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Seite 53 von 75 Neuester Beitrag: 25.04.21 03:30 | ||||
Eröffnet am: | 14.01.11 08:33 | von: fraukathi | Anzahl Beiträge: | 2.866 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 03:30 | von: Heikejnvla | Leser gesamt: | 180.473 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 182 | |
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Dass das ein Grund ist zum Weiterhandeln war meinerseits eine reine Spekulation.
Fest steht aber ja allerdings dass München die Heimatbörse ist und sie weiter gelistet bleiben. Wie ich schon gesagt habe, hier geht es ja nur noch um Kleingeld, selbst 300.000 Stück bringen bei 0,004 noch 1200€ ein, und dann hätte ich schon über 3%... Apropos, müsste derjenige das dann melden, oder ist das bei Insolvenzwerten nicht der Fall? Hier wurden mal an dem Ausverkaufstag in Stuttgart ein Blocktrade von über 600.000 Stück gekauft- weiss da jemand was, wie das rechtlich ist mit dem Melden?
Gruss an Alle und einen schönen Tag;-)
Zum anderen greift sie, wenn eine „Führungskraft“ der Aktiengesellschaft Aktien oder andere Finanzinstrument erwirbt, veräußert oder auf sonstigem Wege erhält.
Die Meldepflicht beim Aktienkauf und -verkauf allgemein
Konkret greift die Meldepflicht gemäß §21 WpHG dann, wenn durch den Kauf oder Verkauf von Aktien 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% oder 75% der Stimmrechte an einer AG erreicht, über- oder unterschritten werden.
In solch einem Fall muss der Meldepflichtige, also der (Ver-)Käufer, dies sowohl dem Emittenten als auch der BaFin innerhalb von 4 Handelstagen melden. Bei Zertifikaten ist grundsätzlich nur der Inhaber des Zertifikats von der Meldepflicht betroffen.
Die 4-Tages-Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, ab dem der (Ver-)Käufer weiß, dass er eine bestimmte Prozentgrenze erreicht, über- oder unterschritten hat. Dabei geht das WpHG allgemein von 2 Handelstagen aus.
Zudem muss die Aktiengesellschaft die entsprechenden Änderungen veröffentlichen und im Unternehmensregister speichern.
Entsprechendes gilt auch bei Erstemissionen am Markt sowie für andere Finanzinstrumente als Wertpapiere, wobei hier die Untergrenze bei 5% liegt.
Gegebenenfalls muss berücksichtigt werden, dass Stimmrechte zum Beispiel von Mutter- und Tochtergesellschaften zugerechnet werden.
Die Meldepflicht beim Aktienkauf durch Führungspersonal der Aktiengesellschaft
Sobald eine Führungskraft einer Aktiengesellschaft Aktien oder andere Finanzinstrumente des Unternehmens kauft oder verkauft, greift gemäß §15a WpHG die Meldepflicht. Solche Aktionen werden auch als Directors‘ Dealings bezeichnet.
Mehr zum Thema: Überrendite nach Insidertrades
Ebenfalls davon betroffen sind Personen, die mit ihnen in einer engen Beziehung stehen; also zum Beispiel Ehepartner und Kinder eines Vorstands- oder Geschwister eines Aufsichtsratsmitgliedes.
In solch einem Fall muss die Aktiengesellschaft der BaFin die entsprechenden Änderungen innerhalb von 5 Werktagen mitteilen.
Zudem ist der Emittent verpflichtet, die Änderungen zu veröffentlichen und diese Veröffentlichung ebenfalls der BaFin mitzuteilen.
Die Meldepflicht greift jedoch nur, wenn die Gesamtsumme der Geschäfte einer Führungsperson und deren eng verbundener Personen pro Kalenderjahr bei 5.000 € oder höher liegt.
http://www.gevestor.de/details/...t-sorgt-fur-transparenz-636853.html
Insbesondere bei Wertpapieren und Finanzinstrumenten von großen Unternehmen sind kleine Privatanleger in der Regel nicht von der Meldepflicht betroffen. Dennoch sollten sie darüber informiert sein, um im gegebenen Fall vorbereitet zu sein.
Abgesehen davon können die aus der Meldepflicht resultierenden Informationen sowie die Veröffentlichungen der Unternehmen für Anleger aufschlussreich für eigene Wertpapiergeschäfte sein.
http://www.gevestor.de/details/...t-sorgt-fur-transparenz-636853.html
Aktien für Anfänger - Das Prinzip des Aktienkaufs
http://www.youtube.com/watch?v=E8xi06XNTiU
Übrigens heute schon wieder 11 Trades;-)
Viel Spass weiter Allen:-)
I.
Der BGH hat mit dem Urteil vom 19.07.2011 Folgendes entschieden:
Eine aktienrechtliche Beschlussmängelklage wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft nur dann nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn der angefochtene Beschluss zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse führt.
