Die Chancen der 3W Power S.A. NEW
Seite 115 von 117 Neuester Beitrag: 25.04.21 13:03 | ||||
Eröffnet am: | 01.07.14 12:45 | von: Bozkaschi | Anzahl Beiträge: | 3.902 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 13:03 | von: Katjaswnwa | Leser gesamt: | 718.048 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 102 | |
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was passiert eigentlich mit den 65Mio aus den Obligationen, wenn die Aktionäre alle mit "NEIN" stimmen , gelten die Abstimmungen von Januar 2018 noch immer ?
Im Zuge der Umsetzung der neuen europäischen Transparenz-Richtlinie hat der Gesetzgeber auch die Voraussetzungen für den Rückzug eines Unternehmens von der Börse neu geregelt. Seit dem 26. November 2015 gilt: Emittenten, die den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Handel an einem regulierten Markt anstreben, müssen den Aktionären nach § 39 Börsengesetz neuer Fassung (BörsG n.F.) ein Abfindungsangebot nach dem Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetz (WpÜG) unterbreiten. Aufgabe der BaFin ist es, solche Abfindungsangebote zu überwachen. Von der Regelung ausgenommen sind lediglich Wertpapiere, die noch an einer anderen Börse im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, an dem Schutzbestimmungen für das Delisting bestehen, die denen des § 39 BörsG n.F. entsprechen. Der Gesetzgeber griff mit der Neuregelung – wenn auch in veränderter Form – eine Forderung von Anlegerschützern auf. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) 2013 mit der „Frosta“-Entscheidung (Az. II ZB 26/12) seine langjährige Rechtsprechung zum Delisting geändert hatte, waren aus Sicht der Anlegerschützer mit den Delistings erhebliche Kursverluste für die Aktionäre verbunden. Der BGH hatte in Abkehr von seiner rund elf Jahre bestehenden „Macroton“-Rechtsprechung1 entschieden, dass Aktiengesellschaften keinen Hauptversammlungsbeschluss und vor allem kein Abfindungsangebot an die Aktionäre benötigen, um sich von der Börse zurückzuziehen. In der Folge war die Zahl der Delistings ohne Abfindungsangebot deutlich gestiegen.
Zeitpunkt des Abfindungsangebots:
Die Angebotsunterlage muss bereits veröffentlicht sein, wenn der Delisting-Antrag gestellt wird, und ausdrücklich auf den Delisting-Antrag hinweisen. Das Abfindungsangebot muss jedoch noch nicht vollzogen, also abgewickelt sein, wenn der Antrag gestellt wird. Für das Angebot gelten die Vorschriften des WpÜG. Ausgenommen davon sind Vorgaben, deren Anwendung nur im Zusammenhang mit einer anderen Angebotsart sinnvoll ist, etwa einem Übernahmeangebot.
Abfindungsangebot durch die Zielgesellschaft:
Eigentlich ist das WpÜG nicht auf den Rückerwerb eigener Aktien anwendbar. Dieser Grundsatz gilt auch weiterhin. Einzig für Delistings gibt es nun jedoch eine Ausnahme:
Hier kann die Zielgesellschaft auch selbst das Abfindungsangebot machen, soweit sie die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Dank der Ausnahme für Delistings sind die Emittenten von Aktien weniger von einem Großaktionär abhängig. Gegenleistung und gesetzlicher Mindestpreis In einigen wenigen, aber bedeutsamen Punkten weichen die Delisting-Vorschriften allerdings von denen für Übernahme- oder reine Erwerbsangebote ab. Zum einen muss der Bieter als Abfindungsgegenleistung einen Geldbetrag in Euro anbieten. Anders
als bei Übernahme- oder reinen Erwerbsangeboten scheiden damit sowohl Tauschaktien als auch Geldbeträge in anderen Währungen als Gegenleistung aus. Das gilt auch für das Delisting von Wertpapieren eines Emittenten, dessen Sitz sich außerhalb von Deutschland befindet. Vor allem aber hat der Bieter die Mindestpreisvorschriften des WpÜG und der WpÜG-Angebotsverordnung (WpÜG-AngebV) einzuhalten, anstelle des üblichen volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurses jedoch einen entsprechenden Sechs-Monats-Durchschnittskurs zu bieten.
