Google Split und KapSt.
Seite 2 von 5 Neuester Beitrag: 09.11.15 12:37 | ||||
Eröffnet am: | 08.04.14 14:05 | von: Bernd Bense. | Anzahl Beiträge: | 123 |
Neuester Beitrag: | 09.11.15 12:37 | von: Roecki | Leser gesamt: | 102.640 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 24 | |
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Habe den Theard hier urpsünglich gestartet....
Habe mal alle mir bekannten Quellen zum Thema zusammengefasst:
Foren
http://www.ariva.de/forum/Google-Split-und-KapSt-499019
http://www.ariva.de/forum/Google-A0B7FY-205995?new_pnr=17797455#bottom
http://www.wertpapier-forum.de/topic/...google-inc-goog/page__st__360
Wiederspruch Vorlage
http://www.sem.berlin/google-aktiensplit-2014/
FAZ
http://www.faz.net/aktuell/finanzen/aktien/...ungsteuer-12886502.html
"Unglaublich, meine Bank (ingdiba) hat die Ertragsabrechnung falsch gemacht. Sie haben es auf die Google-A Aktien ausgeschrieben, obwohl Google-C Aktien "gebucht" wurden... "
Amateure!
Neueste Antwort der Diba:
Sie haben sich bei uns gemeldet, weil Sie weitere Informationen zur Kapitalmaßnahme der Google wünschen.
Da haben Sie schon Recht. In Deutschland haben wir allerdings eine andere Gesetzgebung. Google hat über die WM Daten die Dividende nach § 20 Satz des Einkommensteuergesetzes als steuerrelevante Sachdividende gemeldet.
Nach den neuesten Informationen des Bundesministeriums der Finanzen ist es auch möglich, diese als nicht steuerrelevant zu melden. Genau dies liegt uns aber für Deutschland nicht vor.
Google hat aber eine ganz neue Variante gewählt, die im Prinzip so wie ein klassischer Aktiensplit funktioniert, jedoch den Weg über die Stock Dividende realisiert, d.h. eine neue Klasse von Aktien emittiert. Daher ist auch dieser "Split" zu besteuern, da es sich streng genommen nicht um einen Split handelt.
Das folgt eher dem Dividendenmodell, bei dem ja auch nach Dividende die Aktie weniger wert ist und ein entsprechender Betrag zur Auszahlung kam. Google hat also keinen Split durchgeführt, sondern eine Dividende in Höhe von 50% des Werts in Form neuer Aktien gezahlt.
In wie weit sich die Dividende mit der Besteuerung eines Splits vermischen lässt, können wir nicht beurteilen. Die Abrechnung erfolgt bei allen Banken gleich.
Also einerseits behauptet der Google Deutschland-Chef in dem FAZ-Artikel er wüßte von nichts und war total überrascht (wieder ein Peter-Pan-Amateur an der falschen Stelle). Im Moment liegt der schwarze Peter auch bei Google selbst. Die Herren Direktoren haben sich aber noch nicht auf mein Schreiben gemeldet.
Dann gibt es wohl doch Hoffnung, dass das BMF jetzt aktiv wird. Man kann es nämlich auch als "Split" sehen.
Und wir können ja alle froh sein, dass Google nicht im Verhältnis 1:10 gesplittet wurde. Dann wäre ich jetzt arm. Aber wie heißt es immer so schön an der Börse: Das Geld ist nicht weg, es hat nur ein anderer. Wie schon geschrieben weiter: Nicht aufgeben und schriftliche Forderungen an die Banken stellen.
Sehr geehrter Kunde,
Die Kapitalmaßnahme wurde im WM Arbeitskreis mit Vertretern der
Bankenwelt
sowie mit dem BVR und DSGV besprochen. Die Teilnehmer waren sich einig,
dass
diese Maßnahme als steuerrelevant zu betrachten ist.
Am 08.04.2014 werden die Bestände nach dem Stand vom 02.04.2014
(Stichtag)
in die WKN A110NH/ISIN US38259P7069 eingebucht.
