OnlineCasinoLizenz über 35% unter Marktpreis


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Neuester Beitrag: 02.09.03 22:09
Eröffnet am:01.09.03 15:14von: HerrFrodoAnzahl Beiträge:19
Neuester Beitrag:02.09.03 22:09von: GrinchLeser gesamt:2.129
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91 Postings, 8217 Tage HerrFrodoOnlineCasinoLizenz über 35% unter Marktpreis

 
  
    #1
01.09.03 15:14
Wenn sie aus dem Raum Hannover kommen, bzw sich kommendes We dort aufhalten und Interesse an einer einmaligen Gelegenheit haben möchten, neben dem Beruf RICHTIG Geld zu verdienen, dann schreiben sie mir eine Email an oncasion@aol.com und ich beantworte ihre Fragen! Ich sage nur Onlinecasino-Lizenzen !!! Ich garantiere ihnen, dass es sich mehr als nur lohnen wird!  

91 Postings, 8217 Tage HerrFrodoNachtrag

 
  
    #2
01.09.03 15:15
heißt natürlich oncasino@aol.com...sorry  

501 Postings, 8260 Tage ZerO_CooLWer auf Abmahnungen steht ... bitte sehr

 
  
    #3
01.09.03 15:28
Das Anbieten und Bewerben von illegalen Glücksspielen ist laut §§284 ff StGB (Strafgesetzbuch) eine strafrechtliche Tätigkeit. ( Nur weil die Firma in einem anderen Land sitzt, ist das Bewerben solcher Glücksspiele in Deutschland für deutsche Kunden noch lange nicht legal ). Und wenn wir vom Strafgesetzbuch reden, dann reden wir nicht von einer Ordnungswidrigkeit  (z.B. Geschwindigkeits- überschreitung) , sondern von knallharten Gesetzen. Kommt es wegen der Bewerbung von illegalen Glücksspielen zu einer gerichtlichen Verurteilung, hat man schnell mal eine Vorstrafe, die sich in der nächsten Bewerbung oder bei anderen unbeabsichtigten "Dummheiten" nicht unbedingt positiv auswirkt.

Weitere Infos :

von RA Prof. Dr. Klaus Sakowski



Begriff
Veranstaltung von Glücksspielen
Mithaftung Dritter
Weiterführende Beiträge
1. Begriff

Glücksspiele sind Spiele, bei denen das Spielergebnis vom Zufall abhängt. Nicht zu den Glücksspielen gehören Gewinnspiele.


2. Veranstaltung von Glücksspielen

Glücksspiele dürfen nach deutschem Gewerberecht nur mit behördlicher Erlaubnis veranstaltet werden. Dies gilt nicht nur für die klassischen Glücksspielveranstalter, z.B. Casinos, sondern auch für entsprechende Veranstaltungen im Internet ("Online - Casinos"). Hamburg hat als erstes Bundesland im Jahre 2002 das Online - Glücksspiel (Roulette) zugunsten der Spielbank Hamburg zugelassen. Dies wohl nicht ohne eigenes Interesse, denn in Hamburg kassiert der Staat 90% des Bruttospielertrags. Das ist die verbleibende Summe nach Abzug der ausgeschütteten Gewinne vom Spieleinsatz.

Für ausländische Anbieter gelten die deutschen Vorschriften jedenfalls dann, wenn sie auf der Website auch eine deutsche Version der Veranstaltung oder der Werbung hierzu bereit halten. Schätzungsweise bestehen weltweit ca. 2.000 solcher Online - Casinos, in denen im Jahre 2002 insgesamt 2,3 Mrd. USD verspielt wurden, zumeist in Staaten, die den Spielbetrieb nicht gesetzlich reglementieren. Die Betreiber befinden sich oftmals hinter sog. Briefkastenfirmen.

