Steuerfrage:Aktiengewinne mit Verlusten verrechnen


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Neuester Beitrag: 02.04.12 14:51
Eröffnet am:05.02.11 10:57von: mika2011Anzahl Beiträge:24
Neuester Beitrag:02.04.12 14:51von: Thyron24Leser gesamt:30.397
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8 Postings, 4957 Tage mika2011Steuerfrage:Aktiengewinne mit Verlusten verrechnen

 
  
    #1
2
05.02.11 10:57
hallo zusammen,
ich hoffe, ich bin hier an der richtigen stelle des forums, um eine solche frage zu stellen:
wenn 2011 aktien mit gewinn verkauft werden, können diese gewinne zu 100% mit verlusten aus aktienverkäufen verrechnet werden, die ebenfalls 2011 verkauft werden (auch wenn diese aktien oder fonds vermutlich 10 jahre alt sind)?
was muss man dabei beachten, um das "anständig" in der steuererklärung anzugeben?

ich bin verunsichert, weil es im comdirect depot eine simulation einer solchen gewinn/verlust rechnung gibt... und dort hat ein verkauf mit verlust keine auswirkung auf die gesamtrechnung...

vielen dank für die hilfe oder einen möglichen link zur lösung.
beste grüße,
mika  

14840 Postings, 6438 Tage darkpassionNö geht nicht

 
  
    #2
3
05.02.11 11:15
Gewinne 2011 werden zuerst mit Verlusten 2011 verrechnet.  Sofern ein Verlustvortrag besteht, können für verbleibende Gewinne im Rahmen der ESt-Erklärung 2011 die Verrechnung beantragt werden auf der Anlage KAP. Mit deinen Altaktien kannst Du nichts verrechnen, diese sind steuerlich der Privatsphäre zuzurechnen.

Quelle: Google aufrufen und Stichworte Aktien Verlustverrechnung eintippen :-)))  

8 Postings, 4957 Tage mika2011verwirrt

 
  
    #3
05.02.11 11:47
danke für die nachricht! bist du sicher?
habe diesen link gefunden, der sich auf altaktien und verluste bezieht und es nicht 100 verstanden...
http://boerse.ard.de/content.jsp?key=dokument_424780

Wenn "Kauf vor Einführung der Abgeltungssteuer, also vor 2009 erfolgt ist und die innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr realisiert wurden", kann bis 2013 "Altverlust mit einem neu entstandenen Gewinn verrechnet werden" und muss in kap aufgenommen werden...

aktien wurden in meinem fall noch nicht verkauft (also schon gar nicht innerhalb oben genannter spekulationsfrist)...

wenn sie nach 2009 gekauft und 2011 mit verlust verkauft würden, dann könnte man es verrechnen?
vor 2009 und nicht innerhalb spekulationsfrist verkauft, dann keine anrechnung mehr 2011?

sorry, bin verwirrt ;)  

8 Postings, 4957 Tage mika2011okay, anderer link sagt:

 
  
    #4
05.02.11 12:03
Altverluste sind Verluste aus Spekulationsgeschäften im Sinne des Paragraphs 23 Einkommensteuer-Gesetz (EStG), die vor dem 1. Januar 2009 entstanden und im Steuerbescheid festgestellt sind. Diese Altverluste können für einen bis 2013 laufenden Übergangszeitraum mit neuen Veräußerungsgewinnen aus sämtlichen Kapitalanlagen verrechnet werden, allerdings nicht mit laufenden Erträgen, wie Zins- und Dividenden-Einnahmen.

auch hier: nicht identisch mit meinem fall, da oben die verluste vor 2009 realisiert wurden... wenn sie 2011 realisiert werden (also verkauf mit verlust von aktien, die vor 2009 gekauft wurden), dann kann man nix verrechnen??  

2176 Postings, 5763 Tage zertifixEin kompliziertes Thema - siehe nachstehend

 
  
    #5
4
05.02.11 12:07
Durch den Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist gehören nun auch die Erträge aus dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren, insbesondere von Aktien zu den Kapitaleinkünften. Sie werden mit Abgeltungsteuer belegt, wenn die Anschaffung nach dem 31.12.2008 erfolgte.

Für bis zum 31.12.2008 angeschaffte Papiere gilt noch die alte Regelung: Die bei einem Verkauf erzielten Gewinne sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr vergangen ist.

