MAXX-TV.AG
Seite 214 von 223 Neuester Beitrag: 24.04.21 23:30 | ||||
Eröffnet am: | 28.10.08 21:50 | von: Jack Power | Anzahl Beiträge: | 6.556 |
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Protokoll über die außerordentliche Generalversammlung v. 19.2.2009
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SHAB: 186 / 2011 vom 26.09.2011
MAXX-TV. AG, in Zürich, CH-020.3.918.494-9, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 123 vom 28.06.2011, S. 0, Publ. 6225154).
Firma Neu: MAXX-TV. AG in Liquidation. Mit Urteil vom 23.06.2011 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR angeordnet..
Firma Neu: MAXX-TV. AG in Liquidation. Mit Urteil vom 23.06.2011 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR angeordnet..
Quelle , Moneyhouse
http://www.hol-law.ch/3_publikationen/PDF/Lorandi_Franco.pdf
Zitat
Art. 731 b OR
1 Fehlt der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe oder
ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt, so
kann ein Aktionär, ein Gläubiger oder der Handelsregisterführer
dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen
zu ergreifen. Der Richter kann insbesondere:
1. der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist
ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wieder
herzustellen ist;
2. das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen;
3. die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften
über den Konkurs anordnen.
2 Ernennt der Richter das fehlende Organ oder einen Sachwalter,
so bestimmt er die Dauer, für die die Ernennung gültig ist. Er
verpflichtet die Gesellschaft, die Kosten zu tragen und den ernannten
Personen einen Vorschuss zu leisten.
3 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann die Gesellschaft vom
Richter die Abberufung von Personen verlangen, die dieser eingesetzt
hat.
Zitat Ende
......................................
Maxx TV AG wurde aufgelöst und nach den Vorschriften über den Konkurs gemäß Art. 731b Abs.1 Ziffer 3 OR angeordnet.
Wenn Scheibchenweise Organ für Organ bei der Aktiengesellschaft ausscheiden, handelt es sich da nicht einfach nur um "gewollte" Ordnungswidrigkeiten? Ich meine damit, dass es sich "nur" um einen Verstoß gegen das OR handelt
und wenn genügend Stimmanteile vorhanden sind, wäre es da nicht möglich die AG innerhalb einer bestimmten Frist wieder zu aktivieren gemäß des OR?
Warum sind z.B. bei der Center-Tainment AG andere Artikel des OR zur Anwendung gekommen? Ich glaube nicht, das irgendjemand auch nur den Wunsch verspürte diese unselige Gesellschaft irgendwann zu aktivieren.
..bis zum Löschen aus dem Handelsregister dürfte wahrscheinlich noch eine ganze Zeit
vergehen.
..auch wenn es möglicherweise nervt, aber hier nochmal ein Vergleich mit CT:
SHAB: 058 / 2010 vom 24.03.2010 (Seite 23)
Center-Tainment AG in Liquidation, in Zug, CH-280.3.008.766-9, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 183 vom 21.09.2007, S. 19, Publ. 4121284). Die Gesellschaft wird in Anwendung von Art. 155 HRegV von Amtes wegen gelöscht, nachdem kein begründetes Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde.
Es gibt also diese Fristen, oder sehe ich das falsch?
Ich habe nie Aktien der Maxx TV AG besessen und ich bin auch nicht interessiert den Weg zum Zocken zu suchen. Mich interessiert einfach nur warum .. und aus welchen Gründen der Verlauf der Firma Maxx TV AG/Boxx TV GmbH so war wie er sich bis dato darstellt!
Mit meinen Ausführungen will ich auf gar keinen Fall erreichen, dass hier irgendwelche unbedarften Anleger (Lemminge hört sich nie schön an, aber trifft es wohl doch) ihr Geld in
möglicherweise "Fantastereien" von Zockern "investieren".
Ich habe großen Respekt vor Leuten die sich richtig gut mit dem Aktiengesetz und in Wirtschaftfragen auskennen, jedoch möchte ich die einzelnen Schritte die hier bei Maxx/Boxx gemacht wurden, einfach nur verstehen. Es hilft anderen und mir überhaupt nicht, wenn wir das Ergebnis wissen oder gesagt bekommen, wenn ich nicht weiß warum man diese Handlungen vollzogen hat.
Erst dann kann ich doch wissen ob ich irgendwelchen "Spinnereien" aufgesessen bin und Leuten auf den Leim gegangen bin. Ich mache nie gern einen Fehler zum 2.Mal. Erst wenn ich erkennen kann wo evtl. Karten gezinkt sein könnten, kann ich doch sagen "bei Euch piept es wohl", mit mir doch nicht!
MAXX-TV. AG in Liquidation. Mit Urteil vom 23.06.2011 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR angeordnet..
Die Gesellschaft ist "aufgelöst" und nicht "gelöscht!"
Vielleicht bekommen wir hier ja nochmal Erklärungen von Leuten die das erklären können.
Ich habe schon mal vor ??? drei, vier Wochen angerufen. Wenn man schön nett ist bekommt man auch Antworten.
http://www.wallstreet-online.de/diskussion/...-tv-ag-#neuster_beitrag
Beitrag Nr.33 v. 13.1.2012
Zitat
Ja, die Gesellschaft wurde aufgelöst, ich würde aber eher sagen, umbenannt.
Es gibt nämlich satt dessen eine neue Gesellschaft,
die MAXX-TV. AG in Liquidation,
für die weiterhin die Aktien mit der WKN: A0M0KX gültig sind.
Ein Aktieninhaber ist nun also nicht mehr
Teileigentümer der Fa. MAXX-TV. AG, sondern der MAXX-TV. AG i. L..
Zitat Ende
...wird das irgendwo festgehalten, denn es muß ja sozusagen ein Auftrag vorhanden sein und vor allem an wen ist im Falle Maxx TV AG, der Auftrag gegangen?
Gläubiger? Eigentlich dürfte doch Maxx keine Verbindlichkeiten haben, denn das operative Geschäft wurde doch über Boxx TV GmbH/100% ige Tochter der Maxx TV AG abgewickelt, oder?
Die Holding wird doch nicht die Beteiligungsfirma finanziert haben und selbst Verbindlichkeiten haben, oder?
http://www.moneyhouse.ch/u/...v_ag_CH-020.3.918.494-9.htm?eid=1103904
Revisionspflichtig ist die AG, nicht die GmbH, aber was da dann rauskommt ...