Bitte beachten Sie, dass entgegen unserer vorangegangenen
Depotmitteilung,
anstatt einer Entflechtung eine Ausgabe von Bonusaktien durchgeführt
wird, da
die Ausgabe von C-Aktien nicht im Zusammenhang mit einer
Umstrukturierung der
GOOGLE INC. steht.
Das steuerliche Ergebnis ist in diesem Fall identisch.
Gemäß BMF-Schreiben vom 09.10.2012 Rz. 111 f stellt der Bezug von
Bonusaktien eine sog. Sachausschüttung dar und führt zu Einkünften aus
Kapitalvermögen, sofern ein Kapitalertrag ermittelt werden kann, siehe §
20
Absatz 4a Satz 5 EStG.
Hintergrund der Sachausschüttung ist, dass eine Dividende nicht in
bar,
sondern in Form von Aktien gezahlt wird. Auf Fälle der Sachausschüttung
kann
die Fußstapfentheorie nicht angewandt werden.
Die Anleger erwirtschaften einen Kapitalertrag, der grundsätzlich bei
Buchung der neuen Wertpapiere dem Kapitalertragsteuerabzug zu
unterwerfen ist.
Die Höhe des Kapitalertrags hängt davon ab, ob für die
gutgeschriebenen
Wertpapiere ein Wert feststellbar ist oder nicht.
Für die neuen Class C Aktien der GOOGLE INC. wurde ein Kurs in Höhe
von EUR
409,75 seitens WM veröffentlicht.
Bei der Veräußerung der neuen Anteile findet dann die sog.
Differenzbesteuerung statt. Der Kunde wird demnach zum Zeitpunkt der
Einbuchung und zum Zeitpunkt des Verkaufs besteuert
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche WertpapierService Bank AG
Deutsche WertpapierService Bank AG | Wildunger Straße 14 | 60487
Frankfurt am
Main
Sitz der AG: Frankfurt am Main, HRB 56913 | USt.-ID: DE 813759005
Vorstand: Thomas Klanten, Dr. Christian Tonnesen
Aufsichtsrat: Wilfried Groos (Vors.)
Ihre dwpbank
Bitte nicht direkt auf diese Mail antworten.
Ergänzungen etc. nur über das KundenFrontend.
Deutsche WertpapierService Bank AG | Wildunger Straße 14 | 60487 Frankfurt am Main
Sitz der AG: Frankfurt am Main, HRB 56913 | USt.-ID: DE 813759005
Vorstand: Thomas Klanten, Dr. Christian Tonnesen
Aufsichtsrat: Wilfried Groos (Vors.)
Nur hat die Deutsche WertpapierService Bank AG aus dem eigentlichen Aktiensplit, erst einen Spin Off gemeldet und dann nach dem Split, mal eben die Ausgabe von Bonusaktien bekannt gegeben. Und dann stimmt natürlich Ihre Begründung.
Nun warte ich auf die Abrechnung, dann folgt sofort der Einspruch.
Halte 75 Stück seit 2005 . Aua
Da haben Sie schon Recht. In Deutschland haben wir allerdings eine andere Gesetzgebung. Google hat über die WM Daten die Dividende nach § 20 Satz des Einkommensteuergesetzes als steuerrelevante Sachdividende gemeldet.
Nach den neuesten Informationen des Bundesministeriums der Finanzen ist es auch möglich, diese als nicht steuerrelevant zu melden. Genau dies liegt uns aber für Deutschland nicht vor.
Google hat aber eine ganz neue Variante gewählt, die im Prinzip so wie ein klassischer Aktiensplit funktioniert, jedoch den Weg über die Stock Dividende realisiert, d.h. eine neue Klasse von Aktien emittiert. Daher ist auch dieser "Split" zu besteuern, da es sich streng genommen nicht um einen Split handelt.
Das folgt eher dem Dividendenmodell, bei dem ja auch nach Dividende die Aktie weniger wert ist und ein entsprechender Betrag zur Auszahlung kam. Google hat also keinen Split durchgeführt, sondern eine Dividende in Höhe von 50% des Werts in Form neuer Aktien gezahlt.