Sinn und Zweck des Genehmigungsvorbehaltes im deutschen Gewerberecht ist die Eindämmung der Spielsucht. Nach Angaben von Caritas gab es im Jahr 2001 in Deutschland 51 Casinos sowie 9000 Spielhallen und etwa 200.000 Geldspielgeräte. Die Zahl der Spielsüchtigen steigt in Deutschland weiter und stetig an. Die Caritas schätzt die Zahl der therapiebedürftigen "Spielsüchtigen" auf inzwischen 80.000 - 130.000 bei rund 4,6 Mio. aktiven Spielern. Spielsucht gilt als psychische Störung. Sie wird definiert als häufig wiederholtes Glücksspiel, das die Lebensführung beherrscht und zum Verfall der sozialen, beruflichen materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen führt. Wo hier die Grenzen sind, ist allerdings oft nicht klar. Allerdings verdient der Staat an der Glücksspiel - Steuer kräftig mit. Im Jahr 2001 lagen hier die Einnahmen bei 4,4 Mrd. EUR.

Genehmigungsbehörden sind die Bundesländer. Aus diesem Grunde kann bei dem oben genannten Online - Roulette - Angebot der Spielbank Hamburg nur teilnehmen, wer in Hamburg oder im Ausland wohnt oder sich gerade in der Stadt aufhält. Zur Überprüfung muss eine Festnetznummer angegeben werden.

Der Verstoß gegen die Genehmigungsauflagen verstößt nicht nur gegen das Gewerberecht (§ 33d GewO) und ist unlauterer Wettbewerb nach § 1 UWG, sondern darüber hinaus nach § 284 StGB strafbar. Das gilt auch für denjenigen, der für ein verbotenes Glücksspiel wirbt. Auch die bloße Beteiligung an einem unerlaubten Glücksspiel kann strafbar sein.


3. Mithaftung Dritter

Das OLG Hamburg (Urteil vom 4.11.1999 - 3 U 274/98) hatte über einen Fall zu entscheiden, in der eine venezuelanische Firma ("World Wild Online Services - WWOS") über eine .com -Domain ein Online - Casino mit verschiedenen Glücksspielen anbot. Die Startseite war englischsprachig. Von dieser wurde jedoch vollständig auf eine deutsche Spielversion verlinkt. Die Firma war nicht in Besitz einer Genehmigung der zuständigen deutschen Behörden zum Betrieb eines Glücksspiels. Auf die Rechtsfolgen für den Casino - Betreiber wurde oben hingewiesen.

In dem betreffenden Fall stand auf Beklagtenseite allerdings nicht die (rechtlich schwer erreichbare) Anbieterfirma WWOS. Beklagte war die deutsche Betreiberfirma des Domain-Name-Servers (DNS), also der Provider. Damit eine Domain funktionieren kann, ist ein Eintrag in mindestens zwei DNS erforderlich. Einen davon betrieb die Beklagte. Demensprechend war die Firma als "technical contact" (tech-c) , "zone contact" (zone-c) und "billing contact" (Abrechnungspartner) in der Datenbank der zuständigen Registrierungsstelle InterNIC eingetragen. Offenbar aufgrund der leichteren Erreichbarkeit in Deutschland wurde also der Provider und nicht der eigentliche Inhaltsanbieter auf Unterlassung wegen unlauteren Wettbewerbs nach § 1 UWG verklagt.

Mit Erfolg. Die Hamburger Richter kommen in dem genannten Urteil zum Ergebnis, dass der Provider als sog. Mitstörer anzusehen ist. Damit ist er rechtlich mitverantwortlich an der Begehung der unlauteren Wettbewerbshandlungen des Casinobetreibers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Störer - unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags - jeder, der in irgend einer Weise willentlich und adäqut-kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Dabei genügt als Mitwirkung auch die Unterstützung und Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn und soweit der in Anspruch Genommene die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung dieser Handlung hatte.

Indem also der Provider einen Domain-Name-Server (DNS) für den Betrieb eines in Deutschland nicht genehmigten Internet-Glücksspiels unterhält, wirkt er an der Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustandes mit. Das reicht für eine Mitstörerhaftung aus. Abhilfe wäre auch dann nicht zu erlangen, wenn die Auflösung der Domain in die jeweilige Intenet-IP über den DNS eines Dritten abgewickelt würde. Denn der Provider bleibt bei bestehender Vertragsbeziehung zumindest "zone-c".

