Die Schweiz ein Land von Verbrechern und Ganoven?


Seite 2 von 2
Neuester Beitrag: 12.07.17 20:50
Eröffnet am:05.07.04 12:05von: Dr.UdoBroem.Anzahl Beiträge:34
Neuester Beitrag:12.07.17 20:50von: GrinchLeser gesamt:8.383
Forum:Talk Leser heute:2
Bewertet mit:
1


 
Seite: < 1 |
>  

77 Postings, 7501 Tage PhilippeKanton Waadt beendet Ausnahmestellung in Asylpolit

 
  
    #26
05.07.04 22:38

Der Kanton Waadt beendet seine bisherige Ausnahmestellung in der Asylpolitik. Nach jahrelanger Verweigerung der Ausschaffung abgewiesener Asylbewerber stehen nun Rückschaffungen bevor.

Für rund einen Drittel der 1273 Asylsuchenden, für die der Kanton in Bern eine Aufnahme beantragt hatte, liegen Entscheide vor. Die Hälfte muss ausreisen - unter ihnen Überlebende aus Srebrenica.

Die ersten negativen Bescheide sind am Montag verschickt worden, wie Nicolas Gyger, Sprecher des zuständigen Departementes der Nachrichtenagentur sda erklärte. Die abgewiesenen Asylbewerber werden brieflich über den Entscheid und die Begleitmassnahmen des Kantons informiert.

Anfangs April einigten sich Bundesrat Christoph Blocher und die Waadtländer Behörden. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) begann mit der Überprüfung der 1273 Dossiers, für die der Kanton Waadt eine Aufnahme beantragte. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kanton, die Bundesentscheide künftig zu vollziehen.

Für etwas mehr als 400 Fälle liegt der BFF-Entscheid nun vor. Rund die Hälfte von ihnen erhält eine provisorische Aufnahme. Die anderen müssen gehen. Unter den Abgewiesenen befinden sich auch Überlebende des Massakers von Srebrenica im Bosnien-Krieg. Der Kanton bezifferte ihre Zahl jedoch nicht.

Der Kanton Waadt räumt den Betroffenen eine Frist von rund einem Monat ein, um sich im Rückkehrhilfe-Programm einzuschreiben. Pro Erwachsener werden 2000 Franken, pro Kind 1000 Franken ausgerichtet. Gyger rechnet damit, dass die ersten Rückführungen Ende August stattfinden werden.
 

5698 Postings, 8174 Tage bilanzKongress gegen das Verbrechen

 
  
    #27
06.07.04 08:18

Die psychologische Nothilfe bei Unfällen, Verbrechen oder Katastrophen hat durch die schrecklichen Ereignisse der letzten Wochen und Monate auch in der Schweiz ständig an Bedeutung gewonnen. Nach dem ersten Kongress von 2001 setzen sich heute und morgen im Ausbildungszentrum Schwarzenburg rund 230 Fachleute und Angehörige der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes mit möglichen Ausbildungsstandards und Einsatzrichtlinien im Bereich der psychologischen Nothilfe auseinander.

Unfälle, Verbrechen (Terrorakte) und Katastrophen können bei den direkt Betroffenen, Angehörigen, Einsatzkräften und Helfern zu schwerwiegenden, traumatischen Schädigungen führen. Eine rechtzeitige und angemessene psychologische Nothilfe kann dies in vielen Fällen verhindern. In diesem Bereich fehlen in der Schweiz allerdings noch einheitliche und wissenschaftlich fundierte Standards. Das „Nationale Netzwerk psychologische Nothilfe“ (NNPN) - dazu gehören u.a. das Care Team des Flughafens Zürich, die Arbeitsgemeinschaft Notfallseelsorge Schweiz, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz, die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen, die Kommission für Kriegs- und Katastrophenpsychiatrie, der Koordinierte Sanitätsdienst und die Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie - hat sich zum Ziel gesetzt, Vorstellungen über einheitliche Ausbildungsstandards und Einsatzrichtlinien in der psychologischen Nothilfe zu entwickeln. Am Schwarzenburger Kongress bietet sich Gelegenheit, diese Standards zu präsentieren und zu diskutieren. Zudem dient der Kongress der Vorstellung der neuesten Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis und bietet eine willkommene Informations- und Austauschplattform.

International ausgewiesene Fachleute der Psychologie, der Katastrophen- und Wehrpsychiatrie aus Deutschland, Frankreich und der Schweiz, aber auch Notfallseelsorger, Vertreter von Care-Organisationen und auch aus dem Medienbereich berichten in Vorträgen und insgesamt 15 Workshops zu Themen der psychologischen Nothilfe über ihre Erfahrungen.

Der Kongress steht unter der Schirmherrschaft von Willi Scholl, Direktor Bundesamt für Bevölkerungsschutz, und Gianpiero A. Lupi, Beauftragter des Bundesrates für die Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes. Rund 230 Teilnehmerinnen und Teilnehmer zumeist aus den Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes (Feuerwehr, Polizei, Gesundheitswesen, Zivilschutz) und aus Risikobetrieben nehmen daran teil.

EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG, BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
Information

   

5698 Postings, 8174 Tage bilanzSwiss Bankers und der Finanzplatz Schweiz

 
  
    #28
06.07.04 08:35

Geldwäschereibekämpfung in der Schweiz
Urs Ph. Roth, CEO, Schweizerische Bankiervereinigung
Sehr geehrte Damen und Herren
Bankkundengeheimnis, Diskretion, Privacy oder Verschwiegenheit sind nur einige
Begriffe, die oft in Zusammenhang mit dem Erfolg von Swiss Banking benutzt
werden; manchmal – ich muss es leider erwähnen – auch mit einem neidischen,
vorwurfsvollen oder gar gehässigen Unterton. Schweizer Bankiers sind aber stolz auf
diese Werte, die über viele Jahrzehnte, ja gar Jahrhunderte erarbeitet wurden. Doch
diese Medaille kann bloss alle anderen Geldstücke im internationalen Portefeuille
überragen, da auch die Rückseite dank Begriffen wie Sorgfaltspflicht, Vorsicht,
Kundenidentifikation oder sauberer Finanzplatz glänzt. Das Eine ist ohne das Andere
nicht möglich. In den nächsten Minuten werde ich Ihnen diese Rückseite der
Schweizer Medaille etwas näher bringen.
Von Chiasso nach Bern
Unter dem Eindruck des Chiasso Skandals 1977 begannen sich die Banken vermehrt
für ihre Kunden im Passivgeschäft zu interessieren. Man wurde sich bewusst, dass
nicht bloss keine Gelder von Unbekannten entgegenzunehmen sind, sondern dass die
Bank auch dokumentiert sein muss über die Identität des Kunden. Die erste
Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken wurde durch die Schweizerische
Bankiervereinigung (SBVg) aus dem Boden gestampft. Notabene in enger
Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbank, die sich dann aber 1984 aus
der VSB zurückzog und auf ihre währungspolitischen Kernaufgaben konzentrierte.
Ich bin mir nicht sicher, ob sich die Väter dieser VSB 77 wirklich vorgestellt hatten,
dass damit das Fundament für ein beispielsloses Regelwerk zur Bekämpfung der
2/11
Geldwäscherei in der Schweiz gelegt wurde. Die VSB gehört seither zu den Schweizer
Banken – fast möchte ich sagen – genauso wie die sprichwörtliche Diskretion – und
wurde somit zu einem eigentlichen Begriff oder Brand. Dank der VSB konnte der
etwas angeschlagene Ruf oder in modernem Kommunikationsdeutsch die Reputation
der Schweizer Banken kontinuierlich und nachhaltig verbessert werden.
Die in „ Selbstregulierung“ erarbeitete VSB bietet die Grundlage für die
Geldwäschereibekämpfung in der Schweiz. Ein weiteres wichtiges Element dieses
lückenlosen Instrumentariums ist die Geldwäschereiverordnung der Eidgenössischen
Bankenkommission (EBK) mit ihren risikogewichteten Anforderungen und den
speziellen Regeln zum Verhalten gegenüber politisch exponierten Personen (PEPs). Die
SBVg als Standesorganisation mit einem Selbstregulierungsauftrag und die EBK als
Aufsichtsbehörde arbeiten in diesen Fragen sehr eng und – man darf dies angesichts
des vorliegenden dichten Regelwerkes auch sagen – fruchtbar zusammen und
verfolgen die gleichen Ziele: namentlich das Fernhalten von kriminellen Kunden und
somit Geldern, die Aufdeckung von kriminellen Transaktionen und dadurch die
Bewahrung und Verbesserung der Reputation des Schweizer Finanzplatzes. Mit dem
1998 in Kraft getretenen Geldwäschereigesetzes wurde neu die gesetzliche
Meldepflicht für alle verdächtigen Transaktionen verankert sowie die für die Banken
geltenden strengen Anforderungen auf den ganzen Parabankensektor und auf alle
Finanzintermediäre ausgedehnt.
Bevor ich die einzelnen Massnahmen näher erläutern werde, möchte ich ganz kurz
den Begriff der Geldwäscherei eingrenzen und auf das Thema
„Terrorismusbekämpfung und Geldwäscherei“ eingehen.
Unter Geldwäscherei versteht man einfach ausgedrückt die scheinbare Legalisierung
von kriminell erworbenen Geldern. Ursprünglich hatte man vor allem an die
Drogenkriminalität gedacht. Heute werden aber alle Straftatbestände erfasst. Dazu
zählen auch terroristische Aktivitäten, die seit dem 11. September 2001 und der Suche
nach der Finanzierung dieser schrecklichen Tat in aller Munde sind. Terroristen
arbeiten nämlich selten alleine, sondern sind meist Mitglieder von Netzwerken also
von kriminellen Organisationen. Das Endergebnis – also die Blockierung derartiger
3/11
Gelder - ist gleich wie bei der eigentlichen Geldwäschereibekämpfung. Es gibt aber
gewichtige Unterschiede: So handelt es sich bei der Terrorismusfinanzierung oft um
legal erworbene Beträge, mit denen dann ein Verbrechen begangen wird. Dann sind
es selten Dollar-Millionen oder gar Milliarden, die aufzufinden sind, sondern „bloss“
Unterhaltsbeiträge an „Studenten“ im Umfang von ein paar hundert Dollars.
Schliesslich wird von den Bankiers erwartet, dass sie nicht die kriminelle Herkunft,
sondern die kriminelle Bestimmung aufspüren können. Wenn nun aber die ganze
Macht des staatlichen Fahndungsapparats keine eindeutigen Hinweise hat, kann kaum
erwartet werden, dass der Bankier in Romanshorn mehr weiss. Die Grenzen der
Prävention sind hier erreicht. Kernkompetenz der Bankiers ist die erfolgreiche
Verwaltung von Geld. Sie sind also weder Geheimagenten noch Polizisten oder
Richter. Bankiers sind auf „Intelligence“ angewiesen. Erst damit kann das ganze
Instrumentarium rasch und unbürokratisch eingesetzt werden. Dass dieses
funktioniert haben die Schweiz und die Schweizer Banken nach dem 11. September
gezeigt. Die US-Behörden haben das bekanntlich auch mehrmals lobend attestiert.
Ungewöhnliches frühzeitig erkennen, ist die Hauptabsicht der
Geldwäschereibekämpfung. Dazu muss man aber den Kunden und sein finanzielles
Verhalten also seine Gewohnheiten kennen. Kurz: vom Gewöhnlichen kann ein
Bankier erst Ungewöhnliches erkennen.
Die VSB – ohne Identifikation geht gar nichts
