Pandatel WKN: 691630 mit 100% Chance
Seite 13 von 29 Neuester Beitrag: 25.04.21 00:57 | ||||
Eröffnet am: | 10.02.11 09:20 | von: Onboard | Anzahl Beiträge: | 725 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 00:57 | von: Danielariuxa | Leser gesamt: | 94.014 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 28 | |
Bewertet mit: | ||||
Seite: < 1 | ... | 10 | 11 | 12 | | 14 | 15 | 16 | ... 29 > |
Moderation
Zeitpunkt: 05.10.12 09:02
Aktionen: Löschung des Beitrages, Nutzer-Sperre für 2 Tage
Kommentar: Regelverstoß - Wiederholter Spam.
Zeitpunkt: 05.10.12 09:02
Aktionen: Löschung des Beitrages, Nutzer-Sperre für 2 Tage
Kommentar: Regelverstoß - Wiederholter Spam.
§ 39a Ausschluss der übrigen Aktionäre
(1) Nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot sind dem Bieter, dem Aktien der Zielgesellschaft in Höhe von mindestens 95 Prozent des stimmberechtigten Grundkapitals gehören, auf seinen Antrag die übrigen stimmberechtigten Aktien gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung durch Gerichtsbeschluss zu übertragen. Gehören dem Bieter zugleich Aktien in Höhe von 95 Prozent des Grundkapitals der Zielgesellschaft, sind ihm auf Antrag auch die übrigen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht zu übertragen.
(2) Für die Feststellung der erforderlichen Beteiligungshöhe nach Absatz 1 gilt § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend.
(3) Die Art der Abfindung hat der Gegenleistung des Übernahme- oder Pflichtangebots zu entsprechen. Eine Geldleistung ist stets wahlweise anzubieten. Die im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots gewährte Gegenleistung ist als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 Prozent des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat. Die Annahmequote ist für stimmberechtigte Aktien und stimmrechtslose Aktien getrennt zu ermitteln.
(4) Ein Antrag auf Übertragung der Aktien nach Absatz 1 muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Annahmefrist gestellt werden. Der Bieter kann den Antrag stellen, wenn das Übernahme- oder Pflichtangebot in einem Umfang angenommen worden ist, dass ihm beim späteren Vollzug des Angebots Aktien in Höhe des zum Ausschluss mindestens erforderlichen Anteils am stimmberechtigten oder am gesamten Grundkapital der Zielgesellschaft gehören werden.
(5) Über den Antrag entscheidet ausschließlich das Landgericht Frankfurt am Main.
(6) Die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes finden nach Stellung eines Antrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens keine Anwendung.
(1) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Bei der Bestimmung der angemessenen Gegenleistung sind grundsätzlich der durchschnittliche Börsenkurs der Aktien der Zielgesellschaft und Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterunternehmen zu berücksichtigen.
(2) Die Gegenleistung hat in einer Geldleistung in Euro oder in liquiden Aktien zu bestehen, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. Werden Inhabern stimmberechtigter Aktien als Gegenleistung Aktien angeboten, müssen diese Aktien ebenfalls ein Stimmrecht gewähren.
(3) Der Bieter hat den Aktionären der Zielgesellschaft eine Geldleistung in Euro anzubieten, wenn er, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen in den sechs Monaten vor der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 bis zum Ablauf der Annahmefrist insgesamt mindestens 5 Prozent der Aktien oder Stimmrechte an der Zielgesellschaft gegen Zahlung einer Geldleistung erworben haben.
(4) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen nach Veröffentlichung der Angebotsunterlage und vor der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Aktien der Zielgesellschaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, erhöht sich die den Angebotsempfängern der jeweiligen Aktiengattung geschuldete Gegenleistung wertmäßig um den Unterschiedsbetrag.
(5) Erwerben der Bieter, mit ihm gemeinsam handelnde Personen oder deren Tochterunternehmen innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 außerhalb der Börse Aktien der Zielgesellschaft und wird hierfür wertmäßig eine höhere als die im Angebot genannte Gegenleistung gewährt oder vereinbart, ist der Bieter gegenüber den Inhabern der Aktien, die das Angebot angenommen haben, zur Zahlung einer Geldleistung in Euro in Höhe des Unterschiedsbetrages verpflichtet. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb von Aktien im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung einer Abfindung an Aktionäre der Zielgesellschaft und für den Erwerb des Vermögens oder von Teilen des Vermögens der Zielgesellschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung.
(6) Dem Erwerb im Sinne der Absätze 3 bis 5 gleichgestellt sind Vereinbarungen, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann. Als Erwerb gilt nicht die Ausübung eines gesetzlichen Bezugsrechts auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Angemessenheit der Gegenleistung nach Absatz 1, insbesondere die Berücksichtigung des durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Zielgesellschaft und der Erwerbe von Aktien der Zielgesellschaft durch den Bieter, mit ihm gemeinsam handelnder Personen oder deren Tochterunternehmen und die hierbei maßgeblichen Zeiträume sowie über Ausnahmen von dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Grundsatz und die Ermittlung des Unterschiedsbetrages nach den Absätzen 4 und 5 erlassen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
http://www.gesetze-im-internet.de/wp_g/index.html
Komisch, scheinbar wollen es einige gar nicht verstehen - warum nur ;-)
Unter 0,80 Cent je Aktie denke ich wird kein Angebot angenommen.
Daran habe ich tatsächlich noch nicht gedacht.
Wir suchen ja alle lieber erst einmal nach den Haken an den Sachen. Und wenn wir keinen finden ist das ja noch verdächtiger.
Moderation
Zeitpunkt: 05.10.12 09:08
Aktionen: Löschung des Beitrages, Nutzer-Sperre für 1 Tag
Kommentar: Regelverstoß - Wiederholter Spam.
Zeitpunkt: 05.10.12 09:08
Aktionen: Löschung des Beitrages, Nutzer-Sperre für 1 Tag
Kommentar: Regelverstoß - Wiederholter Spam.
Moderation
Zeitpunkt: 05.10.12 09:18
Aktionen: Löschung des Beitrages, Nutzer-Sperre für 1 Tag
Kommentar: Regelverstoß - Wiederholter Spam.
Zeitpunkt: 05.10.12 09:18
Aktionen: Löschung des Beitrages, Nutzer-Sperre für 1 Tag
Kommentar: Regelverstoß - Wiederholter Spam.
dazu möchte ich auch mal etwas beitragen - vielleicht hilft es:
AktG §§262ff., 327a ff.
BGH: Zulässigkeit des Squeeze out auch im Liquidationsstadium der AG
BGH, Urt. v. 18.9.2006 - II ZR 225/04 (OLG Köln ZIP 2005, 1179 (LS))
Leitsätze des Gerichts:
1.Der Ausschluss von Minderheitsaktionären durch Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung gem. §§327a ff. AktG (sog. Squeeze out) ist auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft zulässig.
http://www.rws-verlag.de/hauptnavig....&date_anchor=07122006