Die Haftungserleichterungen des Teledienstegesetzes (TDG) kamen dem Beklagten im vorliegenden Falle nach Ansicht des Gerichts nicht zugute. Das TDG regelt die Frage der verschuldensabhängigen deliktischen Haftung, nicht aber die Frage einer Unterlassung. Im übrigen seien die Handlungen des Providers gegenüber der InterNIC kein Teledienst. Auch das Unterhalten eines DNS sei kein Teledienst, sondern nur eine Dienstleistung im Hintergrund. Das sei kein "Angebot" im Sinne des § 2 TDG. Insbesondere sei der Provider kein reiner Zugangsvermittler im Sinne § 9 TDG (2002), der von der Haftung gänzlich freigestellt sei.

Mithin sei auf die allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen. Hier sei eine gesetzgeberische Grundintention erkennbar, im Bereich des Internet ein rechtswidriges Handeln nicht vorbehaltlos, sondern nur bei Kenntnis des Anbieters und nur dann zu unterbinden, wenn die gebotene Maßnahme technisch möglich und zumutbar sei. Das hätte vorliegend jederzeit geschehen können. Wichtig ist noch anzumerken, dass die Mitstörerhaftung erst nach Kenntniserlangung einschlägig ist. Eine allgemeine Prüfungspflicht des Providers gibt es demnach nicht. Wer erst durch eine Abmahnung von den Vorgängen Kenntnis erlangt, ist mangels Rechtsgrundlage (Geschäftführung ohne Auftrag liegt mangels eines Geschäftes im objektiven Interesse des Geschäftsherrn nicht vor) nicht zur Zahlung der Abmahnkosten, wohl aber zur Beseitigung des wettbewerbswidrigen Zustands verpflichtet.  


Quelle : http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r59.html  

91 Postings, 8217 Tage HerrFrodozum Verständnis

 
  
    #4
01.09.03 15:36
ich "werbe" für eine Lizenz! Weder für eine bestimmte Seite noch für ein bestimmtes Casino... ist das denn nicht rechtens?  

501 Postings, 8260 Tage ZerO_CooLLOL

 
  
    #5
01.09.03 16:01
Und wo liegt der Geschäftszweck darin ? Eine Lizenz um im Ausland ein Casino zu betreiben ... das ist doch wohl jetzt nicht Dein Ernst.

Du wirst wohl kaum eine nach deutscher Rechtssprechung gültige Lizenz für ein deutsches Online Casino veräussern.

Leg doch mal die Tatsachen knallhart auf den Tisch - dann blicken wir alle durch.  

91 Postings, 8217 Tage HerrFrodo...

 
  
    #6
01.09.03 16:16
Genau das ist mein Ernst! Aber darum geht es dabei nicht mal unbedingt! Übrigens ist die Lizenz schon erteilt und rechtlich gesichert.. Infos kannst du gerne bekommen, aber nicht in diesem Forum. Wie schon gesagt, oben steht meine Emailadresse  

2256 Postings, 8688 Tage JOHN MILLNERgehts um ein onlinecasino auf vanuatu????

 
  
    #7
01.09.03 16:35
... hihihi  

762 Postings, 8214 Tage neo anderssonaaaarrrrrrggggggggghhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhh

 
  
    #8
01.09.03 16:43
und wieder eine "herr-der-ringe-id" mit online - casinos.
nur diesmal ist's der sohneman.

da krieg ich ja fast nen nostalgieflash

in diesem sinne
 

91 Postings, 8217 Tage HerrFrodohe???

 
  
    #9
01.09.03 18:02
gabs sowas schon?
Naja okay, vergesst es :o)
 

88 Postings, 7630 Tage dackeliN a dann viel Glück o. T.

 
  
    #10
01.09.03 18:13

91 Postings, 8217 Tage HerrFrodoDanke schön! o. T.

 
  
    #11
01.09.03 18:22

91 Postings, 8217 Tage HerrFrodo...

 
  
    #12
02.09.03 09:50
Könnte mir vielleicht jemand von euch erklären, warum die Onlinecasinos so einen schlechten Ruf bei euch haben? Bzw was an dem Prinzip der Lizenzvergabe nicht legal oder schlüssig sein soll?
Wäre wirklich erfreut von euch ernste Antworten zu bekommen...
Hab ja keine Lust auf Bauernfang zu gehen oder sonstiges!
Gruß  

