Umfrage: Sind die Deutsche Inso-Aktien am Ende ?
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 24.04.21 23:14 | ||||
Eröffnet am: | 22.06.16 14:56 | von: Pennyjoker | Anzahl Beiträge: | 14 |
Neuester Beitrag: | 24.04.21 23:14 | von: Claudiacagba | Leser gesamt: | 2.891 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 1 | |
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Warum die Zocker interessieren sich mehr für OTC-WERTEN und egal wie hoch die bewertet sind ?
Kann der Deutsche Pennystocks Markt noch mal beleben?
Über eine rege Diskussion werde mich sehr freuen.
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Transparenzrichtlinie beschlossen (BT-Drucksache 18/6220). Mit diesem Gesetz ist eine Verbesserung des Anlegerschutzes, beim Widerruf der Zulassung eines Wertpapiers zum Handel am regulierten Markt (Delisting/Downlisting) beabsichtigt. Der Börsenrückzug bedeute für den Aktionär den Verlust der Handelbarkeit der Aktien im regulierten Markt. Nach Ankündigung des Delisting habe der Aktionär zwar noch die Möglichkeit, die Aktie zu verkaufen, allerdings könne es bereits unmittelbar nach Ankündigung zu erheblichen Kursverlusten kommen. Deshalb solle es eine Abfindung für die betroffenen Aktionäre geben, so wie es in der früheren Macroton-Rechtsprechung des BGH gewesen sei.[1] Das Börsengesetz (§ 39 Abs. 2 BörsG) schreibt vor, dass der Widerruf der Zulassung (Delisting) nicht dem Anlegerschutz widersprechen darf. Voraussetzung für ein Delisting ist ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes. Die Gegenleistung bzw. Abfindungszahlung muss im Regelfall mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten sechs Monate entsprechen. In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Unternehmensbewertung erforderlich. Die Regelungen nach § 39 Absatz 2 Satz 3 BörsG finden auch auf laufende Delisting-Verfahren Anwendung, die nach dem Tag der öffentlichen Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 7. September 2015 eingeleitet worden sind.
1. In Posting #5 wurden die Delistings nach §39 Absatz 1 Börsengesetz (BörsG) nicht erwähnt.
2. Die Aussage in Posting #6 ist nicht korrekt.
Denn a) gibt es Ausnahmen, wie auch in Posting #5 im Wiki bereits erwähnt und b) gibt es Fälle nach §39 Absatz 1 BörsG, wo ebenfalls keine Abfindung gezahlt wirdl. Zum Beispiel nach Vermögenslosigkeit und Löschung einer AG aus dem Handelsregister nach §394 FamFG.
Ergo: Es gibt Delistings OHNE Abfindung !
Und falls ja. wer zahlt diese ?