Da Veräußerungsgewinne seit 2009 steuerpflichtig sind, müssen künftig auch die Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren steuermindernd akzeptiert werden. Allerdings sind Verluste aus Wertpapiergeschäften nur begrenzt abziehbar.
Da die Kapitaleinkünfte durch die Einführung der Abgeltungsteuer vom System der übrigen Einkommensteuer abgetrennt wurden, dürfen auch Verluste aus diesem Bereich nur mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten (z.B. Arbeitnehmereinkünften) ist nicht gestattet. Verbleibt nach einer Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften des gleichen Jahres ein nicht verrechneter Verlust, kann dieser nicht auf frühere Jahre zurückgetragen werden, sondern wird für die Zukunft vorgetragen. Eine Verrechnung ist nur mit positiven Kapitaleinkünften in den folgenden Jahren möglich.

Bei Verlusten im Bereich des Kapitalvermögens sind drei verschiedene Kategorien zu unterscheiden:

Verluste aus Aktienverkäufen:

Verluste aus dem Verkauf von Aktien können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften wie Dividenden und Zinsen ist nicht möglich. Bestehen noch alte Verlustvorträge aus Spekulationsgeschäften vor 2009, können diese Verluste bis 2013 mit zukünftigen Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Andere Verluste aus Kapitalvermögen:

Auch andere Verluste, die im Zusammenhang mit Einkünften aus Kapitalvermögen stehen, dürfen nicht mit den übrigen positiven Einkünften verrechnet werden. Sie dürfen solche Verluste nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, beispielsweise Zinsen und Dividenden, verrechnen. Zu den Verlusten aus Kapitalvermögen gehören auch bezahlte Stückzinsen beim Kauf von Anleihen.

Nicht ausgeglichene Verluste:

Können Sie am Ende des Jahres nicht alle Verluste, die im Bereich des Kapitalvermögens angefallen sind, mit positiven Einnahmen aus Kapitalvermögen verrechnen, werden diese in künftige Jahre vorgetragen und mit dann anfallenden Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet. Ein Verlustrücktrag ist nicht mehr möglich.

Durch den Wegfall der einjährigen Spekulationsfrist gehören nun auch die Erträge aus dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren, insbesondere von Aktien zu den Kapitaleinkünften. Sie werden mit Abgeltungsteuer belegt, wenn die Anschaffung nach dem 31.12.2008 erfolgte.

Für bis zum 31.12.2008 angeschaffte Papiere gilt noch die alte Regelung: Die bei einem Verkauf erzielten Gewinne sind steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr vergangen ist.

Da Veräußerungsgewinne seit 2009 steuerpflichtig sind, müssen künftig auch die Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren steuermindernd akzeptiert werden. Allerdings sind Verluste aus Wertpapiergeschäften nur begrenzt abziehbar.

Da die Kapitaleinkünfte durch die Einführung der Abgeltungsteuer vom System der übrigen Einkommensteuer abgetrennt wurden, dürfen auch Verluste aus diesem Bereich nur mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten (z.B. Arbeitnehmereinkünften) ist nicht gestattet. Verbleibt nach einer Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften des gleichen Jahres ein nicht verrechneter Verlust, kann dieser nicht auf frühere Jahre zurückgetragen werden, sondern wird für die Zukunft vorgetragen. Eine Verrechnung ist nur mit positiven Kapitaleinkünften in den folgenden Jahren möglich.

Weil Verluste aus Aktienverkäufen mit anderen Kapitaleinkünften nicht verrechnet werden dürfen, müssen die Banken genau genommen zwei Verlustverrechnungstöpfe für Sie führen: In einem Topf werden nur die Verluste aus dem Verkauf von Aktien geführt. Der zweite Topf erfasst alle anderen Verluste im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften, beispielsweise Stückzinsen, Zwischengewinne sowie Verluste aus dem Verkauf von Aktienfonds.