Unternehmensbewertung bei Marktmissbrauch:
Wenn es vor dem Abfindungsangebot bestimmte marktmissbräuchliche Handlungen gab, wird der Mindestpreis hingegen anhand einer Unternehmensbewertung ermittelt. § 39 Absatz 3 BörsG n.F. nennt zum einen den Fall, dass die Zielgesellschaft in den sechs Monaten vor dem Abfindungsangebot eine Ad-hoc-Mitteilung unterlassen hat oder in einer solchen falsche Informationen verbreitet hat. Zum anderen führen auch Marktmanipulationen nach § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in den sechs Monaten vor dem Abfindungsangebot dazu, dass der Sechs-Monats-Durchschnittskurs nicht als zuverlässiger Maßstab für eine Abfindung dienen kann. Für die Unternehmensbewertung gelten die allgemeinen Grundsätze, wie sie beispielsweise das Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) aufstellt. Keine Bedingungen Um die Aktionäre zu schützen, darf der Bieter ein Abfindungsangebot aufgrund eines Delisting-Antrags nicht unter Bedingungen stellen. Dies soll sicherstellen, dass es später auch wirklich vollzogen wird und die Aktionäre, die das Angebot annehmen, ihre Gegenleistung erhalten.
Somit gelten auch in dieser Hinsicht für Abfindungsangebote strengere Anforderungen als für Übernahmeangebote und selbst für Pflichtangebote. Denn diese kann der Bieter unter die Bedingung stellen, dass die zuständigen Wettbewerbsbehörden dem Zusammenschluss zustimmen.
Auch ausländische Gesellschaften erfasst:
Ein Abfindungsangebot ist nicht nur für den Rückzug deutscher Aktiengesellschaften von einem regulierten Markt im Inland Voraussetzung, sondern auch für alle anderen Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem regulierten Markt in Deutschland zugelassen sind. Dies gilt nach § 2 Absatz 2 WpÜG auch für Wertpapiere, die mit Aktien vergleichbar sind, für Zertifikate, die Aktien vertreten, sowie für Wertpapiere, die den Erwerb von Aktien oder den genannten Wertpapieren und Zertifikaten zum Gegenstand haben. Die Vorschriften gelten also auch für das Delisting von Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben, egal ob innerhalb oder außerhalb des EWR. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um ein Delisting
aus dem regulierten Markt heraus handelt; für den Rückzug aus dem börslichen Freiverkehr ist kein Abfindungsangebot erforderlich. In jedem Fall ist die jeweilige Börsenordnung des regulierten Markts zu beachten, von dem sich der Emittent zurückziehen will.
Noch nicht entschiedene Delisting-Anträge:
Für Delisting-Anträge, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 26. November gestellt wurden, gelten nach § 52 Absatz 9 BörsG n.F. Übergangsregeln. Demnach müssen Emittenten, die nach dem 7. September 2015 einen Delisting-Antrag gestellt haben, über den bis zum 26. November noch nicht bestands- oder rechtskräftig – also durch die Geschäftsführung
der Börse beziehungsweise ein Gericht – entschieden wurde, ihren Aktionären ein Abfindungsangebot unterbreiten. In diesem Fall ist es jedoch unschädlich, dass das Erwerbsangebot nach der Stellung des Antrags auf Delisting veröffentlicht wird. Auf Delisting-Anträge, die bis zum 7. September 2015 gestellt wurden, ist die Neuregelung nicht anwendbar. Das Gleiche gilt, wenn ein Delisting-Antrag zwar nach dem 7. September gestellt, aber bereits bestands- oder rechtskräftig entschieden wurde.
https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/__39.html
Das Gesetz kennt auch noch §39 Absatz 1 Börsengesetz, also den Absatz davor. Dort gibt es keinen Anlegerschutz.
