Fall Gäfgen/Metzler: Hat sich Polizei-Vize Daschner richtig verhalten (moralisch)?
Seite 1 von 2 Neuester Beitrag: 22.12.04 09:08 | ||||
Eröffnet am: | 25.11.04 19:56 | von: SchwarzerLo. | Anzahl Beiträge: | 32 |
Neuester Beitrag: | 22.12.04 09:08 | von: SchwarzerLo. | Leser gesamt: | 6.471 |
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SchwarzerLord: Fall Gäfgen/Metzler: Hat sich Polizei-Vize Daschner richtig verhalten (moralisch)?
Wenn ich mir das so genau überlege, was ich jetzt geschrie´ben habe ... muß ich eher sagen: okay: ich bin GEGEN FOLTER, DENN ICH WILL IN DER HÖLLE LANDEN. Bei guten Menschen.
Wo ist jetzt der logische Fehlschluss, Himmelnochmal? Oder kann es sein, daß die weltliche Logik nicht paßt?
"Bitte, bitte, sag mir doch nur, wo Du unsere Tochter versteckt hält ?"
Der Entführer:
"Nein, ich verrate es Dir nicht und wenn Du mich quälst, machst Du Dich strafbar, denn das ist Folter ..."
Ich:
"Du hast Dich schon längst strafbar gemacht, unser Kind erleidet Todesqualen und das kommt längst einer Folter gleich ..."
Der Entführer:
"Ich hatte eine schwere Kindheit und wurde schlecht erzogen, ich brauchte das Geld; das macht einen Unterschied ..." ...
Ich möchte einfach nicht weiter ausführen, zu was ich fähig wäre, wenn es um das eigene Kind ginge ...
Herr Daschner hat sich in die Gedanken und Gefühle liebender Eltern hineingedacht und hat aus meiner Sicht richtig gehandelt ...
Für besondere Situationen gibt es auch jetzt schon besondere Regelungen, ich denke z.B. an den "finalen Rettungsschuss"
Die müssen schnellsten im Interesse der betroffenen Opfer, aber nicht mit Verständnis für die Täter gefunden werden ...
Mit verständnisvollen Grüßen
MONG
wenn wo anders kinder aus normalen familien verschwinden, dann passiert nix. da wird dann ne 5köpfige alibi-soko gegründet, nur damit man nicht sagen kann dass der die bullerei nix getan hat.
darüber solltet ihr mal nachdenken.
deutschland hat eine gewaltentrennung und die besagt nun mal, dass über schuld oder unschuld die gerichte entscheiden. und nicht ein herr daschner.
jeder gang in den abgrund beginnt mit dem ersten schritt. hier ging es nur um folterandrohung, wenn dem nicht konsequent ein riegel vorgeschoben wird, dann wird sie auch bald angewendet. und wo ist die grenze? wie oft hatte die polizei grade am anfang absolut unschuldige die wirklich nur zur falschen zeit am falschen ort waren? du gehst mit deinem hund an nem spielplatz gassi. 5minuten später fehlt da ein kind und 2 zeugen die dich als letzten in der nähe vom spielplatz gesehen haben. was meinst du, wie lange beteuerst du deine unschuld unter folter? wenn dir schmerzen zugefügt werden? es gibt genug methoden die man medizinisch nicht nachweisen kann. ein langsames auskugeln der schultern durch polizeigriff z.b. tut sehr wunderbar weh, man kann sogar den schmerz noch auf- und abklingen lassen. was meinst du? wie lange dauert es bis du etwas gestehst was du nicht getan hast, nur damit der schmerz aufhört? und was ist dann mit dem kind? für die bullerei ist der fall gelöst, die haben ja dein geständnis. und das kind?lebt es noch, muss es unter dem wahren täter leiden?
Ist es das wofür du die Daumen drückst?
Bitte drück mich
aber die wahrheit? wenn ein mensch unter drogen gesetzt sich nicht mehr unter kontrolle hat, woher will man dann wissen, dass das was er sagt war ist? das er nicht einfach das nachplabbert was die ermittler ihm stundenlang einreden? er hat keine kontrolle über sich.
Ich habe zwar in meinem obigen Thread als Elternteil Verständnis für Herrn Daschner signalisiert, teile aber grundsätzlich die Gedanken von "Immo-Hai" : Wo von sind die Grenzen ? Das Beispiel zur falschen Zeit am falschen Ort finde ich gut ...
Denken wir einmal an die Beispiele der Folter der "heiligen Inquisition im Namen Gottes" - fanatisch und missbrauchend ausgenutzt und angewandt.
Es müßten klare Notfallregeln, Notfallpläne erarbeitet werden, die einen Missbrauch der Maßnahme "Folter" ausschließen können ...
Im Falle Dassner stimme ich für Bewährung ...
MONG
Hungern lassen "vertretbar"
Oskar Lafontaine hätte den Kinder-Mörder Magnus Gäfgen noch härter angefasst als die angeklagten Frankfurter Polizisten.