501 Postings, 8260 Tage ZerO_CooLVollkommener Blödsinn

 
  
    #13
02.09.03 12:34
1. Die Lizenzvergabe in dem jeweiligen Ausland ist auch nur dort gültig, bedeutet : der Server muss dort stehen, die Firma ( Käufer der Lizenz ) muss dort seine Firma gründen

2. Die Software für das Casino gibts meist dazu ... vorgefertigt etc ...

3. Wer schmeisst mal eben 500.000 US$ für die nötige Werbung raus um an die Kunden zu kommen ?

usw usw usw

Dieser Online Casino Zug ist für Neueinsteiger seit ca. 1.5 Jahreen abgefahren. Es machen nur noch die Lizenzverkäufer damit Geld.

Ende  

91 Postings, 8217 Tage HerrFrodoDanke für die Antwort!

 
  
    #14
02.09.03 15:09
Das war alles von mir nur ein Angebot, aber zu ihren Punkten.

1. Der Server steht im Ausland und wird dort auch rund um die Uhr betreut und die dazugehörigen Firmen sitzen auch im Ausland.
2. Die Software ist schon seit längeremm online und bietet sehr viele vorzüge gegenüber den üblichen Software. z.B. kein Download einer Zugangssoftware
3.Es sind nicht nur eine Person an einem Casino beteiligt, sondern eine weitaus höhere Anzahl an Lizenzbesitzern. Also somit auch wietaus mehr potentielle Leute, die an dem Erfolg des Casinos arbeiten und werben (Mund zu Mund Propaganda...)

Ich möchte wirklich nicht mit ihnen streiten, sondern nur ihre Meinung dazu hören!

Ich persönliche finde das Angebot mehr als nur etwas interessant.
Gruß
P.S. ich hatte niemals vorher für irgendsowas geworben oder ähnliches wie behauptet... ob es nun geglaubt wird oder nicht, es ist die Wahrheit  

501 Postings, 8260 Tage ZerO_CooLPunkt 3

 
  
    #15
02.09.03 15:44
3.Es sind nicht nur eine Person an einem Casino beteiligt, sondern eine weitaus höhere Anzahl an Lizenzbesitzern. Also somit auch wietaus mehr potentielle Leute, die an dem Erfolg des Casinos arbeiten und werben (Mund zu Mund Propaganda...)

Das bedeutet also, dass ein sogenannter Lizenzanteil vergeben wird. Streiten möchte ich sicherlich auch nicht, jedoch fallen diese Art Geschäfte, Lizenzanteile veräussern etc. unter eine Art "dubiose Machenschaften", denn selbst wenn die zugestandenen Provisionen, Ertragszahlungen bzw. Gewinnbeteiligungen nicht gezahlt werden, hat der Lizenzkäufer hier in Deutschland KEINERLEI Chance, sein Recht einzufordern, da die Unternehmen im jeweiligen Land entweder kaum greifbar sind oder für Ausländer einfach nicht zu verklagen. Wenn Sie die Lizenz verkaufen, dann schreiben Sie am besten hinein, dass ausschliesslich deutsches Vertragsrecht gilt, und dann schauen wir mal, ob Sie dann noch immer gewillt sind, Ihr Lizenzgeschäft aufrecht zu halten.

Es handelt sich hier nämlich um sogenannte Sub-Lizenzen ( die liegen zwischen 10.000 und 50.000 US$ - der blanke Horror ) die für den Erwerber nichts anderes darstellen, als eine Art besseres Partnerprogramm. Und wer sich dann nicht die Mühe macht, es mit einem wahnwitzigen Marketing bekannt zu machen, hat gezahlt ohne Geld zu verdienen. Er verdient nämlich nicht am Hauptgeschäft mit, sondern nur an den Spielen die über seine Plattform laufen.

Zudem ist dahingestellt, dass ein Abwerben der Kunden unmöglich ist. Denn der Sublizenznehmer hat keine Einsicht in die Kundendaten - die hat nämlich nur der Hauptlizenznehmer. Tja, warum wohl ???