Alte Spekulationsverluste

Haben Sie noch einen Verlustvortrag aus Aktienverkäufen vor 2009, wird dieser Verlust bis zum Jahr 2013 mit anfallenden Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnet. Weil die Depotbanken zu diesen Verlustvorträgen keine Informationen haben, wird die Verrechnung bei der Steuererklärung durchgeführt. Dazu müssen Sie die angefallenen und nicht bereits bei der Bank verrechneten Gewinne aus Aktienverkäufen in der Steuererklärung angeben. Bei der Veranlagung wird dann zuerst ein alter Verlustvortrag berücksichtigt. Kann der Verlust nicht vollständig ausgeglichen werden, wird ein verbleibender Verlust weiter vorgetragen.

Hinweis: Ist der Verlustvortrag bis zum Jahr 2013 nicht vollständig verrechnet, kann ab 2014 nur noch eine Verrechnung mit Spekulationsverlusten nach dem neuen § 23 EStG durchgeführt werden. Ab dann wird es schwerer werden, noch offene Verlustvorträge zu nutzen, da nur noch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit den Verlusten verrechnet werden dürfen.

8 Postings, 4957 Tage mika2011danke für ausführliche info... frage bleibt offen,

 
  
    #6
05.02.11 12:42
hallo, danke für die ausführliche info...
eine verrechnung bezieht sich im textaber immer nur auf verlustvorträge!

die frage bleibt offen, was mit den verlusten von aktienverkäufen passiert, die vor 2009 gekauft, aber erst 2011 verkauft wurden...
wenn ich die texte richtig lese, dann ist eine gewinn verlust verrechnung bis 2013 doch möglich... oder nicht ?!

sorry, nochmal der fall:
verlust aus aktienverkauf im jahr 2011 von aktien, die vor 2009 gekauft wurden
gewinn aus aktienverkauf im jahr 2011 von aktien, die 2011 gekauft wurden
verrechnung möglich?  

2176 Postings, 5763 Tage zertifix@mika2011 - hier die Antwort auf deine Frage

 
  
    #7
1
05.02.11 13:03
Ja - es wird verrechnet.

Der Verlust aus Aktienverkauf in 2011, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, kann mit Gewinnen aus Aktienverkäufen im Jahre 2011, die in 2011 angeschafft wurden, verrechnet werden.

10805 Postings, 5189 Tage sonnenscheinchenne kann nicht verrechnet werden

 
  
    #8
05.02.11 13:08
#2 hat die Frage abschließend beantwortet.
Aktienaltbestände, die heute im Depot sind unterliegen bei den Kursgewinnen weder der Gewinnbesteuerung, noch besteht die Möglichkeit, Verluste zu verrechnen. Der Zug ist abgefahren.  

2176 Postings, 5763 Tage zertifix@sonnenschein - Rechtsgrundlage?

 
  
    #9
05.02.11 13:14
@sonnenschein - ein Blick ins Gesetz behebt gelegentliche Zweifel und steht auch dem Kundigen nicht schlecht.

Soll der Altverlust mit einem neu entstandenen Gewinn verrechnet werden, muss der Anleger dies in der Anlage KAP seiner Steuererklärung vermerken. Ist eine vollständige Verrechnung nicht möglich, wird der verbleibende Altverlust in die Folgejahre vorgetragen. Eine Verrechnung von Altverlusten ist in dieser Form allerdings nur bis zum Jahr 2013 möglich. Danach sind sie nur noch mit Veräußerungsgewinnen etwa aus dem Verkauf von Immobilien, nicht aber mit Gewinnen aus Aktien- oder Fondsverkäufen verrechenbar.

10805 Postings, 5189 Tage sonnenscheinchendu hast den Schuss nicht gehört zertifix

 
  
    #10
3
05.02.11 13:40
Wenn die Verluste nicht innerhalb der Jahresfrist realisiert wurden, sind sie nicht mehr steuerlich relevant, wenn jetzt verkauft wird.
Darum gehts und deshalb gibt es ein uninteressant für #7, weil das schlicht falsch ist, was du schreibst.
Wer jetzt noch Altbestände hat, die im Verlust sind, kann diese nicht mehr nutzen, wenn er verkauft. Also mach dich erstmal schlau, worum es geht, bevor du falsches behauptest und auch noch rumpöbelst.

#1 sagt, dass die Aktien 10 Jahre alt sind und noch im Bestand. Damit sind sowohl die aufgelaufenen Gewinne wie Verluste ausserhalb der Jahresfrist und steuerfrei.
Es bleibt dabei #2 beantwortet abschließend die Frage. Beiträge #7 und #9 gehen vollkommen an der Ausgangsfrage vorbei und sind nicht relevant.  