Kommt also drauf an, wie der Börsenwiderruf beantragt und genehmigt wird. Gläubigerschutz vor Anlegerschutz ? Hierzu gibt es bereits Diskussionen über Ausnahmen vom §39 Absatz 2.
http://institut-kreditrecht.de/pdf/gelbe_reihe/...elisting_160728.pdf
Eine Anfrage an einen Fachanwalt für Aktienrecht dürfte interessant sein, um die aktuelle Rechtsauffassung kennen zu lernen. ;-)
Nur meine Meinung.
Moderation
Zeitpunkt: 21.03.18 12:21
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Kommentar: Provokation
Zeitpunkt: 21.03.18 12:21
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Kommentar: Provokation
http://www.ariva.de/news/...-3w-power-s-a-aeg-power-solutions-6897292
http://www.ariva.de/news/...-3w-power-s-a-aeg-power-solutions-6897401
http://www.ariva.de/news/...-3w-power-s-a-aeg-power-solutions-6898721
Verkauf:
http://www.ariva.de/news/...-3w-power-s-a-aeg-power-solutions-6897402
Moderation
Zeitpunkt: 28.03.18 13:58
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Kommentar: Provokation - zudem Off-Topic
Zeitpunkt: 28.03.18 13:58
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Kommentar: Provokation - zudem Off-Topic
ich kann keine Internet Voting und auch keine Karten mehr bestellen--- also meine Stimmen sind verloren, ''nur meine Gedanken , so kan man auch ein Voting gewinnen :-( "
Vorgang:
am 19-03 melde ich mich an auf dem link der Investorenseite mit alle info , die ich hatte, um eine Karte für die HV zu bekommen.
Zuvor hatte ich noch meine Bank ( DB in Belgien) angerufen, um meine Aktionärsnr zu erfahren , am Telefon sagte man mir, ich solle einfach meine Depot nr angeben (das währe genug) was ich auch gemacht habe...
nachdem ich keine Bestätigung für eine Karte erhalten hatte und auch keine Karte , schicke ich ein mail naar der Emailadresse die auf der info steht--- da bekomme ich heute ein mail und ein Telefon , das unter meinem Namen noch unter meiner Depot nr etwas im Aktienregister steht, und ich bis heute abend 24h alles in Ordnung setzen muss um noch eine Karte oder Voting ausführen zukönnen.
Also rufe ich meine Bank an, da sagt man mir das die Aktien normal nicht unter meinen Namen steht, aber Sie wollen mich doch noch anmelden, wenn ich bereit bin die Kosten von "500" Euro zu zahlen !!!!!
also werde ich nicht voten können und hoffe auf Euch und alle Anderen :-)
3W Power S.A. / AEG Power Solutions: Außerordentliche Hauptversammlung von 3W Power/AEG Power Solutions
Donnerstag, 05.04.2018 17:20
DGAP-News: 3W Power S.A. / AEG Power Solutions / Schlagwort(e): Hauptversammlung/Strategische Unternehmensentscheidung 3W Power S.A. / AEG Power Solutions: Außerordentliche Hauptversammlung von 3W Power/AEG Power Solutions 05.04.2018 / 17:15 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
5. April 2018, Luxemburg / Zwanenburg, Niederlande. 3W Power S.A. (ISIN LU1072910919, 3W9K), die Holding-Gesellschaft der AEG Power Solutions Gruppe gibt bekannt, dass sich Aktionäre mit ca. 40% der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien zur außerordentlichen Hauptversammlung angemeldet haben und somit das für die Punkte auf der Agenda, welche die Restrukturierung betreffen (Nr. 1 bis 6), erforderliche Quorum von 50% nicht erreicht werden wird. Daher beabsichtigt die Gesellschaft, unverzüglich nach der ersten für den 17. April 2018 angesetzten außerordentlichen Hauptversammlung zu einer zweiten außerordentlichen Hauptversammlung einzuladen. Hier ist dann kein Mindestquorum erforderlich.