Im Rahmen eines fremdnützigen Verwaltungstreuhandverhältnisses werden dem Treuhänder Stimmrechte eines Dritten, der sein Verhalten mit dem Treugeber abgestimmt hat, nicht nach § 22 Abs. 2 WpHG zugerechnet.
II.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die drei Kläger sind Aktionäre der Beklagten, einer börsennotierten Aktiengesellschaft. Sie haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen verschiedene Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 26.8.2008 erhoben. Der Kläger zu 3) hielt treuhänderisch für L. V. 52.262 von insgesamt 4.130.633 Stückaktien bei einem Grundkapital der Beklagten von ca. 4,1 Mio. Euro. Die Eheleute Dr. T.G. und S.G. (im Folgenden auch „Eheleute G.“) hielten 93.411 (Dr. T.G.) bzw. 93.410 Aktien (S.G.). Sie hatten ihr Stimmverhalten mit L. V. abgestimmt (sog. „acting in concert“).
Der Kläger zu 3) hatte der Beklagten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt, dass ihm 52.262 Aktien direkt zustünden und weitere 186.830 Aktien gem. § 22 Abs. 2 WpHG zuzurechnen seien. Nachdem L. V. diese Mitteilung gegenüber der Beklagten und der BaFin zurückgenommen hatte, lagen zuletzt noch Meldungen von L. V. und der Eheleute G. vor, wonach u.a. L. V. sämtliche Aktien der Eheleute G. und des Klägers zu 3) wie folgt zuzurechnen seien:
§
................................!!!!!....SIEHE KASTEN....!!!!!
http://www.gesellschaftsrechtskanzlei.com/...apierhandelsgesetz-wphg/
Die Beklagte, die mit den Klägern zu 1) und 2) einen Vergleich geschlossen hat, ist der Auffassung, der Kläger zu 3) habe seine Mitteilungspflicht aus § 21 WpHG verletzt und sei daher gem. § 28 S. 1 WpHG nicht klagebefugt.
Das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München als Berufungsgericht wiesen die Klage des Klägers zu 3) ab. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Während des Revisionsverfahrens ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet worden.
III.
Das Ergebnis und der Weg des BGH:
1.
Das Revisionsverfahren ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten nicht unterbrochen worden.
Aktienrechtliche Beschlussmängelklagen werden nach § 240 Satz 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft unterbrochen, wenn sie die Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO „betreffen“. Das ist der Fall, wenn durch den angefochtenen Beschluss Ansprüche der Masse begründet werden oder Verbindlichkeiten wegfallen. Denn dann zielt die Beschlussmängelklage darauf ab, die Insolvenzmasse zu verringern. Ein Beschlussmängelverfahren wird nach dem BGH dagegen nicht unterbrochen, wenn die Klage entweder keine Veränderung der Masse bewirken kann oder darauf abzielt, die Insolvenzmasse zu vergrößern. Im dem Fall, dass die Klage darauf abzielt, die Insolvenzmasse zu vergrößern, darf der Insolvenzverwalter nicht gezwungen werden, im Prozess einen für die Masse nachteiligen Beschluss zu verteidigen. Er kann sich stattdessen als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers beteiligen.
Im Folgenden hat der BGH festgestellt, dass die angegriffenen Beschlüsse entweder darauf abzielten die Insolvenzmasse zu vegrößern oder masseneutral waren. Jedenfalls lag kein Fall einer Verringerung der Insolvenzmasse vor, der das Revisionsverfahren hätte unterbrechen können.
http://www.gesellschaftsrechtskanzlei.com/...apierhandelsgesetz-wphg/
§ 21 Abs. 1 S. 1 WpHG:
„(1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2 mitzuteilen. […]
§ 22 WpHG:
„(1) Für die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 und 1a stehen den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, gleich,
[…]
2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Meldepflichtigen gehalten werden,
[…]
(2) Dem Meldepflichtigen werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf diesen Emittenten auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen. Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten in sonstiger Weise zusammenwirken. Für die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend.“
§ 28 S. 1 WpHG:
„Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 zugerechnet werden, bestehen nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 oder 1a nicht erfüllt werden. […]“
http://www.gesellschaftsrechtskanzlei.com/...apierhandelsgesetz-wphg/
......i r r e l e v a n t...
Inkmarker: Maßgeblich ist (3 24.01.11 17:53 #2)
zum einen, ob die fragliche Aktie im Freiverkehr (keine Meldepflicht) oder in einem geregelten Markt notiert, und zum anderen (bei einer Notierung im geregelten Markt), ob eine Meldeschwelle (3%, 5%, 10% usw.) beim Kauf bzw. Verkauf tangiert wurde.
Ob sich die AG in Insolvenz befindet,
ist dagegen irrelevant...
http://www.ariva.de/forum/...-meldepflicht-bei-insolvenzfirmen-431452
Nach dem das DBIV-Papier im Freiverkehr
gehandelt wird, besteht keine Meldepflicht
nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
http://www.stock-world.de/forum/thread?thread_id=416835&page=184
§ 20
Mitteilungspflichten.
(1) Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, gilt § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4.