1751 Postings, 6190 Tage corthIch

 
  
    #11
05.02.11 13:59
hänge mich hier an den Thread einfach mal mit meiner Frage dran.

Wie ist das mit dem Verlustvortrag genau? Ich habe aus der Vergangenheit einen Verlustvortrag. Letztes Jahr hatte ich allerdings einen Gewinn, der im Rahmen meiner Freibeträge verbucht und nicht steuerlich bewertet wurde.

Wenn ich jetzt eine Steuererklärung einreiche, werden die Aktiengewinne dann von meinem Verlustvortrag abgezogen oder erfolgt das nur, wenn die Gewinne über dem Freibetrag liegen?  

8 Postings, 4957 Tage mika2011verwirrung nimmt zu

 
  
    #12
05.02.11 14:00
mmh, interessant... wäre jetzt interessant zu wissen, wer nun recht hat?
@sonnenschein: verstehe ich das richtig, dass verluste nur im selben jahr der anschaffung geltend gemacht werden können?
deiner meinung nach, könnten solche altaktien aus 2001 oder 2002 nicht 2011 mit verlust verkauft werden (das ist möglich,klar ;) und dann mit gewinnen aus 2011 verrechnet werden?!  

14840 Postings, 6438 Tage darkpassiondu hättest deine altbestände

 
  
    #13
3
05.02.11 14:16
nach altem recht innerhalb der 1-jährigen spekulationsfrist verkaufen müssen um die verluste zu realisieren, diese beim finanzamt erklären und das finanzamt hätte daraufhin einen verlustfeststellungsbescheid erlassen. da du diese jedoch nicht verkauft hast, kannst du diese verluste, die jetzt bei deinen altbeständen entstehen, nicht mehr steuerlich geltend machen. andererseits wäre es auch so, dass wenn gewinne aus diesen verkäufen entstehen würden, diese steuerfrei realisiert werden könnten. alles klaro?  

5241 Postings, 8683 Tage Nobody IIVom Prinzip gilt der Grundsatz

 
  
    #14
2
05.02.11 14:22
sind die Gewinne steuerpflichtig und die Verluste steuerpflichtig dann kann eine Aufrechnung erfolgen.

An deinem Beispiel sind die Verluste steuerfrei, da du die Papiere vor Einführung der Abgeltungssteuer gekauft hast und da noch galt, 1 Jahr gehalten = steuerfrei.

25148 Postings, 5573 Tage boobiebirdes sind keine "Altverluste"

 
  
    #15
1
05.02.11 14:29
wenn das hier stimmt:

Altverluste
Hierbei handelt es sich um Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren, die ein Anleger bis zum 31.12.2008 erworben und vor dem Ablauf der nach heutigem Recht geltenden ein-jährigen Spekulationsfrist mit Verlust verkauft hat. Anders als bei Neuverlusten spielt die Haltedauer also eine Rolle. Denn„alte" Verluste, die außerhalb der Spekulationsfrist ent-standen sind, dürfen nicht verrechnet werden. Das mag im ersten Moment überraschen, hat aber einen nachvollziehbaren Grund: Da der Gewinn von der Besteuerung ausgenommen gewesen wäre, wird auch der Verlust nicht berücksichtigt. Man könnte den Verrechnungsausschluss deshalb als die Kehrseite der Steuerfreiheit bezeichnen.

http://portal.commerzbank.de/cocoon/retail/...55/abgeltungsteuer.html  

54906 Postings, 6766 Tage Radelfan@bookiebird: Nun bring keine Verwirrung hier rein!

 
  
    #16
2
05.02.11 19:05
In #13 wurde alles zutreffend erklärt!

Und mika hat in #6 nochmal ausdrücklich wiederholt, dass es sich um Käufe aus VOR 2009 handelte, die in 2011 verkauft wurden. Und da ist leider nix mehr möglich und das hast du doch eigentlich auch in #15 (Coba) gepostet!