· | Folter-Prozess – Killer Gäfgen voller Selbstmitleid |
Er sprach sich leidenschaftlich für einen Freispruch des angeklagten ehemaligen Vize-Polizeipräsidenten Wolfgang Daschner aus. Dem 61-jährigen Polizisten wird Verleitung zur Nötigung vorgeworfen, weil er einen untergebenen Beamten angewiesen hat, den Entführer des Bankierssohns Jakob von Metzler zu bedrohen, um das Versteck der elfjährigen Geisel zu erfahren.
„Das Leben des Kindes ist wichtiger als die Unversehrtheit des Täters", schreibt Lafontaine in einem Beitrag für die „Bild am Sonntag“. Daschner habe richtig gehandelt.
Die Leser der Bild-Zeitung sind im Fall Daschner, der Magnus G. mit Folter drohen ließ, einer Meinung: "In welchem Land leben wir eigentlich?", "Wo leben wir denn?", "Wo leben wir eigentlich?" TITANIC fragt Prominente: In welchem Land leben wir eigentlich?
„Folter hatten wir schon einmal in Deutschland. Und hat es uns geschadet? Ja.“
Guido Knopp, Mainz
„Ein Arschloch, das dumme Fragen stellt, und am Ende schreit man vor Qual – das kenne ich doch von meiner Sendung!“
Günter Jauch, Potsdam
„Folter – ja klar! Aber nur, wenn Kinder von irre angesagten Top-Prominenten entführt werden.“
Margarethe Schreinemakers, Postfach
„Menschen, die einem nichts getan haben, sinnlos Schmerzen zufügen, das ist doch barbarisch!“
Wladimir Klitschko, Kiew
„Kinder sollte man nicht foltern, außer sie haben es wirklich verdient (Zimmer nicht aufgeräumt, schmutzige Fingernägel, Crack).“
Marie-Luise Marjan, Köln
(c) Titanic
Absoluter Neuling
„Die Tür zu einem dunklen Raum geöffnet”
Von Reinhard Müller, Frankfurt
09. Dezember 2004
Zum „philosophisch-ethisch-moralischen Bereich” des Falls Daschner wolle er nichts sagen, äußert Staatsanwalt Möllers zu Beginn seines Plädoyers. Ganz wird er sich nicht daran halten, schließlich geht es um eine Grundfrage, die das Land bewegt. Der Sachverhalt ist einigermaßen klar - das ist auch der Grund, weshalb die Anklagebehörde nur einen Staatsanwalt in diesen bedeutenden Prozeß geschickt hat.
Zwar wissen nur der verurteilte Kindesmörder Magnus Gäfgen sowie der neben Daschner angeklagte Kriminalhauptkommissar wirklich, was im Vernehmungszimmer geschah. Doch gibt es einen Vermerk Daschners und ausführliche Einlassungen der beiden Angeklagten, daß notfalls körperlicher Zwang angedroht werden sollte. Sie wollten das Leben des Kindes retten und sahen sich in der Pflicht, zu diesem letzten Mittel zu greifen.
Mittel des „unmittelbaren Zwangs”
Durften sie das? Die Angeklagten beriefen sich darauf, sie hätten das polizeiliche Mittel des „unmittelbaren Zwangs” angewendet. Nach dem hessischen Polizeigesetz ist das „die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel und durch Waffen”. Die Polizei braucht für einen derartigen Eingriff eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.
So ist etwa der Schußwaffengebrauch gegen Personen ausdrücklich geregelt. Ebenso normiert ist jedoch das an die Polizei gerichtete Verbot: „Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.” Der Staatsanwalt nennt das ein Folterverbot. Er stellt zugleich aber klar, daß er Daschner nicht Folter vorwirft. Möllers weist den Vergleich mit einem gezielten Todesschuß zurück - den Daschner erwähnt hatte und der auch in der Wissenschaft auftaucht, um deutlich zu machen, daß der Staat sogar töten darf, um Leben zu retten.
„Störer” Gäfgen
Doch geht es hier, wie die Anklage entgegnet, um die Beendigung einer unmittelbaren Lebensgefahr. Ein solcher Erfolg sei bei einer Gewaltandrohung zur Erzwingung einer Aussage nicht vorhersehbar. Zwar sei Gäfgen aus polizeirechtlicher Sicht ein „Störer”, er sei also prinzipiell auskunftspflichtig, aber diese Pflicht ist eben, so die Staatsanwaltschaft, nicht durchsetzbar. Das hätten die beiden Polizeibeamten auch gewußt. Insbesondere der Kriminalhauptkommissar, der die Drohung ausgesprochen hatte, kann sich demnach nicht auf seine Weisungsgebundenheit berufen. Denn der Auftrag Daschners habe gegen die Menschenwürde verstoßen.