Von den Zahlungsverpflichtungen an den Spielhersteller sprechen wir jetzt mal garnicht, die in diesem Sublizenzen ebenfalls geregelt sind.

Es gab früher mit Eduard Zimmermann mal eine Sendung "Nepper, Schlepper, Bauernfänger". Wird Zeit, dass diese Sendung für das Internet mal aufgefrischt werden würde.

Ich denke das reicht. Wer hier nach potentiellen Käufern fragt, aber nicht mit der Sprache rausrückt, wie denn nun die tatsächlichen Lizenz und Vertragsbedingungen aussehen, auf dieser Ebene brauchen wir garnicht weiter zu diskutieren. [ Zitat :  Infos kannst du gerne bekommen, aber nicht in diesem Forum. Wie schon gesagt, oben steht meine Emailadresse ]

Nein Danke.  

91 Postings, 8217 Tage HerrFrodoSorry,

 
  
    #16
02.09.03 17:47
aber ich kenne das Prinzip selbst nicht, sondern wollte nur zu einer Infoveranstaltung einladen. Wollte weder jemanden in die Falle locken noch sonst irgendwas!
Es geht lediglich um die Idee und kosten wird es ja auch nichts sich mal zu informieren.  

91 Postings, 8217 Tage HerrFrodo...

 
  
    #17
02.09.03 19:02
Übrigens gehört die Firma die diese Lizenzen verkauft einem guten Bekannten von mir und die Lizenzanteile kosten unter 1500 Euro das Stück. Also glaube ich nicht, dass er jemanden über den Tisch ziehen möchte. Oder sehe ich da was falsch?  

501 Postings, 8260 Tage ZerO_CooLLetztes Posting zu dieser Sache von meiner Seite

 
  
    #18
02.09.03 21:45
Also werter Herr Frodo,

zuerst präsentieren Sie hier das Einstandsposting [ Zitat : Ich sage nur Onlinecasino-Lizenzen !!! Ich garantiere ihnen, dass es sich mehr als nur lohnen wird! ]

und später im Verlaufe der Diskussion [ Zitat : Könnte mir vielleicht jemand von euch erklären, warum die Onlinecasinos so einen schlechten Ruf bei euch haben? Bzw was an dem Prinzip der Lizenzvergabe nicht legal oder schlüssig sein soll? Wäre wirklich erfreut von euch ernste Antworten zu bekommen... Hab ja keine Lust auf Bauernfang zu gehen oder sonstiges! ]

Wie können Sie denn bitte für etwas garantieren, wovon Sie anscheinend überhaupt keine Ahnung haben ? Und nun läuft alles über einen Bekannten. Also ich habe grüne Augen, von Blauäugigkeit kann man bei mir mit Verlaub gesagt, nicht reden.

Wenn hier schon das Ausmass an Unprofessionalität kaum zu überbieten ist, wie wollen Sie den Interessenten dann die Rechtmässigkeit und Rechtslage erläutern ? Aber das übernehmen dann wahrscheinlich die Schneeballsystematiker, die die Veranstaltung leiten. Schöne Grüsse an Ihren Bekannten.

Das war es von mir - ich glaube, etwaigen potentiellen Interessenten ist der Kern der Lage durchaus klar gewurden.

MfG

ZC
 

179550 Postings, 8318 Tage GrinchIch frage mich, ob du auch mit Ariva abgestimmt

 
  
    #19
02.09.03 22:09
hast hier dein Zeug zu verticken. Denn sollte dem nicht so sein... habe hier jedenfalls noch nichts von "online-Marktplatz" oder "Handelsplatform" gelesen.

Ansonsten... die sache ist alt, Mund zu Mund-Propaganda funktioniert nur bei Herpes und welcher Idiot zockt in einem Kasino wo er nicht mal dem Croupier auf die Fresse hauen kann wenn ihn der bescheisst...

Die Provision kannste dir klatschen.

"35% unter Marktpreis" Ja vielleicht der Marktpreis den es 1999 erziehlt hätte.  

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