Steinhoff International Holdings N.V.
Seite 13967 von 14453 Neuester Beitrag: 31.07.25 18:50 | ||||
Eröffnet am: | 02.12.15 10:13 | von: BackhandSm. | Anzahl Beiträge: | 362.308 |
Neuester Beitrag: | 31.07.25 18:50 | von: Investor Glo. | Leser gesamt: | 104.898.089 |
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wie ist das nun?
die klage von tekkie ist nun in afrika zulässig und es wird nun ein neuer termin gesucht?
nehmen wir mal den fiktiven termin "februar" als fixen termin her der allen beteiligten- ausser steinhoff, passt.
wird steinhoff wegen dieses termins gefragt oder wird der vom gericht festgesetzt? kann steinhoff dann sagen das man februartermin gleich streichen kann weil wir bis dahin dann tatsächlich doch insolvent sind wegen der 500 millionen zinsausgaben?
Wäre bitter für uns.
Die Februarangabe ist die Vermutung eines Puplizisten aus Südafrika. Immerhin war die Sanktionierung vor den Einsprüchen auf der Dringlichkeitsliste, das zeigt, daß man sich bei Gericht sehr wohl bewusst ist, daß man dieses Verfahren tunlichst nicht auf die lange Bank schiebt.
Sicher sind auch die Terminkalender der Gerichte in SA voll bis übervoll, das heißt aber nicht, daß man einen dringlichen Fall nicht reinschieben könnte.
Letzlich gilt aber: nix genaues weiß man nicht.
alles ein gespielter witz.
Ergo wird Steinhoff auch nicht verhandeln, könnte ja jeder kommen.
Es gibt ein seit 3 Jahren laufendes Verfahren und den *Wunsch* nach Geld oder den ehemaligen Filialen seitens Mostert. Aber haben wir nicht alle irgendwelche Wünsche, ärgerlicherweise wurde mein letzter Wunsch nach 100 Millionen EUR auch nicht erfüllt.
Es sind nicht alle Seiten unterschrieben,nur die letzte.....dokumentiert nicht den Gläubigerstatus.
Ja gehts noch? Wohlwollend würde man die Unterschriften anfordern,oder die Dokumente unterschrieben.Auch Gerichte können einen Anruf tätigen,ein E-Mail schicken,ein Fax.
Und der Richter fürs S155 hat wohl auch keine Eile mehr,nachdem von oben Steini aus der Eilsache geflogen ist,oder ?
und hat es überhaupt einen Stellenwert?
Und wie kann Steinhoff unterstützt werden,da die Unterstützung bislang ja torpediert wurde?
Das Verfahren in den Niederlanden erübrigt nämlich die wesentlichen Verfahren in Südafrika.
Die Prüfung der Insolvenz ist nämlich bereits geschehen und durch den Vergleich erledigt.
Würde das verdammte Verfahren endlich akzeptiert,dann kann Südafrika nämlich nicht zuständig sein.
Die Zuständigkeit wurde nämlich nur formal geprüft und bejaht,weil Steinhoff in Südafrika in Stellenbosch Ihren Firmensitz hat und Immobilien besitzt.
Das geführte und abgeschlossene Verfahren ist damit ad absurdum geführt worden.Und warum man das da niemand verklickern kann,klar entstehen da nun Verschwörungstheorien,wie ja hier auch schon User bemerkt haben.
Wichtig für diese Zuständigkeit ist das COMI (Centre of Main Interests).
Was versteht man darunter?:
"In vielen Ländern rund um den Globus ist es ein feststehender Grundsatz, dass das auf die Insolvenz anwendbare Recht (lex concursus) das Recht der Rechtsordnung ist, in der das Unternehmen seinen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) hat. Dies ist der Ort, an dem das Insolvenzverfahren (Hauptinsolvenzverfahren) eingeleitet und durchgeführt werden sollte. In der Regel wird der COMI mit dem Ort der Eintragung des Unternehmens übereinstimmen. Andernfalls wird er sich an dem Ort befinden, an dem der Schuldner regelmäßig seine Interessen wahrnimmt und der für Dritte feststellbar ist (siehe z.B. Artikel 3 EIR, Neufassung). Dazu gehören häufig Überlegungen zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens, zum Standort der Humanressourcen oder sogar zum Wohnsitz der Geschäftsführer.
Mit der Einführung des COMI-Konzepts soll vor allem sichergestellt werden, dass Insolvenzverfahren effizient und vorhersehbar abgewickelt werden, d. h. es sollen parallele Konkursverfahren und Umstrukturierungen vermieden werden, die logischerweise die Transaktionskosten erhöhen und zu einem unkoordinierten Verkauf der Vermögenswerte des Schuldners führen können. Es liegt auch im Interesse der Gläubiger, sich der Risiken im Zusammenhang mit der möglichen Insolvenz ihrer Gegenpartei bewusst zu sein und sie zu berücksichtigen."
https://www.leidenlawblog.nl/articles/...in-the-era-of-decentralisati
Da kann man mal die Insolvenzprüfung locker außen vor lassen, da diese wohl positiv im Sinne SIHNV verlaufen dürfte.
Aber allein die COMI Prüfung stellt Fragezeichen für das SoP in NL auf, zumindest für die Juristerei in Südafrika.
Wohnsitz der GF, Hauptgeschäftstätigkeit?
Dein Avatar ist doch hoffentlich schon die neue Firmenzentrale in London oder sehen wir da ein großes Gebäude in Stellenbosch? ;-)
Marktinformationen:
Da steht immer wieder Stellenbosch drunter unter den DGAP News.