Die Gesellschaft beabsichtigt, die zweite außerordentliche Hauptversammlung am 9. Mai 2018 um 11:00 Uhr (MESZ) im:
Alvisse Parc Hotel 120 Route d'Echternach 1453 Luxemburg Großherzogtum Luxemburg
abzuhalten.
Da die Testierung des Geschäftsberichts 2017 einen positiven Beschluss der Hauptversammlung hinsichtlich der Restrukturierung voraussetzt, ist die Veröffentlichung des Berichts nunmehr für einen Zeitpunkt nach der zweiten Hauptversammlung, also Mitte Mai, geplant.
--- Ende der Mitteilung ---
Über 3W Power/AEG Power Solutions: 3W Power S.A. (WKN A114Z9 / ISIN LU1072910919) mit Sitz in Luxemburg ist die Holding der AEG Power Solutions Group. Die Unternehmensgruppe hat ihre Zentrale in Zwanenburg, Niederlande. Die 3W Power-Aktien sind an der Frankfurter Börse zum Handel zugelassen (Aktiensymbol 3W9K). AEG Power Solutions ist ein führender Anbieter von unterbrechungsfreien Stromversorgungssystemen (USV) und Lösungen für industrielle, kommerzielle, erneuerbare und dezentrale Energiemärkte weltweit. Das Unternehmen verfügt über Hauptproduktionsstandorte in Frankreich, Spanien, Deutschland, Singapur und China sowie Vertriebs- und Servicestandorte in 14 Ländern.
Für weitere Informationen besuchen Sie www.aegps.com
Diese Mitteilung stellt weder ein Kauf-, Verkaufs- oder Tauschangebot für Wertpapiere von 3W Power noch eine Aufforderung zum Kauf, Verkauf oder Tausch solcher Wertpapiere dar. Die Mitteilung enthält zukunftsbezogene Aussagen, zu denen unter anderem Angaben gehören, die unsere Erwartungen, Absichten, Prognosen, Schätzungen und Annahmen zum Ausdruck bringen. Diese zukunftsbezogenen Aussagen basieren auf einer angemessenen Bewertung und Einschätzung durch die Geschäftsführung, unterliegen aber Risiken und Unsicherheiten, die außerhalb des Einflussbereichs von 3W Power liegen und grundsätzlich schwierig vorherzusagen sind. Die Geschäftsführung und das Unternehmen können und werden unter keinen Umständen eine Garantie für künftige Ergebnisse oder Erträge von 3W Power übernehmen. Die tatsächlichen Ergebnisse von 3W Power können erheblich von den in den zukunftsbezogenen Aussagen tatsächlich oder implizit enthaltenen Angaben abweichen. Daher werden Investoren davor gewarnt, die in dieser Mitteilung enthaltenen zukunftsbezogenen Aussagen als Grundlage für ihre Investitionsentscheidungen in Bezug auf 3W Power zu verwenden. 3W Power übernimmt keinerlei Verpflichtung, in dieser Mitteilung gemachte zukunftsbezogene Aussagen zu aktualisieren oder zu korrigieren.
Für weitere Rückfragen: Christian Hillermann Hillermann Consulting Investor Relations für AEG Power Solutions Tel.: +49 40 320 279 10 Email: investors@aegps.com
05.04.2018 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: 3W Power S.A. / AEG Power Solutions
§19, rue Eugène Ruppert
§L-2453 Luxemburg
Luxemburg§
Telefon: +31 20 4077 800
Fax: +31 20 4077 801
Internet: www.aegps.com
ISIN: LU1072910919
WKN: A114Z9
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin, München, Tradegate Exchange
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
671853 05.04.2018
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und nun sollen nur +- 2% der Kleinanleger sich angemeldet oder elektronisch gestimmt haben??? wo die doch am meisten zu verlieren haben !! Meiner Meinung nach glauben die im Mai leichteres Spiel zu haben nur meine Meinung