Die Antwort auf Trump muss hier ansetzen
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Eröffnet am: | 03.04.25 21:40 | von: Libuda | Anzahl Beiträge: | 4 |
Neuester Beitrag: | 04.04.25 17:12 | von: Libuda | Leser gesamt: | 492 |
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"Es gibt keine Zollschranken im Internet"
Zollexperte Achim Rogmann erklärt, warum elektronisch übertragene Leistungen ein begünstigter Sonderfall im Welthandel sind - und warum sich an der Rechtslage bis auf Weiteres wenig ändern dürfte.
27.11.2024
Von Karl Martin Fischer
https://www.gtai.de/de/trade/zoll/...llschranken-im-internet--1840088
Und für US-Anbieter kann man noch eins draufsetzen, indem man hier die Zollsätze noch einmal erhöht.
"Bewertung von Software / Zollrecht
Das Zollrecht unterscheidet zwischen Software, die auf Datenträgern geliefet wird und Software, die auf elektronischem Weg übertragen wird.
Software an sich (ohne Datenträger) gilt zollrechtlich nicht als Ware und unterliegt daher auch keinen Zöllen, wenn sie elektronisch übertragen wird.
Wird die Software allerdings auf einem Datenträger in die EU importiert oder in ein Land außerhalb der EU exportiert, ist die Lieferung grundsätzlich zollrechtlich zu behandeln. Als Bemessungsgrundlage für den Zollwert wird sowohl der Wert des Datenträgers als auch der Wert der Software herangezogen. Dementsprechend muss ab einem Warenwert von 1.000 Euro eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden.
https://www.ihk.de/darmstadt/produktmarken/...3%BCbertragen%2520wird.