Die Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB) ist –
wie bereits ausgeführt - 1977 entstanden und wurde seither alle 5 Jahre revidiert. Seit
1998 definiert sie für den Bankensektor die Anforderungen, die das
Geldwäschereigesetz an die Identifikation der Kunden und an die Feststellung der
wirtschaftlich Berechtigten stellt. Am 1. Juli 2003 wird die sechste Fassung (VSB 03) in
Kraft treten. Die Auflistung aller Artikel im Detail würde den Rahmen dieser
Veranstaltung sprengen. In Ihrer Dokumentation finden Sie die aktuelle VSB 03 im
Wortlaut. Lassen Sie mich aber trotzdem auf einzelne Inhaltsschwerpunkte näher
eingehen.
4/11
· Kernelement der VSB ist die eindeutige Identifikation des Vertragspartners also des
Kunden. Diese muss bei Aufnahme jeder Geschäftsbeziehung erfolgen,
ungeachtet, ob es sich um die Eröffnung eines Kontos, Vermietung eines
Schrankfaches oder die Abwicklung eines Börsengeschäfts handelt. Gleiches gilt
für die Eröffnung einer Geschäftsbeziehung auf dem Korrespondenzweg oder für
Kassageschäfte bei einem Betrag von über CHF 25'000.-. Die VSB schreibt detailliert
vor, welche Verfahren jeweils zur Identifikation verwendet werden dürfen und
welche Dokumente zu prüfen sind.
· Die VSB enthält überdies Bestimmungen zur Feststellung des wirtschaftlich
Berechtigten für den Fall, dass die Identifikation des direkten Vertragspartners
nicht ausreicht. Die Bank darf zwar von der Vermutung ausgehen, das der
Vertragspartner mit dem wirtschaftlich Berechtigten identisch ist. Bestehen im
Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder der Kontoeröffnung jedoch
Zweifel, ob der Vertragspartner eigene Vermögenswerte bringt, benötigen die
Banken eine spezielle Erklärung von ihm, die Auskunft über den wirtschaftlich
Berechtigten gibt. Zweifel sind beispielsweise angebracht, bei Erteilung einer
Vollmacht an eine Person, die erkennbar nicht in einer genügend engen Beziehung
zum Vertragspartner steht.
· In der Schweiz gibt es keine anonymen Kontenbeziehungen. Hier möchte ich
einmal mehr einen durch unzählige Agentenfilme geschaffenen Mythos
entzaubern. Die VSB gilt also auch für so genannte Nummernkonti. Beim
Nummernkonto ist einzig der Name des Kontoinhabers einem kleineren Kreis von
Mitarbeitern bekannt als beim normalen Konto. Damit wird die Gefahr einer
Verletzung des Bankkundengeheimnisses durch die Bank reduziert. Indem ferner
der Name des Kontoinhabers auf keinem Kontoauszug steht, wird auch das Risiko
minimiert, dass der Kunde durch fahrlässiges Verhalten seine Bankbeziehung
publik macht. Die gesamte Sorgfaltspflicht bleibt aber gleich.
· Schliesslich gibt es auch eine Dokumentationspflicht, also die Pflicht, alle wichtigen
Unterlagen bis 10 Jahre nach Auflösung der Kontobeziehung aufzubewahren. Dies
ist vor allem dann wichtig, wenn eine Kundenbeziehung aufgelöst wird, die sich
später als verdächtig herausstellt. Oft kann erst ein ununterbrochener „paper trail“
die benötigten Beweise bringen. Die Bank muss ihre Unterlagen auch so
5/11
organisieren, dass sie jederzeit in der Lage ist, Auskunft über bestimmte Konten zu
geben.
Zur Vollständigkeit möchte ich auch noch zwei Bestimmungen der VSB erwähnen, die
nicht hauptsächlich wegen der Geldwäschereibekämpfung eingeführt wurden. So
verbietet die VSB auch die aktive Beihilfe zur Kapitalflucht aus Ländern, deren
Gesetzgebung die Anlage von Geldern im Ausland einschränkt. Dann gibt es ein
explizites Verbot zur aktiven Beihilfe zu Steuerhinterziehung und ähnlichen
Handlungen durch Abgabe von unvollständigen Bescheinigungen.
· Die Verletzung der VSB wird von einer durch die SBVg eingesetzten aber
vollständig unabhängigen Aufsichtskommission überwacht und geahndet. Eine
Konventionalstrafe von bis zu CHF 10 Mio. kann ausgesprochen werden. In der
jüngsten veröffentlichten Periode 1998 bis 2001 wurden 53 kleinere und grössere
Fälle mit einer Vertragsstrafe von insgesamt mehreren Millionen Schweizer Franken
angemahnt. Die Bussen kommen übrigens – abzüglich der administrativen Kosten
des Sanktionssystems - dem Internationalen Komitee des Roten Kreuz zu Gute.
Die EBK-Verordnung – Risikogewichtung und PEPs
Die Geldwäschereiverordnung der EBK verlangt eine risiko-adäquate Sorgfalt und
führt aus, welche Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
gelten. Die VSB legt demgegenüber die Identifizierungsstandards für alle
Kundenbeziehungen dar. Die neue Geldwäschereiverordnung tritt ebenfalls am 1. Juli
2003 in Kraft mit einer Übergangsfrist für einzelne Punkte von einem Jahr.
Die Verordnung beinhaltet folgende wesentliche Punkte:
· Banken sollen bei der Geldwäschereiprävention einen risiko-orientierten Ansatz
anwenden. Bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken werden zusätzliche
Abklärungen – zum Beispiel über die Herkunft der Vermögen – verlangt. Das
bedingt, dass vorgängig entsprechend der Geschäftsaktivitäten Risikokriterien
gebildet und darauf gestützt alle bestehenden und neuen Geschäftsbeziehungen
mit erhöhten Risiken festgestellt und intern gekennzeichnet werden.
6/11
· Untersagt ist jede Annahme von Vermögenswerten, von denen man weiss oder
annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen stammen. Dazu gehören
insbesondere auch Vermögenswerte aus Korruption und dem Missbrauch
öffentlicher Gelder im In- oder Ausland.
· Der Entscheid, Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (PEPs)
aus dem Ausland aufzunehmen, muss durch die oberste Geschäftsleitung erfolgen.
· Neu sollen die bisher nur zur Bekämpfung der Geldwäscherei eingesetzten
Instrumente auch für Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.
Weist die Abklärung des Hintergrundes ungewöhnlicher oder verdächtiger
Transaktionen auf eine Verbindung zu einer terroristischen Organisation hin, hat
