IVG Immobilien=5,447 Milliarden € Schulden
Unbegründet war meine selbst verfasste Beschwerde nicht, zur Entscheidung wurde sie aber auch nicht angenommen. Eine kleine Würdigung der Mühen mit ein paar Gründen wie in sonstigen Entscheidungen hätte es aber schon sein können.
http://valora.de/valora/kurse?isin=DE000A11QXV6
Zur Erinnerung:
Wandelanleiheinhaber bekamen laut Insolvenzplan ca. 2,494 Mio Aktien je 110 Euro (400*68%/110) was einer Quote von ca. 68% entsprach. Bei den hier über Valora erzielten Preisen liegt die tatsächliche Quote natürlich weit über 100%...
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und das wahrscheinlich ohne weiters Geld nach der Übernahme in die Firma reingesteckt zu haben. Und das schönste ist, alle die Berater und Restrukturierer wurden aus der Fimenkasse bezahlt. So sieht Selbstbedienung aus in Deutschland, gewußt wie.
3,4 Mrd Immobilien + die Kavernen
Nunmehr hat das Finanzamt bei mir diese Ungleichbehandlung korrigiert. Das heißt, der Verlust wurde auch für die wertlose Ausbuchung anerkannt. Ich erhielt Steuer zurück für andere Verkaufsgewinne, der verbleibende Verlust wurde mir bescheinigt. Hintergrund ist eine BFH-Entscheidung (BFH, Urteil vom 12.5.2015 IX R 57/13). Hier hat die Rechtsprechung wenigstens für einen kleinen Teilaspekt Gerechtigkeit hergestellt. Wie es den anderen erging, die keinen Einspruch beim Finanzamt eingelegt hatten, weiß ich nicht. Vermutlich gucken die in die Röhre.
Ich bin froh, dass das geklärt ist. Traurig bleibt es freilich, dass man in Anbetracht des skandalösen Umgangs mit den Kleinaktionären noch so stark dafür kämpfen musste, wenigstens die Verluste steuerlich anerkannt zu bekommen.
"Entschädigungspflicht für den Verlust von Anteilseigentum in der Insolvenz"
https://dejure.org/dienste/vernetzung/...;Aktenzeichen=6%20T%20178/14
damit sind sie aber mehr als 100% entschädigt. Im Sinne der Gerechtigkeit müsste die Differenz mindestens an die anderen Gläubiger und dann an die alten Aktionäre ausgezahlt werden.
Ich befürchte, dass die deutsche Gesetzgebung einer anderen Meinung ist. Da wäre ich bei TTIP schon optimistischer....
Laut Bundesanzeiger vom 15.11.2016, Einladung zur HV , haben sich 50 MIO Euro an Gläubiger gemeldet die
Ansprüche geltend gemacht haben. Wer waren diese Gläubiger denn noch? Bei 12,5 Mio Aktien der neuen IVG bedeutet es 4 Euro je Aktie. Zahlen die Aktionäre diese 4 Euro um direkt an die Dividende zu kommen ??
Nicht vergessen... Es bleiben nach Verkauf von Office First schlappe 1,3 MRD plus X über, 4 % (ca. 50 Mio) können werden noch fließen.
Storage Etzel und Triuva sind noch da. Mit dem Verkaufserlös der Private Funds GmbH hat man wohl das Insolvenzverfahren finanziert. Also sollten doch mehr als die 1,75 Mrd der Schulden, die die Hedgefonds getauscht haben am Ende noch rauszuholen sein.
1.000.000.000 ist etwas mehr....
Wer hat Anspruch ? Wer kann Gläubiger sein im Sinne dieses Absatz?
vielleicht interessiert das den einen oder anderen
Anteilseignern In: NJW 2016 Heft Nr. 18, S. 1269 - S. 1273 als Kopie hier zur Verfügung stellen? Im Text ist von einem Kompensationsanspruch des im Wege des "Debt-Equity-Swaps" ausgeschlossenen Anteilsinhabern die Rede.
"Ferner sollte geprüft werden, ob § 56a InsO in der Eigenverwaltung und nur dort (Verweis
in § 274 InsO) generell gestrichen werden sollte, um derartigen Verflechtungen keinen
Vorschub zu leisten. Aus Sicht der (Haupt-)Gläubiger wäre die Planbarkeit der Sanierung
dann zwar ebenfalls verringert, aber zugleich mit dem neutraleren Sachwalter die Wahrnehmung
der objektiven Gläubigerinteressen erhöht. Diese Erhöhung der Neutralität des Sachwalters
kann eine Sanierung durchaus fördern. Während § 56a InsO in der Regelverwaltung
durchaus Vorteile hat, führt seine Anwendung in der Eigenverwaltung zum Problem der family
& friends-Ausschüsse sowie zur Netzwerkbildung von Beratern mit Sachwaltern und
Profi-Gläubigern. Insofern erscheint hier das Recht zu einer verbindlichen Vorgabe (§ 56a
Abs. 2 InsO) insbesondere dann fragwürdig, wenn man mit dem Sachwalter eine neutrale
Vertrauensperson für alle Beteiligten und die Gläubigergesamtheit in Eigenverwaltungsfällen
positionieren will. Auch insoweit ist stets die Verknüpfung mit der Frage zu beachten, ob bereits
hinreichend sichergestellt ist, dass nur gute Verfahren Zugang zur Eigenverwaltung
erhalten."
"Bei der Haftung in der Eigenverwaltung muss sich der Gesetzgeber entscheiden, ob er
im Lichte einer zu erwartenden BGH-Entscheidung aktiv werden möchte. Er kann dann
zwischen einer Organaußenhaftung gegenüber den Beteiligten oder der Klarstellung und
Verfeinerung der gesellschaftsrechtlichen Binnenhaftung wählen. Dabei ist auch abzustimmen,
wie Generalbevollmächtigte und andere beteiligte Insolvenzexperten haften. Darüber
hinaus sollte der Gesetzgeber die Möglichkeit des Schuldners, im Rahmen des § 270a InsO"