Ökonomen streiten über Verteilungsfrage
Wie erklären Sie sich, dass in der traditionell freiheitlichen Schweiz ein Gesetz entsteht,
vor dem mehr als 50 universitäre Rechtsgelehrte und sogar die UNO warnen?
............Schweizer Behörden haben hier eine sachlich untaugliche und rechtlich gefährliche Gesetzesvorlage mit dreister Irreführung durchs Parlament geboxt. Sie sind dem kollektiven Widerstand zahlloser Experten, Menschenrechtsorganisationen, internationaler Institutionen und sogar des eigenen Aussendepartements mit «Scheuklappen» und Realitätsverleugnung begegnet.
Sie verstehen sich also ganz offensichtlich nicht mehr in erster Linie dem eigenen Land und seiner Verfassung verpflichtet, sondern scheinen andere Interessen zu verfolgen. .............
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Offenbar wird heute eben auch im Schweizer Parlament vor allem parteipolitisch taktiert, während das Recht der Schweizer Bevölkerung auf eine verfassungsgetreue Gesetzgebung nicht mehr als Priorität wahrgenommen wird. ......................
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https://www.basel-express.ch/redaktion/3194-nils-melzer-klartext
So etwas wie der grüne Vorschlag zu dieser Kabinettsstruktur wäre ja in der Tat ein Punkt, der in einem Koalitionsvertrag zu fixieen wäre.
Aber von diesen Dingen mal abgesehen, in der Praxis müssen Koalitionspartner bei Gesetzesvorhaben nun ohnehin immer eine gewisse Rücksicht aufeinander nehmen und immer einen tragfähigen Kompromiss suchen. Wenn der Koalitionspartner in entscheidenden Fragen einfach vor vollendete Tatsachen gestellt würde, riskierte man damit letztlich den Bruch der Koalition. Für solch ein Veto-Recht besteht da insofern in der Tat gar kein Bedarf.
Man hätte damit allerdings womöglich ein Werkzeug in der Hand, den Koalitionspartner zu erpressen, nach dem Motto, wenn ihr Gesetz X nicht mittragen wollt, werden wir Gesetz Y mit einem Veto blockieren.
Solche Gespräche können zwar auch ohne dem in ähnlicher Richtung geführt werden, allerdings nur im Hinblick auf das eigene Abstimmungsgewicht innerhalb der Koalition. Ist zwar auch nicht wirklich schön, aber immerhin noch demokratischer, als über solch eine m.E. durch nichts wirklich zu rechtfertigende Veto-Vollmacht.
Die im Übrigen m.E. selbst dann, wenn man sie dem eigentlichen Gesetzgebungsverfahren vorlagern sollte, faktisch auf eine Aushöhlung des verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Gesetzgebungsverfahren hinausliefe.
Bevor in einem "Krawallforum" (Originalton AL) weiterfantasiert wird :)
Wobei neben der mindestens faktischen Kollision mit den verfassunsgrechtlichen Gesetzgebungsverfahren zudem auch noch eine Problematik im Hinblick auf den weiter oben angesprochenen Bestimmtheitsgrundsatz besteht.
Vergesst dieses Vorhaben besser schnell wieder. Sonst fliegt Euch das nicht bloß in Krawallforen um die Ohren.
" verfassungsrechtlich vorgeschriebene Gesetzgebungsverfahren" ??
bzgl Inhalt des IfsG ??
https://dejure.org/gesetze/IfSG/20.html
...das würde es dann u.U. auch möglich machen, zu versuchen darauf in sinnvoller Weise zu antworten.
3. Die Beteiligung des Bundesrates
Der von dem Bundestag erlassene Gesetzesbeschluss wird sodass dem Bundesrat zugeleitet, Art. 76
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Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat zwar Einspruch erheben, kann vom Bundestag jedoch überstimmt werden (vgl. dazu Art. 77 Absätze 2 bis 4 GG).
Bei Zustimmungsgesetzen hingegen kommen die Gesetze ohne die Zustimmung des Bundesrates nicht zustande. Solche Zustimmungsgesetze sind im Grundgesetz jedoch ausdrücklich und abschließend geregelt.