der Finanzintermediär unverzüglich Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei
zu erstatten.
· Bei Zweifeln über eine Geschäftsbeziehung, insbesondere wenn diese mit
bedeutenden Vermögenswerten verbunden ist, haben die Finanzintermediäre zu
prüfen, ob sie von ihrem Melderecht Gebrauch machen und die Zweifel melden
wollen.
· „Know your customer“ bedeutet nicht nur, dass die Banken die Identität ihrer
Kunden und allfälliger dahinter stehender wirtschaftlich Berechtigter kennen
müssen, wie das die Sorgfaltspflichtvereinbarung vorschreibt. Zuerst müssen die
Risiken erkannt, definiert und kategorisiert werden. Dann muss für alle Kunden
anhand der festgelegten Risikoparameter eine Beurteilung und Einstufung
vorgenommen werden, damit festgestellt werden kann, über welche Beziehungen
mit erhöhten Risiken allenfalls zusätzliche Informationen eingeholt werden sollten.
Typische Fälle von erhöhtem Risiko sind Kundenbeziehungen zu ausländischen
politisch exponierten Personen (PEPs), besonders wenn sie aus
korruptionsanfälligen oder sonst rechtlich wenig stabilen Ländern stammen.
· Die Banken müssen ungewöhnliche Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen
überwachen. Die wirtschaftlichen Hintergründe und der Zweck einer Transaktion
oder einer Geschäftsbeziehung sind abzuklären, wenn sie ungewöhnlich
erscheinen und ihre Rechtmässigkeit nicht erkennbar ist oder wenn Anhaltspunkte
vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren. Kriterien
können beispielsweise grosse Beträge oder Transaktionen mit „riskanten“ Ländern.
7/11
· Informatikgestützte Systeme zur Transaktionsüberwachung müssen eingesetzt
werden, um ungewöhnliches Verhalten bei Zahlungen und damit erhöhte Risiken
feststellen zu können.
· Schliesslich wird erwartet, dass Bankkonzerne diese Sorgfalt nicht nur in der
Schweiz, sondern im Sinne der konsolidierten Überwachung auch in ihren
ausländischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen ausüben und
damit ihre Risiken weltweit beurteilen und beeinflussen können.
Das Geldwäschereigesetz – Meldepflicht und Anwendung auf alle
Finanzintermediäre
Wie bereits angedeutet beinhaltet das im April 1998 in Kraft getretene
Geldwäschereigesetz als wichtigste Neuerungen die Meldepflicht bei
Geldwäschereiverdacht sowie die Ausdehnung aller Massnahmen auf alle
Finanzintermediäre, also nebst den Banken auch Fonds, Effektenhändler, unabhängige
Vermögensverwalter aber auch Versicherungen oder Spielbanken. Es gelten für alle
Finanzintermediäre
· Die strengen „Know your customer-Regeln“,
· eine rigide Dokumentationspflicht,
· die Einführung von organisatorischen Massnahmen inkl. Ausbildung von
Personal sowie
· eine Meldepflicht bei Geldwäschereiverdacht.
Die Schweiz – weltweit führend
Professor Pieth wird im Anschluss in seinem Referat das Schweizer Regelwerk in den
internationalen Zusammenhang einbetten und aus wissenschaftlicher Sicht sicher die
eine oder andere Kritik äussern. Erlauben Sie mir daher aus Sicht des Praktikers
ebenfalls einige Gedanken dazu. Anhand von Meilensteinen möchte ich aufzeigen,
wie stark sich die Schweiz für griffige, praxisnahe Regeln eingesetzt hat und wie
verschiedene internationale Organisationen diese Bemühungen immer wieder
anerkennend beurteilt haben.
· Die Schweiz beteiligte sich am Abschluss der Erklärung des Basler Ausschusses für
Bankenaufsicht. Dieser Ausschuss legte 1988 den ersten internationalen
8/11
Verhaltenskodex für Banken mit dem Ziel fest, den Missbrauch des Bankensektors
für die Geldwäscherei zu verhindern.
· Die Schweiz hat sich von Beginn weg an den Arbeiten der von der G7 im Juli 1989
geschaffenen Arbeitsgruppe «Finanzielle Massnahmen gegen die Geldwäscherei»
(FATF) beteiligt.
Der FATF gehören heute die meisten OECD-Länder an. Die Schweiz hat an der
Ausarbeitung der 40 Empfehlungen der FATF aktiv mitgearbeitet. Die
Empfehlungen bilden einen international anerkannten Standard für Massnahmen,
die ein Land zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäscherei ergreifen muss. Die
Massnahmen betreffen die Rechts- und Finanzsysteme der Staaten sowie die
internationale Zusammenarbeit. Diese Empfehlungen sind in der Schweiz
umgesetzt; zahlreiche davon haben sogar die VSB als Grundlage.
· Am 11. Mai 1993 hat die Schweiz das Übereinkommen Nr. 141 des Europarates
über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von
Erträgen aus Straftaten unterzeichnet. Die Konvention sowie das Gesetz über die
Rechtshilfe in Strafsachen erlauben der Schweiz eine effiziente Zusammenarbeit
auf internationaler Ebene im Kampf gegen das grenzüberschreitende Verbrechen.
· Die Schweiz bestand im Sommer 1998 mit Erfolg auch ihr zweites FATF
Länderexamen, welches die Überprüfung ihrer Massnahmen zur Bekämpfung der
Geldwäscherei zum Inhalt hatte. Die FATF beurteilte die Massnahmen zur
Bekämpfung der Geldwäscherei insgesamt als positiv.
· Die FATF hat am 22. Juni 2000 einen Bericht mit einer Liste von 15 „ nichtkooperierenden“
Ländern und Gebietschaften bei der Geldwäschereibekämpfung
veröffentlicht. Anhand von 25 Kriterien, die sich an den 40 FATF Empfehlungen
orientieren, untersuchte die FATF eine Reihe von Staaten. Als unmittelbare Folge
des Berichts wandte die FATF ihre Empfehlung 21 an, d.h. den Finanzinstituten der
Mitgliedstaaten wurde empfohlen, bei Transaktionen mit Instituten aus den auf
der Liste aufgeführten Ländern besondere Vorsicht walten zu lassen. Die Schweiz
hat sich als Mitgliedstaat auch an diesen Arbeiten beteiligt.
· Im Bereich des internationalen «Private Banking» hat im Oktober 2000 eine Reihe
von internationalen Banken, unter der Führung der UBS AG und der Credit Suisse
Group Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäscherei mit globalem Anspruch