Man hat hier den Gegenkräften eine offene Flanke geboten, die man nun schnellstmöglich schließen muss.
Und macht sich dadurch abhängig von den Terminkalendern der Richter und der Gegneranwälte.
Die Sanktionierung ist übrigens nicht "von oben" aus der Dringlichkeitsliste geflogen, sondern automatisch, weil es diese Einsprüche und die Übereinkunft der Verlegung gab. Ich schätze, daß Steinhoff einen neuen Dringlichkeitsantrag stellen und der dann seinen Lauf nehmen muß.
Aber ich zitiere mich selbst: nichts genaues weiß man nicht ;-)
Zitat:
"Das Verfahren in den Niederlanden erübrigt nämlich die wesentlichen Verfahren in Südafrika."
Also, aus dem gestrigen Text von Seppo um 18:32 https://www.ariva.de/forum/...ngs-n-v-531686?page=13973#jumppos349332 glaube ich folgendes enthieroglyphen zu können:
"Slingers wies auch den Antrag der niederländischen Verwalter von SINHV auf Beitritt ab.
Slingers stellte fest, dass das von ihnen beauftragte niederländische Gericht seine Entscheidung auf einen falschen Sachverhalt stützte, da sich der Hauptsitz von SIHNV in Wirklichkeit in Südafrika befand.
“Folglich habe das Gericht in Amsterdam seine Zuständigkeit auf die unzutreffende Tatsacheninformation gestützt, dass das Zentrum der Antragsgegnerin eines ihrer Hauptinteressen in den Niederlanden sei. Die Insolvenzordnung gilt nicht für ein Unternehmen, das nur aus Bequemlichkeit in einem EU-Mitgliedstaat registriert ist.”
Die Verwalter wurden gemäß dem niederländischen Konkursgesetz im Rahmen des Zahlungsaufschubverfahrens bestellt, mit dem SIHNV einen Vergleich mit den Klägern abschloss.
Slingers verweist auf einen Gerichtsbeschluss zu ihrer Ernennung, in dem das Bezirksgericht in Amsterdam feststellt, dass sich die "Hauptinteressen von SIHNV in den Niederlanden befinden". Sie sagt, das Gericht in Amsterdam habe seine Zuständigkeit auf der Grundlage der Insolvenzvorschriften der Europäischen Union (EU) für die Prüfung des Zahlungsaussetzungsverfahrens festgestellt.
Die Antragsteller, die die Liquidation beantragen, bestreiten, dass die Niederlande das Zentrum der Hauptinteressen von SIHNV sind.
Die Antragsteller machen geltend, dass SIHNV zwar in den Niederlanden gegründet wurde, dass aber "die Geschäfte von der Hauptverwaltung in Stellenbosch aus gesteuert und Entscheidungen dort getroffen werden".
Slingers sagt, dies sei von den Verwaltern nicht bestritten worden.
"Folglich hat das Gericht in Amsterdam seine Zuständigkeit für die Prüfung der Aussetzung des Zahlungsverfahrens auf die unrichtige Tatsacheninformation gestützt, dass das Zentrum der Antragsgegnerin eines ihrer Hauptinteressen in den Niederlanden ist", stellte Slingers fest.
Die Antragsteller hätten überzeugend dargelegt, dass die europäischen Insolvenzvorschriften nur für ein Unternehmen gelten, dessen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen in einem EU-Mitgliedsstaat liegt, und dass dies der tatsächliche Mittelpunkt der Überwachung und Verwaltung der Interessen eines Unternehmens sein soll."
"Die Insolvenzordnung gilt nicht für ein Unternehmen, das nur aus Bequemlichkeit in einem EU-Mitgliedsstaat registriert ist."
Die Verwalter hätten nicht nachgewiesen, dass das Gericht in Amsterdam die erforderliche Zuständigkeit habe, um sie in ihrer derzeitigen Eigenschaft als Verwalter der Beklagten zu bestellen.
"Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Gericht in Amsterdam auf der Grundlage einer gültigen Vermutung gehandelt hat, die ihm die erforderliche Zuständigkeit für die Bestellung der Verwalter verleiht, würde es gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, eine Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken, die sich auf der Grundlage der mir vorliegenden Gerichtsunterlagen auf falsche Informationen stützt."
Zeitpunkt: 11.10.21 11:53
Aktionen: Löschung des Beitrages, Nutzer-Sperre für 1 Tag
Kommentar: Diskriminierung
Was sie aber nicht bestreitet und bestreiten kann: das SOP-Verfahren ist rechtmäßig und korrekt abgelaufen, denn dafür ist das COMI nicht ausschlaggebend. Ergo ist dieser Teil unwideruflich erledigt und rechtsgültig. Die Behauptung einer Insolvenz ist spätestens damit widerlegt.
Von daher kann man es schon so sehen, daß sich die wesentlichen Verfahren erübrigen (auch wenn das die Gerichte erst noch bestätigen müssen)
Nun stuft ein Gericht das COMI anders ein und die Südafrikaner sitzen jetzt am Zeithebel, nur darum geht es mir.
Kostbare Zeit geht verloren, nicht nur in Bezug auf Zinsen, am GS hängen noch viele andere wichtige Dinge und Entscheidungen.
Da können wir hin und her diskutieren, damit ändern wir nicht die Terminkalender der Richter und Gegneranwälte.
Wenn hier jetzt gemauert wird, kommen wir in Schwierigkeiten.