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Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 09.04.03 20:36 | ||||
Eröffnet am: | 09.04.03 20:05 | von: vega2000 | Anzahl Beiträge: | 5 |
Neuester Beitrag: | 09.04.03 20:36 | von: Happy End | Leser gesamt: | 902 |
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Auf Bundesfinanzminister Hans Eichel (SPD) kommen weitere unerwartete Mehrausgaben sowie Steuerausfälle in Millionenhöhe zu. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die 1996 eingeführte Zwei-Jahres-Frist für den steuerlichen Abzug der Kosten einer doppelten Haushaltsführung teilweise verfassungswidrig. Dies gilt für Wochenend-Pendler, die in einer Doppelverdiener-Ehe leben oder von „Kettenabordnungen“ des Arbeitgebers betroffen sind. Ihre Zusatzkosten müssen wieder unbefristet steuermindernd berücksichtigt werden. Für die Vergangenheit seien „zumindest“ alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide insoweit unwirksam, hieß es. Zudem erinnerte der Zweite Senat den Gesetzgeber für die Zeit seit 1996 an den Gedanken der „Übergangsgerechtigkeit“. Vor allem die Miete für einen zweiten Wohnsitz sei als zwangsläufiger Aufwand und damit als abzugsfähig anzuerkennen. Der Gesetzgeber dürfe wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe nicht in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung eingreifen. Er dürfe nicht darauf hinwirken, die Ehefrau „ins Haus zurückzuführen“. Die Alleinverdienerehe und die Doppelverdienerehe seien verfassungsrechtlich gleichermaßen geschützt.
Die steuerrechtliche Grundsatzentscheidung geht auf Klagen eines Universitätsprofessors und eines Kriminalkommissars zurück. Beiden war die steuerliche Anerkennung von jährlich etwa 17000 Mark verweigert worden. Der Hochschullehrer hatte die Kosten eines Appartements in Berlin geltend gemacht, das er 1994 nach dem Wechsel vom Hauptwohnsitz in Frankfurt zusätzlich bezogen hatte. Bei dem Polizisten ging es um Trennungsgeld, das er während seiner von 1992 bis 1999 fortlaufend verlängerten Abordnungen vom Polizeipräsidium Koblenz nach Berlin ausgezahlt bekam. Finanzämter und Gerichte hatten die Steuerfreiheit dieser Beträge nicht anerkannt, weil seit dem 1. Januar 1996 der Werbungskostenabzug bei Beschäftigung am selben Ort nur noch in den ersten beiden Jahren geltend gemacht werden durfte. Durch diese Befristung wollte Bundesfinanzminister Theodor Waigel (CSU) jährlich ungefähr 750 Millionen Mark mehr einnehmen. Damit sollte ein Teil der vom Verfassungsgericht veranlassten Steuerausfälle von etwa 23 Milliarden Mark gegenfinanziert werden, die sich aus der Steuerfreistellung des Existenzminimums und der Verbesserung von Familien ergaben.
Wie viele Personen von der Zwei-Jahres-Frist betroffen waren und sind, ist nicht bekannt. Das Gericht zitierte eine Studie, wonach es fünf Gruppen „mobiler Lebensführung“ gibt, unter ihnen die Wochenendpendler oder „Shuttles“. Dabei handle es sich überwiegend um männliche Angestellte über 40 Jahre. Hauptgrund für diese Lebensform sei eine attraktive Arbeitsstelle.Anders als die Finanzpolitiker zeigte Karlsruhe Verständnis für diese Gruppe. Im Fall beiderseits berufstätiger Ehegatten müssten die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Auf die Gründe der Wahl eines zweiten Wohnsitzes komme es nicht an. Eine „pauschale zeitbezogene Abzugsbegrenzung“ widerspreche dem verfassungsrechtlichen Schutzgebot der Ehe. (Az: 2 BvR 400/98, 1735/00)
SZ