ausgearbeitet und veröffentlicht. Diese Richtlinien, die im Wesentlichen auf den
9/11
bestehenden schweizerischen Regelungen basieren, werden nach dem Tagungsort
der Entstehung, «Wolfsberg Anti Money Laundering Principles» genannt.
Hanspeter Bauer, der im Anschluss an mein Referat sprechen wird, ist übrigens
einer der Väter dieser Richtlinien.
· Der Internationale Währungsfonds (IWF) attestiert der Schweiz im Sommer 2002
im Rahmen einer umfassenden Prüfung des schweizerischen Finanzsektors (FSAP),
dass ihr Instrumentarium zur Geldwäschereibekämpfung weitgehend der
internationalen „best practice“ entspreche.
Keine Vermischung von Geldwäschereibekämpfung mit Steuerdelikten
Lassen Sie mich nun auch noch kurz auf die unselige Vermischung zwischen
Geldwäscherei und Steuerdelikten eingehen. Leider werden in der öffentlichen
Diskussion nur allzu oft Geldwäscherei und Potentatengelder mit fiskalischen Anliegen
zu einem schwerverdaubaren Cocktail vermischt. Eine klare Differenzierung zwischen
der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Verhinderung des
Steuerwettbewerbs ist jedoch angezeigt. Ich kann es nicht genug betonen und
wiederhole an dieser Stelle: Das Bankkundengeheimnis in der Schweiz schützt weder
Verbrecher noch Betrüger, weder ausländische Potentaten noch Korruptionsgelder.
Ich hoffe, ich habe Ihnen in den letzten Minuten deutlich machen können, dass die
Banken in der Schweiz gerne bereit sind, Missbräuche zu bekämpfen und die
nationalen und internationalen Behörden in diesen Fragen zu unterstützen. Will man
aber die einfache Steuerhinterziehung als Vortat zur Geldwäscherei machen, wie dies
in der EU oder gewissen notorischen internationalen Organisationen diskutiert wird,
schüttet man das Kind mit dem Bade aus. Nicht nur ist die Nichtdeklaration
beispielsweise eines Vermögensgegenstandes von der strafrechtlichen Dimension in
keiner Weise mit Drogenhandel zu vergleichen. Nein viel schlimmer. Die
Strafverfolgungsbehörden werden mit der Meldung von „harmlosen“ Delikten quasi
überhäuft. Dies birgt die grosse Gefahr, dass dadurch einmal mehr die Kleinen gefasst
werden und die Grossen entwischen. Gerne möchte ich aus der praktischen Sicht noch
anfügen, dass in Steuerfragen jedes Land viel lieber Informationen hätte als diese
auch zu liefern. Die Vermischung mit Steuerfragen ist – ich muss es deutlich sagen –
Sand im Getriebe einer an sich guten und fruchtbaren internationalen
Zusammenarbeit.
10/11
Erfolgreiche Symbiose zwischen Selbstregulierung und Aufsicht
Eine strenge Regulierung reicht aber bei weitem nicht aus, um im Kampf gegen die
Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung die Oberhand zu behalten. Nein, es
braucht dazu auch eine praktikable Umsetzung und entschiedene Durchsetzung
derselben. Und ich möchte einmal die Behauptung in den Raum stellen, dass gerade
in der Umsetzung die Schweiz Weltmeisterin ist und auftretende Probleme rasch und
effizient löst. So wurden beispielsweise die Vollzugsprobleme beim
Geldwäschereigesetz für die Finanzintermediäre vor zwei Jahren rasch gelöst. Ein
anderes Beispiel für die Effizienz in der Umsetzung ist die bereits erwähnte
Terrorismusbekämpfung.
Meine Damen und Herren, Sie konnten sich nun selber ein Bild davon machen, dass
das Regelwerk in der Schweiz sehr dicht ist und die Schweiz bezüglich Sorgfaltspflicht
zu den saubersten Finanzplätzen überhaupt zählt. Leider gibt es immer wieder
Einzelfälle, die zurecht angeprangert werden. Sie sind sehr bedauerlich; meist aber auf
menschliches Versagen zurückzuführen und nicht auf systemische Fehler. Ganz im
Gegenteil. Das Auffinden von solchen Verfehlungen unterstreicht ganz deutlich, dass
das System in der Schweiz mit starker Aufsicht und praxisnaher Selbstregulierung
einwandfrei funktioniert.
Erlauben Sie mir zum Schluss noch einen nachdenklichen Gedanken zur Schweizer
Perfektion in Regulierungsfragen. Regulierung soll – dies ist meine Überzeugung -
immer auch massvoll sein und darf nicht zum Selbstzweck verkommen. Der
Bankensektor ist ohnehin der bei weitem am strengsten regulierte Wirtschaftszweig.
Der Kontrollapparat, den die Banken unterhalten müssen, um „Compliance“ mit allen
Vorschriften sicherzustellen, ist gigantisch. Der Tag wird nicht mehr fern sein, wo das
Backoffice bestehend aus Compliance und Revision genauso gross sein wird wie die
Frontabteilung. Wir müssen aufpassen, dass nicht im Gefolge von Enron, Worldcom
oder 9/11 die Revision, die Kontrolle der Revision und die Kontrolle der Kontrolle ins
Unermessliche und Unbezahlbare übersteigert werden. Wichtig ist ein insgesamt
stimmiges System. Dieses ist in der Schweiz bis jetzt gewährleistet und trägt auch
entschieden zur guten internationalen Reputation des Finanzplatzes bei.
11/11
Wir müssen und dürfen aber nicht musterschülerhaft die weltweit strengsten Regeln
kumulieren. Stichwort hierzu ist das „Level playing field“ oder eben die „Gleich langen
Spiesse“. Es kann zum Beispiel nicht sein, dass in der Schweiz immer fallweise
vermeintliche Regulierungsdefizite gegenüber dem Ausland ausgemacht werden, die
möglichst rasch behoben werden müssen, obwohl sie in der Schweiz eigentlich kein
Problem darstellen und auch nicht in unser Gesamtsystem passen. Und dort, wo es in
der Schweiz Überregulierung gegenüber der ausländischen Konkurrenz gibt, dies so
belassen wird. Da kann sich mit der Zeit eine Schere auftun, die für unsere Banken
und somit auch für unsere Wirtschaft und unseren Wohlstand schädlich sein kann.
Denn eines ist sicher: Das globale Finanzdienstleistungsgeschäft ist einem weltweiten
Konkurrenzkampf der besten Finanzzentren ausgesetzt. Kapital ist äusserst mobil und
fliesst in die Finanzplätze, die höchste Qualität mit günstigen Rahmenbedingungen
verbinden.  