In wie weit sich die Dividende mit der Besteuerung eines Splits vermischen lässt, können wir nicht beurteilen.
Und nu? Habe wenig Hoffnung das ich mein Geld zurück bekomme :(
leider bieten Sie mir immer wieder neue Ansprechpartner aus der
sogenannten Total Quality Abteilung, die, wie ich in den Internetforen
feststellen durfte, auch nur Standardantworten auf meine Fragen und
Forderungen schicken.
Ich weiß nicht, ob die Diba in der Form weiterhin mein kompetenter Partner
für mein Wertpapier-Depot sein kann.
Nun zum Google-Split.
Sie hatten auf der „Ertragsgutschrift“ ja Spin off vermeldet. Haben nun
alle festgestellt, dass diese Einschätzung falsch ist.
Sicher hat die Firma Google (Don´t be evil) sich nicht intensiv um ihre
deutschen Aktionäre gekümmert und ihre Kapitalmaßnahme falsch deklariert.
Dafür können Sie nichts.
Unabhängig davon geht es aber um die richtige steuerliche Bewertung dieser
Kapitalmaßnahme in Deutschland und dafür sind auch nach Auskunft der WM
Datenservice letztlich Sie als Bank verantwortlich und kein anderer. Da
ist ihr Arbeitskreis halt zu einer Fehleinschätzung gekommen.
Die Kapitalmaßnahme von Google führte zu keiner Kapitalerhöhung.
Es wurde auch keine Dividende gezahlt, da auf meinem Girokonto bei ihnen
keine Zahlung einging wie sonst üblich.
Es sind auch keine Bonusaktienentstanden, da sich der Wert der A class ja
halbierte. Es gab damit auch keinen Ertrag oder Gewinn meinerseits.
Es wurde ein Aktien-Split durchgeführt, allerdings auch in eine neue ISIN.
Das mag neu sein, aber es bleibt ein Aktiensplit.
Siehe dazu:
"Werden Aktien von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne
zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben und stammen sie nicht aus
einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Bonusaktien oder
Freianteile), sind gemäß § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG die Einkünfte aus
ihrem Bezug und die Anschaffungskosten mit 0 € anzusetzen, wenn die
Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Von dieser
Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen.
Dies gilt nicht, wenn dem Anleger nach ausländischem Recht (z. B.
Niederlande) ein Wahlrecht zwischen Dividende und
Freianteilen zusteht.” (Quelle: Bundesfinanzministerium vom 9.10.2012 –
Abgeltungsteuer)
Es gab KEINE KAPITALERHÖHUNG!!! Es gab kein Wahlrecht.
Zur Vorgehensweise: Sie senden mir ein Formular zu. Ich bestätige darin,
dass Sie in dem Vorgang keine Abgeltungssteuer einziehen, ich gebe ihnen
meine Steuernummer und Sie melden Vorgang an das Finanzamt.
Und Sie buchen die eingezogene Abgeltungsssteuer bis zum 15.05.14 zurück.
Ein anderes Vorgehen Ihrerseits ist von mir nicht akzeptiert und wird die
bereits beschriebenen Konsequenzen haben.
*Schinderhannes: Könntest du mir bitte den Absatz mit Abgeltungssteuer. Du schreibst, das ich der Bank bestätige das die Bank dem Vorgang keine Abgeltungssteuer einzieht.
Aber das hat sie doch eigentlich in Form der Kap. Steuer gemacht oder??
Sorry das ich so blöd Frage, aber ich mag hier einfach so gut wie mögich alles richtig machen und es zumindest auch verstehen :-)
Lieben Dank!!!!
Du kannst der Diba bestätigen, dass sie den Vorgang den Finanzbehörden melden kann, nachdem sie dir die Abgeltungssteuer/Kapitalertragsteuer zurücküberwiesen hat.
Falls die Finanzbehörde anderer Meinung ist, wird sie sich dann bei dir melden. Aber das Geld ist erstmal wieder auf dem Konto.