Hierbei ist zu beachten, dass sollte nur eine einzelne Regelung des Gesetzes zustimmungsbedürftig sein, so macht dies nach ganz herrschender Meinung auch das gesamte Gesetz zustimmungsbedürftig.
Das IfSG - ein Zustimmungsgesetz , Zanoni1 ?
Der Vorteil dieses Vorgehens lag dabei darin, im Angesicht einer laufenden Pandemie Zeit sparen zu können, und nicht etwa den Bundesrat zu umgehen, den dieses Gesetz dabei dann auch selbstverständlich immer noch passieren musste und dann auch passiert hat.
Es wurde lediglich der Verfahrensablauf verkürzt.
Wäre der Bundestag nicht einverstanden gewesen hätte er es auch immer noch kippen können.
Die weitaus relevanteren Probleme sehe ich beim Infektionsschutzgesetz dann auch eher auf der materiellen als auf der formellen Seite.
Dies hätte allerdings vom Bundesrat geltend gemacht werden müssen und auch können, wenn die Ministerpräsidenten der Länder dies denn gewollt hätten. In diesem Fall wäre dann ein Vermittlungsausschuss eingesetzt worden
Auch den Ländern ging es dann wohl rationaler Weise vorrangig darum, in dieser Situation keine Zeit zu verlieren und so haben sie das Gesetz deswegen dann wohl auch trotz allen Unmuts mit einigen materiellen Aspekten passieren lassen.
Damit ist es dann nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten (die ebenfalls erfolgt ist) m.E. auch formell ordnungsgemäß zu Stande gekommen.
Art. 70
(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
https://dejure.org/gesetze/GG/70.html
Wo steht "geschrieben", dass der Bund die Gesetzgebungsbefugnisse hat , Zanoni1
Der relevante Unterschied besteht hier darin, dass der Bundesrat bei Einspruchsgesetzen vom Bundestag immer noch überstimmt werden kann, was bei Zustimmungsgesetzen nicht der Fall ist.
Da der Bundesrat das Gesetz nun allerdings hat ebenfalls passieren lassen, ist dieser wesentliche Unterschied gar nicht zum Tragen gekommen. Hätte der Bundestag tatsächlich Einspruch eingelegt wäre das etwas anderes gewesen.
Bundestag und Bundesrat waren am Ende gleichermaßen einverstanden.
sie werden auch in Zukunft nicht wollen..
Wie begruenden die Ministerpräsidenten ihr "nicht wollen"
" Würden wir die tatsächliche Bedrohung durch Covid-19 präziser erfassen, würden wir auf die meisten Massnahmen ohne Gefahr verzichten können.
Das Ganze läuft letztlich auf die Änderung unseres Staats- und Wirtschaftssystems hinaus"
https://www.basel-express.ch/redaktion/...um-ein-paar-freiheitsrechte
Und der Bund hat gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zum
Erlass von Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen
und Tieren sowie zur Regelung der Zulassung zu Heilberufen und zum Heilgewerbe. Danach
steht ihm eine Gesetzgebungsbefugnis zu, die bei Inanspruchnahme eine Sperrwirkung für eine
Landesgesetzgebung auslöst.
https://www.bundestag.de/resource/blob/831634/...-068-21-pdf-data.pdf
Und alles weiter geht wie bisher.
Wobei ich befürchte, dass es dann dieselben sein werden, die heute über die Massnahmen schimpfen, die dann plötzlich aufschreien werden, wenn sie dann tatsächlich aufgehoben werden, weshalb man sie nicht besser schütze, und sich darüber beschweren, dann brutaler Weise über die Macht des faktischen zu einer Impfung gedrängt zu werden oder eine Infektion in Kauf nehmen zu sollen.
...ich sehe diese Spitze des Absurden schon kommen.
Erlass von Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen
Seit wann steht schon - " oder übertragbare " - drin ..
Massnahmen -auch gegen herpes moeglich
Es ist sicher auch gut nachvollziehbar und vertretbar, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass hier im Hinblick auf die übergeordnete Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass von Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten eine Sperrwirkung ausgelöst werde.
Da Bundestag und Bundesrat nun ohnehin gleichsam einverstanden gewesen sind, spielt dies wie gesagt dann aber am Ende im Ergebnis dann auch gar keine große Rolle.
https://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/...4450-8a40-8e28a1e99714