5698 Postings, 8174 Tage bilanzParlament bewilligt Spezialgefängnis

 
  
    #29
06.07.04 08:56
 

Der Zürcher Kantonsrat hat sich am Montag des wenig erspriesslichen Themas der psychisch kranken Straftäter angenommen. Einigkeit herrschte darin, dass es für die Behandlung dieser gefährlichen Täter eine besondere Einrichtung braucht. Die SVP bezeichnete den vorgeschlagenen Neubau in Rheinau für 23,5 Millionen Franken aber als Luxuslösung, unterlag in der Schlussabstimmung mit 105 zu 55 Stimmen jedoch deutlich. Jetzt erwägt die Partei, die Gefängnisfrage mit einem Behördenreferendum vors Volk zu bringen. Am Montag war der Entscheid darüber nicht reif. Er soll nach den Sommerferien fallen.

Tatsächlich kommt man auch bei der Frage des Umgangs mit psychisch kranken Straftätern um Kostenüberlegungen nicht herum. Am Neubau selber gibt es wohl kaum etwas auszusetzen. Die Justizorgane sämtlicher Deutschschweizer Kantone hoffen auf die Einrichtung, die es in dieser Form selbst im nahen Europa noch nicht gibt. Wer die bisherige, neun Plätze umfassende Forensik-Abteilung in Rheinau kennt - es ist eine baufällige Baracke, die namentlich den Anforderungen an die Sicherheit für das Personal nicht genügt -, kann sich dem Wunsch nach einem Neubau nicht verschliessen. Der Baupreis allerdings ist hoch, er beträgt, umgelegt auf die Insassen, rund 870 000 Franken pro Gefangenen. Mit dieser Zahl allein darf man allerdings nicht politisieren, bleiben pro Gefangenen doch effektiv nur 12 Quadratmeter Platz. Und der Präsident der Kommission für Planung und Bau selber, SVP- Vertreter Hans Frei (Regensdorf), hielt namentlich zuhanden seiner eigenen Parteikollegen fest: «Ein weiteres Abspecken ist nicht mehr möglich, es sei denn auf Kosten der Sicherheit.»