Aber ist das Verhalten nicht durch Notwehr gerechtfertigt? Nach dem Strafgesetzbuch ist Notwehr die „Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden”. Schließlich wollte Daschner das Erforderliche tun, um das in seinen Augen in Todesgefahr schwebende Kind zu retten. Immerhin führt das hessische Polizeigesetz im Rahmen der Regelungen zum unmittelbaren Zwang aus: „Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.”
Menschenwürdegarantie verletzt
Doch ist die Anklagebehörde der Ansicht, daß es gar nicht darauf ankommt, ob die Angeklagten sich auf das Notwehrrecht berufen konnten. Denn in jedem Fall sei ihr Verhalten nicht „geboten” gewesen. Dieses Merkmal findet sich zwar nicht im Wortlaut der Notwehrvorschrift, es wird jedoch dort hineingelesen, um Mißbräuche zu vermeiden.
Die Angeklagten hätten die Menschenwürdegarantie verletzt. Gäfgen sei als Objekt behandelt worden, um Wissen aus ihm herauszupressen. Daschner habe mit seiner Anordnung also gegen den „Verfassungshöchstwert” verstoßen. Allerdings stand auf der anderen Seite das Leben des Kindes. Und der Bundesgerichtshof hat in „außerordentlicher, unvorhersehbarer Lage”, bei einer Gefahr für höchste Rechtsgüter einen Rückgriff auf den rechtfertigenden Notstand auch für staatliche Organe nicht ausgeschlossen.
An das geltende Recht halten
Daschner hatte im Prozeß auf den Fall des 1988 in Bremen entführten acht Jahre alten Denis Mook hingewiesen. Der Entführer war nach der Lösegeldübergabe von der Polizei gestellt worden. Bei einer „mit Nachdruck geführten Sofort-Vernehmung”, so berichtete damals diese Zeitung unter Berufung auf die Polizei, gab der Täter das Versteck des entführten Kindes preis. Man fand den Jungen gefesselt und geknebelt in einer Kiste, bei verhältnismäßig guter Gesundheit. Wenn in solchen Fällen (Daschner nannte in allgemeiner Form noch weitere) Gewalt angedroht worden sei, dann müßte, so der Staatsanwalt, auch in diesen Fällen Anklage erhoben werden.
Allerdings gibt es auch in der Rechtswissenschaft immer mehr Stimmen, welche die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes in einem neuen Licht betrachten. Doch Möllers sagt, er wolle sich an das geltende Recht halten. Für Daschners Verhalten gebe es keinen Entschuldigungsgrund; er könne sich auch nicht auf eine „unlösbare Pflichtenkollision” berufen.
Mit anderen Mitteln lösbar
Entführungsfälle seien keine singulären Ereignisse. Die Lage sei mit rechtlich zulässigen Mitteln zu lösen gewesen. Im übrigen, so Möllers, sei es damals „überwiegend unwahrscheinlich” gewesen, daß Jakob von Metzler noch lebte. Er wisse, daß die Verteidigung nun einwenden werde, er habe leicht reden. Doch verweist Möllers auf Zeugenaussagen von beteiligten Kriminalbeamten, welche seinerzeit rechtliche Bedenken angemeldet hatten.
Es habe durchaus andere Möglichkeiten gegeben, etwa die von einem erfahrenen Polizeipsychologen befürwortete und schon vorbereitete Konfrontation Gäfgens mit der Schwester des Opfers. Mit strenger Miene, die Angeklagten immer wieder anblickend, bemüht sich der Staatsanwalt alle in Betracht kommenden Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe zu widerlegen. Er hält den beiden Beamten vor, dem Rechtsstaat und insbesondere der Polizei Schaden zugefügt zu haben.
Eine „ehrenvolle Gesinnung”
Wie am Ende eines Plädoyers üblich, zitiert er den Strafrahmen der schweren Nötigung und der Verleitung hierzu (von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), um dann, gleichsam auf dem Höhepunkt des Spannungsbogens, darauf hinzuweisen, daß hiervon in besonderen Fällen nach unten abgewichen werden könne.
Und plötzlich hört sich alles anders an. Möllers spricht von „massiven Milderungsumständen” zugunsten der Angeklagten.
Das Motiv der Lebensrettung zeige eine „ehrenvolle Gesinnung”. „Hier sitzen keine Berufskriminellen. Die Angeklagten, insbesondere Daschner, seien schon gestraft genug, nicht zuletzt durch die Berichterstattung. Eine Geldstrafe sei daher ausreichend. Und als die ersten Journalisten schon eilig den Saal verlassen, sagt der Staatsanwalt, diese Strafe könne auch vorbehalten werden. Aber ein Schuldspruch müsse sein. Die Angeklagten hätten die „Tür zu einem verbotenen, dunklen Raum einen Spalt geöffnet”. Diese Tür müsse nun wieder geschlossen werden.
Text: FAZ.NET mit Material von dpa, AP
MfG
kiiwii