Qui tacet, consentire videtur, ubi loqui debuit atque potuit - Wer schweigt, wo er (wider-)sprechen sollte und konnte, dem wird Zustimmung unterstellt; ein Grundsatz der sich insbesondere im deutschen Handelsrecht unter Kaufleuten erhalten hat (str. dogmatische Konstruktion, ob Rechtscheinhaftung oder Fiktion einer Willenserklärung). So ist zum Beispiel nach dem Erhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, das ein Kaufmann nicht akzeptieren will, grundsätzlich ein Widerspruch notwendig. Schweigen gilt hier als Zustimmung und führt zum Abschluss eines Vertrages. Auch in § 362 HGB fingiert das Gesetz das Schweigen als Annahme. Ähnliches kann in eingeschränkterem Maße bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen einem Kaufmann und seinen Geschäftspartnern, auch Verbrauchern, gegeben sein.
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