Weitaus mehr Sorgen machen die Folgekosten des Vorhabens. 30 neue Stellen sollen zugunsten des neuen Sicherheitsgefängnisses geschaffen werden, was die jährlichen Betriebskosten der Forensik Rheinau von 4 auf 11,5 Millionen Franken pro Jahr hochstemmt. Auch wenn für Fachleute der Bedarf ausgewiesen ist und auch wenn das Argument glaubwürdig erscheint, dass nicht richtig behandelte psychisch kranke Straftäter zurzeit in normalen Gefängnissen und psychiatrischen Kliniken ein Problem sind, steht der Mehrausgabe dennoch kein klar erkennbarer Mehrwert gegenüber. Sollte die SVP das Sicherheitsgefängnis also an die Urne bringen, liegt eine ihrer Argumentationslinien auf der Hand. Ist es wirklich richtig, wegen rund fünf einzusparender Millionen pro Jahr die psychiatrische Klinik Hohenegg zu schliessen, um ungefähr dieselbe Summe ins Hochsicherheitsgefängnis Rheinau zu stecken? Oder noch vereinfachender formuliert: Ist es richtig, die fünf Millionen Franken beim Angebot zur Behandlung zum Beispiel von essgestörten jungen Frauen einzusparen, um das Geld psychisch kranken Straftätern zukommen zu lassen? Es ist gut möglich, dass eine Mehrheit diese Frage in einer Volksabstimmung verneinen würde.

Quelle:NZZ  

5698 Postings, 8174 Tage bilanzBlutige Abrechnung

 
  
    #30
06.07.04 09:02

Blutige Abrechnung am Arbeitsplatz
Zwei ZKB-Direktionsmitglieder erschossen - Täter tot
Eine Bluttat in einem Bürokomplex der Zürcher Kantonalbank (ZKB) am Tessinerplatz in Zürich 2 hat am Montag drei Todesopfer gefordert. Ein 56-jähriger Finanzberatungsspezialist der Kantonalbank verletzte zwei vorgesetzte Direktionsmitglieder mit Schüssen. Beide Opfer starben später im Spital. Der Täter richtete sich anschliessend selber. Das Motiv der Tat liegt möglicherweise in einem Arbeitsplatzkonflikt.
 

Am Montagmorgen um 8 Uhr 06 begannen in der Einsatzzentrale der Stadtpolizei Zürich die Telefone heiss zu laufen. Mehrere Anrufer berichteten von einer Schiesserei im Bürokomplex der Zürcher Kantonalbank am Tessinerplatz 7 vis- à-vis dem Bahnhof Enge. Sofort wurde ein grösseres Polizeiaufgebot an den Tatort geschickt. Dieses traf auf viele ZKB-Mitarbeiter, die schockiert in den Gängen herumirrten, wie Stadtpolizei-Sprecher Marco Cortesi berichtete. 80 Mitarbeiter wurden aus dem Gebäude evakuiert. Die Interventionseinheit «Skorpion» der Stadtpolizei begann das Gebäude zu sichern. Der Tessinerplatz wurde grossräumig abgesperrt. Bauarbeiter mussten ihre Baustelle verlassen. Tausende von Pendlern wurden umgeleitet. Bahnbenützer durften aus Sicherheitsgründen den Bahnhof Enge kurzzeitig nicht verlassen. In einem nahen Café wurden die Gäste aus dem Lokal gewiesen und mussten ihren Kaffee stehen lassen. Polizei-Einsatzfahrzeuge und Ambulanzen fuhren vor.

Gezielte Schüsse auf Vorgesetzte
Wie Marco Cortesi drei Stunden nach der Tat an einer eilends einberufenen Pressekonferenz sagte, wurden zwei ZKB-Direktionsmitglieder in einem Büro im dritten Stockwerk des Gebäudes vom Täter mit offenbar gezielten Schüssen niedergestreckt. Laut Auskunft von ZKB-Pressesprecher Urs Ackermann hielten sich zum Tatzeitpunkt noch weitere Personen im betreffenden Büro auf. Von diesen wurde niemand verletzt. Beide Opfer erlitten lebensgefährliche Kopfverletzungen und wurden in kritischem Zustand ins Spital gebracht. Dort starben sie im Verlauf des Tages. Die Getöteten sind der Chef und der Chef- Stellvertreter der Abteilung Finanzberatung der Zürcher Kantonalbank. Sie waren 40- und 45-jährig, wohnten im Kanton Zürich, waren beide verheiratet und Vater von jeweils zwei Kindern.

Die Polizei wusste zunächst nicht, wo sich der Täter aufhielt, und begann nach der Evakuation, das Gebäude abzusichern und zu durchsuchen. Zuvor war, als sich die Interventionseinheit bereits im Gebäude aufgehalten hatte, im 4. Stockwerk ein weiterer Schuss gefallen. Der Täter hatte sich in seinem eigenen Büro gerichtet. Es handelt sich um ein 56-jähriges Kadermitglied der ZKB. Er war Spezialist für Finanzplanung. Auch er hinterlässt eine Frau und zwei Kinder. Laut ZKB- Sprecher Ackermann stand er seit dem 1. März 2001 als Finanzplaner in Diensten der Bank und galt als «völlig unauffällig». Der ZKB-Personalabteilung seien keinerlei negative Vorkommnisse bekannt. Auch über den vermuteten Konflikt am Arbeitsplatz sei nichts gemeldet worden. Gemäss ZKB-Angaben habe eine Mitarbeiterbefragung im Gegenteil eine hohe Mitarbeiterzufriedenheit und ein gutes Klima in der betreffenden Abteilung ausgewiesen. Die Bank stehe vor einem Rätsel. Der Mann stand in ungekündigtem Arbeitsverhältnis. Auch Umstrukturierungen seien keine geplant gewesen. Polizeisprecher Marco Cortesi hatte am Morgen von einem Arbeitskonflikt gesprochen, der sich in den vergangenen Wochen zugespitzt habe. Angaben über die möglichen Hintergründe dieses Konfliktes waren am Montag aber nicht erhältlich.