....[...]
http://dejure.org/gesetze/AktG/20.html
München
Mitteilung nach § 20 Abs. 1 AktG
Hiermit teilen wir mit, dass die Meravest Capital Aktiengesellschaft, Karlsruhe unmittelbar mehr als ein Viertel der Aktien an der Gesellschaft hält.
23. August 2013
Investunity AG
Der Vorstand
https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/...o_quicksearchlist%29=Suchen
Tja, heute sind wir wieder 25% im Plus- der reine Wahnsinn:-) Bid/Ask hat sich dei letzten Tage nicht mehr geändert... mal schauen wer hier als nächstes bedient wird;-) wobei ich mir tatsächlich kaum noch vorstellen kann, dass hier noch einer bei 0,004 verkauft- und das Bid ist ja auch nicht mal grösser geworden- mit den schlappen 115.000 St. wären wir hier bei 460€... dagegen bei 0,006 45.000 St. bei 270€... LOL
Ja falls nochmal ein Pennyboom kommen sollte, kann man von höheren Kursen ausgehen, dann wird ja bekanntlich alles gekauft- aber man weiss ja nie...
Aber 0,004 € kann man glaub ich nicht so viel falsch machen hier- wenn ich mir anschaue, dass manche Leute Getgoods tatsächlich mal bei 8€ gekauft haben! Auch sehr dubios, wie das da lief... tja und nochmal, wenn nur ein paar Beteiligte von dort hier investieren würden, wäre das Potential erheblich grösser- aber die Börse hat ja ihre eigenen Gesetze:-) Oder da kaufen tatsächlich noch welche Hess AG, obwohl da das Delisting an ALLEN Börsen bekannt war- und der Kurs tatsächlich sogar am letzten Handelstag noch kurzzeitig im Plus!!! Auch so ne extreme Abzockergeschichte- nach nem halben Jahr Börse Insolvenz anmelden- unfassbar...
Na dann in diesem Sinne ein schönes Wochenende und viel Erfolg allen Beteiligten und Lesern
Times & Sales: München
Zeit
§Kurs Stück
16:11:38 0,005 €
§520
15:39:15 0,005 €
§161
15:12:25 0,005 €
§321
15:11:34 0,005 €
§356
15:10:43 0,005 €
§570
15:09:21 0,005 €
§470
15:08:39 0,005 €
§391
15:08:02 0,005 €
§763
15:06:02 0,005 €
§359
15:05:49 0,005 €
§1.296
10:14:10 0,005 €
§292
09:18:05 0,005 €
§100
08:01:46 0,005 €
§267
der witz des jahres.
ist hier noch jemand, der dazu was sagen will?
bei 0,005 bringen 80000stück 400€...
bei 0,002 dagegen 160€... und dann schaut man ob es nach dem verkauf bei 0,005 noch einen gibt der evtl bei 0,004 oder 0,003 kaufen will. aber nur so ein tip, evtl seh ich die sache ja falsch, will das garnicht ausschliessen.
ich glaub ich mach mal ein paar jahre urlaub von der börse, vielleicht kommt ja irgendwann doch ein besseres system wie unsere verheuchelte demokratie.
die aktionäre hier sind echte glückspilze! aber hier stinkt es gewaltig nach rechte tasche-linke tasche, sind hier irgendwelche meinungen dazu?
aber einen sinn muss es ja haben...
bei kabel new media hab ich auch mal was beobachtet, da wurden auch 500000 zu 0,002 verkauft und am gleichen tag 500000 zu 0,008 gekauft...
naja wer hier zeit und geduld und ein extrem dickes fell mitbringt, kann hier evtl noch höhere kurse sehen...
na dann bis nächstes jahr irgendwann und frohe weihnachten und guten rutsch
euch allen
mal gespannt was mit dem kurs nächstes jahr passiert, alle die dieses jahr gekauft haben haben ja eigentlich fast nichts ausgegeben! zu 0,005 200000 stück sind 1000 €, und irgendjemand kauft ja immer welche, da muss doch irgendein interesse sein, irgendwas mit dem kurs anzustellen. eventuell kommt ja auch nochmal ein pennystockboom;-) dann sehen wir hier deutlich höhere kurse. totgeglaubte leben ja bekanntlich länger
gutes neues jahr euch allen
braucht euch erst nicht weiter bemühen, den DBVI-Kurs, noch weiter in den Keller runterzufahren, denn ich mache euch folgenden Vorschlag:
Ich übernehme all die restlichen DBIV-Aktien, zum Symbolpreis, von:
.................................................. 1 Euro! .............................................
Dann habt Ihr euer, DBIV-Problem, für alle Tage los.
MfG
dann bei 0,003 auch wioeder, dann werden sie ja mehr wert, die erssten gekauften und es ist eine immense stückzahl... bleib dabei hier gibts spottbillige chance für die arquana-ision-mania-tria-abzockerbande;-)
absolut witzlos hier bei dieser mk...
abschiedsgruessle euch allen beteiligten und mitlesern:-)