25148 Postings, 5573 Tage boobiebirdWarum?

 
  
    #17
2
05.02.11 19:14

10805 Postings, 5189 Tage sonnenscheinchenweil die Spekufrist abgelaufen ist

 
  
    #18
06.02.11 01:36

8 Postings, 4957 Tage mika2011danke

 
  
    #19
2
06.02.11 13:32
okay, vielen dank! die lösung ist dann wohl: ne, wenn man jetzt aktien von vor 2009 mit verlust verkauft, kann man sie nicht mehr verrechnen... hätte man sie innerhalb spekfrist + vor 2009 verkauft + verlustvortrag bei finanzamt beantragt, dann bis 2013... alles nicht der fall... nun gut...  

1751 Postings, 6190 Tage corthKann mir noch bitte jemand

 
  
    #20
06.02.11 20:06
mit Posting 11 weiterhelfen? :D  

10805 Postings, 5189 Tage sonnenscheinchen@corth

 
  
    #21
07.02.11 13:22
der Freibetrag geht vor, erst dann kommt die Verrechnung.  

1111 Postings, 6658 Tage hui456@corth zu Posting 011

 
  
    #22
1
07.02.11 18:26
Letztes Jahr hatte ich allerdings einen Gewinn, der im Rahmen meiner Freibeträge verbucht und nicht steuerlich bewertet wurde.



Die Verrechnung mit dem Freibetrag ist eine steuerliche Bewertung!

Sonnenenscheinchen hat mit seiner Aussage in Pos 21 vollkommen recht.

Ergänzend möchte ich noch etwas hinzufügen.

Gewinne aus Aktienverkäufen werden zunächst mit dem Freibetrag verrechnet, wie Sonnensch. ausgeführt hat, darüber hinausgehende Gewinne werden mit der Abgeltungssteuer belastet. Das kannst Du Dir über die Einkommensteuererklärung mit dem Verlustvortrag verrechnen lassen. Solltest Du aber in dem betreffenden Steuerjahr auch noch Kursverluste machen, werden diese vorrangig mit den Gewinnen verrechnet und werden dann nicht mit den Altverlusten zuerst verrechnet. Da sich das zunächst alles im bankinternen Steuerverrechnungstopf abspielt, erhältst Du allerdings für die verrechneten Verluste auch sofort von der Bank eine entsprechende Steuergutschrift.
Grundsätzlich wichtig ist auch, dass die Bestände aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungssteuer strikt getrennt von den Beständen aus der Zeit nach Einführung der Abgeltungssteuer geführt werden.
Wichtig ist auch eine saubere Umbuchung nach Kapitalerhöhungen. Hierzu habeich in meinem Beitrag zur „Deutschen Euroshop“ unter Deutsche Euroshop ausgereizt, Post. 076 informiert.


Und noch etwas: Leider geben auch jetzt noch Banken bei Fragen nach Umbuchungen von Beständen z.T. völlig falsche Auskünfte.  

7538 Postings, 8563 Tage Luki2Steuererklärung trotz Einheitssatz

 
  
    #23
08.02.11 09:45
Die Abgeltungsteuer sollte die Steuererklärung für Kapitalanleger überflüssig machen. Doch viele müssen sich trotzdem aufraffen. Und manche sollten es, obwohl sie nicht müssten.

weiter:
http://www.focus.de/finanzen/steuern/tid-21212/...atz_aid_596348.html

einfach geht nicht in Deutschland!
oh, Du arme Deutsche Land!!!

3946 Postings, 5438 Tage Thyron24Hier bin ich richtig!

 
  
    #24
02.04.12 14:51
Hallo,

ich bin bisschen verwirrt, weil ich meine Lohnsteuererklärung für 2011 mit einer Steuersoftware mache.Ich habe Gewinne aus Aktien im Jahr 2011 (laut Steuerbescheinung der Bank) in die richtigen Felder der Steuersoftware Anlage KAP eingetragen und sollte laut Software 300 Euro vom einbehaltenen Angeltungssteuer vom Finanzamt wiederbekommen.Die haben jedoch nur meine Einkommensstuererklärung ohne die Anlage Kap berechnet und die Steuerbescheinigung habe ich auch nicht wieder bekommen!?Ist das denn richtig so???

Also nochmal: Habe Gewinne in 2011 gemacht, die über dem Freibetrag von von 1600 Euro liegen.Kommt es vor, dass man trotz Gewinne, vom Finanzamt ein Teil der gezahlten Abgeltungssteuer wiederbekommt?

Danke für die Hilfe!  

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