Falls die Diba das Geld schon weitergereicht hat, ihr Problem.
Zeitpunkt: 13.04.14 23:25
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Löschung auf Wunsch des Verfassers
Zudem dürfte es nur auf einen kleinen Teil der Anleger zutreffen.
bin betroffener DiBa Kunde, folgendes geht am Montag an die DiBa:
Sehr geehrter Herr *,
vielen Dank für Ihr Schreiben von *.
Ihre Verwirrung zu der von Google Inc. durchgeführten Kapitalmaßnahme kann ich verstehen.
In dem von Ihnen als Grundlage für die durchgeführte Besteuerung aufgeführten Schreiben von 22.12.2009 zu den Einzelfragen der Abgeltungssteuer Randziffer 113 äußert sich das Bundesministerium für Finanzen wie folgt:
"Überträgt eine Körperschaft in ihrem Besitz befindliche Anteile an einer weitere Körperschaft [...] ist diese Übertragung als Sachausschüttung [...] zu beurteilen".
In dem vorliegenden Fall wurde jedoch keinerlei Anteile an eine zweite Körperschaft übertragen, es wurde keine neue Rechtseinheit geschaffen, wie bei einem Spin-Off üblich. Es erfolgte lediglich eine Aktienaufteilung in Altaktien mit Stimmrecht und in Neuaktien ohne Stimmrecht. Aus diesem Grunde wurde auch eine zweite ISIN verwendet.
Bei der Kapitalmaßnahme von Google Inc. handelt es sich also nicht wie von Ihnen dargelegt um ein Spin-Off sondern vielmehr um einen Aktiensplit. Diese Einschätzung beruht auf Basis der Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BStBl. 2010 I S. 94, BStBl. I S. 1305, BStBl. I S. 953 sowie BMF IV C 1 – S 2252/10/10013):
"Aktiensplit ist die Aufteilung einer Aktie in zwei oder mehr Aktien. Der Gesellschaftsanteil, den der einzelne Aktionär an dem Unternehmen hält, sowie das Grundkapital der Gesellschaft sind vor und nach dem Aktiensplit gleich."
Beides ist beim Google Aktiensplit gegeben.
Ein Aktiensplit unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer.
Falls Ihnen zu der durchgeführten Kapitalmaßnahme eine andere Meldung vorliegt, nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Datenlieferanden auf und klären Sie diesen Sachverhalt.
Von meiner Bank erwarte ich dass sie sich für meine Interessen einsetzt und solche Sachverhalte klärt, bevor sie in vorauseilendem Gehorsam Steuern an den Fiskus abführt.
Ich freue mich wenn ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.
mit freundlichen Grüßen
Heute bekam ich von der DKB schwarz auf weiß was ich schon seit Tagen auf meinem Konto sehen kann:
Zitat:
...
Entgegen unserer vorherigen Depotmitteilung wurde anstatt einer Entflechtung eine Ausgabe von sogenannten Non-Voting Class C Shares durchgeführt.
Bitte beachten Sie, dass die Buchung dieser Kapitalmaßnahme einen steuerpflichtigen Kapitalertrag darstellt.
....
Nun, ich bin nur ein unwissender Kleinanleger, aber ich werde als nächstes Nachfragen auf welcher Grundlage sie zu dem Schluss kommen um danach in aller Form zu Widersprechen.
Mich würde außerdem interessieren ob es jemanden gibt, der verschont geblieben ist.
Weil anscheinend sind die Banken sich ja nicht einig.
Gruß
Anleger, die vor dem 1.1.2009 gekauft haben, sind aber doch gleich doppelt angeschmiert: KapESt auf die "Bonusaktien" UND bei Verkauf eben dieser fällt ZUSÄTZLICH KapESt auf den "Spekulationsgewinn" an, weil "Anschaffung" erst in 2014 und damit kein Altbestand mehr. Oder seh ich das falsch?
Mittlerweile ist es so, dass lediglich Kurse über €409,75 aktuell zu einem steuerpflichtigen Kursgewinn führen würden.