Faustfeuerwaffe sichergestellt
Beim Toten konnte eine Faustfeuerwaffe sichergestellt werden. Wie viele Schüsse der Mann insgesamt auf seine Opfer abgegeben hatte, war am Montag noch nicht klar. Stadtpolizei-Einsatzleiter Marcel Berchtold schilderte an der Medienkonferenz, wie er sofort weitere Unterstützung, darunter auch eine zweite Gruppe der Interventionseinheit, angefordert hatte, als er am Tatort eingetroffen war. Schnell wurde auch der psychologische Dienst avisiert und die Betreuung der betroffenen Mitarbeiter organisiert. Auch eine Seelsorgerin und ein ZKB-eigenes Care-Team standen im Einsatz. Die Angehörigen der Getöteten wurden ebenfalls psychologisch betreut.

Weil es sich um einen schweren, sogenannt qualifizierten Tatbestand handelt, wurden die Ermittlungen an die Kantonspolizei abgetreten, die sämtliche Untersuchungshandlungen und die Zeugenbefragungen durchführt. Die Sperrung am Tessinerplatz konnte gegen 10 Uhr 20 aufgehoben werden. Die Spurensicherung wurde im Verlauf des Montags abgeschlossen. In einem Pressecommuniqué teilte die Kantonalbank mit, sie stehe tief erschüttert unter dem Eindruck dieses unfassbaren Ereignisses. Den Familien und allen betroffenen Mitarbeitern sprach die Bank ihr tiefstes Beileid aus. Die psychologische Betreuung der Mitarbeiter wird über die nächste Zeit aufrechterhalten.

   
 
 Erinnerungen an Fall Tschanun - Amoktaten im Kanton Zürich
tom. Die Bluttat vom Montag erinnert stark an den Amoklauf Günther Tschanuns am Morgen des 16. April 1986. Der Chef der Zürcher Baupolizei erschoss damals im Zürcher Amtshaus IV vier Beamte gezielt in ihren Büros und verletzte einen fünften Mann schwer. Auch Tschanun war morgens am Arbeitsplatz zur Tat geschritten. Er hatte mit den gezielten Morden kurz nach 8 Uhr 30 begonnen. Wegen fortgesetzten Mordes wurde er vom Zürcher Obergericht zu 20 Jahren Zuchthaus verurteilt und Anfang 2000 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. Tschanun lebt heute unter anderem Namen in der Schweiz und befindet sich noch bis nächstes Jahr unter Schutzaufsicht.

Unvergessen ist auch der Fall des Goldschmieds Richard Breitler, der im August 1990 bei einem Treffen mit vier Bankangestellten im Zürcher Restaurant Strohhof einen 40-jährigen Bankmitarbeiter mit Schüssen tötete und vier weitere Männer verletzte. Zuvor hatte er bereits seine Ehefrau und seine beiden Kinder sowie eine nahestehende Kollegin umgebracht. Breitler richtete sich später selber. Gemäss einem Tonbandgeständnis hatte er die Banken für die ihm unabwendbar erscheinende Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz verantwortlich gemacht.

Am 22. Dezember 1994 drang ein 24-jähriger Mann mit einer Kalaschnikow und einer Winchester bewaffnet in ein Wohnhaus bei der Tramhaltestelle Sternen Oerlikon ein, gab über hundert Schüsse ab und tötete einen Unbeteiligten, seine Ex-Freundin und deren Liebhaber. Der Täter wurde vom Zürcher Obergericht zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilt. Am 6. September 2002 schlug ein 32-jähriger unter Drogen stehender Filipino mit einem Metallrohr in Obfelden wahllos auf Passanten ein. 14 Menschen wurden zum Teil schwer verletzt. Das Obergericht verurteilte den Täter am 8. Juni 2004 zu 14 Jahren Zuchthaus. Er wird verwahrt.

Quelle:NZZ    

26159 Postings, 7570 Tage AbsoluterNeulingWie bitte?

 
  
    #31
1
06.07.04 09:18
"In einem nahen Café wurden die Gäste aus dem Lokal gewiesen und mussten ihren Kaffee stehen lassen."

Obwohl sie den bezahlt haben?

Das ist ja Enteignung! UNglaublich! Und das in der Schweiz!  

5698 Postings, 8174 Tage bilanzAN

 
  
    #32
06.07.04 09:24
Das gabs noch nie in Deutschland?

Das ich nicht lache.

Kindergarten!  

42940 Postings, 8624 Tage Dr.UdoBroemmeIrgendwie fehlt mir das Schweiz-Bashing...

 
  
    #33
12.07.17 20:18
Seitdem sie von den USA zur Aufkündigung des Bankgeheimnisses gezwungen wurden, ist nix mehr los mit dem Bergvölkchen.

179550 Postings, 8457 Tage GrinchIch darf nicht mehr...

 
  
    #34
12.07.17 20:50
Onkel Quantas hat sich da irgendwie genervt gefühlt... obwohl es halt wirklich ein Land is, dass keiner brauchen tut...  

Seite: < 1 |
>  
   Antwort einfügen - nach oben