennst dann offentlich nicht viele Menschen!

 
  
    #26
12.03.22 00:04
Was auch sonst sollte ich von Dir auch sonst als Antwort erwarten ....  

6794 Postings, 2772 Tage 007_BondFahrtkosten

 
  
    #27
1
12.03.22 00:11
Die Fahrtkosten zum Job sind grundsätzlich vom Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzbar. Das heißt, er kann in der Steuererklärung die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend machen. Der Minijobber kann dies allerdings nicht, denn durch die Pauschalversteuerung bzw. die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers wird der Lohn des Minijobbers auch nicht in der Steuererklärung erklärt und somit nicht versteuert. Somit kann er auch Fahrtkosten steuerlich nicht geltend machen.

Eine andere Möglichkeit ist, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten erstattet. Derzeit liegt diese Erstattung bei 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Dies gilt auch für Minijobber. Der Fahrtkostenzuschuss ist vom Arbeitgeber mit 15 % pauschal zu versteuern. Dadurch hat die Erstattung der Fahrtkosten keinen Einfluss auf die 450-Euro-Grenze. Dies gilt für die Erstattung aller Werbungskosten an den Minijobber, also beispielsweise die Fahrtkosten, Fortbildungskosten, Fachliteratur usw. Gleiches gilt für ohnehin steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen des Arbeitgebers, beispielsweise Sachbezüge bis 44 Euro monatlich oder die Übernahme von Kinderbetreuungskosten.

Quelle:
https://www.steuerberaten.de/tag/fahrtkosten/minijob/  

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