Realtech weit unter Wert
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 5.385.652,00 EUR und ist eingeteilt in 5.385.652 nennwertlose
Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Aktien mit Sonderrechten bestehen nicht.
Die Kapitalbeteiligungen des Vorstandsvorsitzenden, Herrn Daniele Di Croce wohnhaft in Deutschland, sowievon Herrn Peter Stier wohnhaft in Deutschland überschreiten zehn Prozent der Stimmrechte....
Mehr im Konzernlagebericht.
a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals
Die von der Hauptversammlung am 15. Juli 2020 erteilte, bis 14. Juli 2025 befristete Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses (Genehmigtes Kapital 2020) wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend unter lit. b) zu beschließenden neuen Genehmigten Kapitals bzw. der Satzungsänderung in das Handelsregister der REALTECH AG aufgehoben.
b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals und Änderung der Satzung
Es wird ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe von 2.692.826 EUR geschaffen (Genehmigtes Kapital 2025).
Hierzu wird Ziffer 4.3 der Satzung aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
"Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 12. Mai 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt 2.692.826 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe an am Gewinn teil. Soweit rechtlich zulässig, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats hiervon und von -- 60 Abs. 2 Aktiengesetz abweichend festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines bereits abgelaufenen Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.
Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von -- 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen...