Die Antwort auf Trump muss hier ansetzen


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Neuester Beitrag: 04.04.25 17:12
Eröffnet am:03.04.25 21:40von: LibudaAnzahl Beiträge:4
Neuester Beitrag:04.04.25 17:12von: LibudaLeser gesamt:492
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63883 Postings, 7403 Tage LibudaDie Antwort auf Trump muss hier ansetzen

 
  
    #1
03.04.25 21:40
Hier muss sich ganz schnell etwas ändern, um die Amis abgreifen zu können und bei den Internetkonzernen muss man auch nicht die leisesten Skrupel haben.

"Es gibt keine Zollschranken im Internet"

Zollexperte Achim Rogmann erklärt, warum elektronisch übertragene Leistungen ein begünstigter Sonderfall im Welthandel sind - und warum sich an der Rechtslage bis auf Weiteres wenig ändern dürfte.

27.11.2024

Von Karl Martin Fischer

https://www.gtai.de/de/trade/zoll/...llschranken-im-internet--1840088



 

63883 Postings, 7403 Tage LibudaUnd mehr Marktwirtschaft als Zölle für

 
  
    #2
03.04.25 21:55
Google, Meta und ähnliche schlimme Finger in Sachen Wettbewerbseinschränkungen geht meines Erachtens kaum noch - denn das ermöglicht vielleicht Wettbewerbern, die einen Sitz außerhalb der USA haben, eine stärkere Marktstellung und der Welt günstigere Preise und bessere Angebote.  

63883 Postings, 7403 Tage LibudaImmerhin gestehe ich Trump zu, dass er

 
  
    #3
03.04.25 23:23
gegen die Einschränkung der Marktmacht von Google, Meta und Konsorten weniger haben dürfte, als Biden und seine Globalisten, bei denen man ihren Instrumenten zur Weltbeherrschung auch nicht ein Haar krümmen durfte.  

63883 Postings, 7403 Tage LibudaGründe für die Bevorzugung von über

 
  
    #4
04.04.25 17:12
Leitungen importierter Software gegenüber Warenimporten ist nicht nachvollziehbar und wahrscheinlich unter dem Druck von US-Regierungen und US-Anbietern zustande gekommen. Das sollte generell abgeschafft werden.

Und für US-Anbieter kann man noch eins draufsetzen, indem man hier die Zollsätze noch einmal erhöht.

"Bewertung von Software / Zollrecht

Das Zollrecht unterscheidet zwischen Software, die auf Datenträgern geliefet wird und Software, die auf elektronischem Weg übertragen wird.
Software an sich (ohne Datenträger) gilt zollrechtlich nicht als Ware und unterliegt daher auch keinen Zöllen, wenn sie elektronisch übertragen wird.

Wird die Software allerdings auf einem Datenträger in die EU importiert oder in ein Land außerhalb der EU exportiert, ist die Lieferung grundsätzlich zollrechtlich zu behandeln. Als Bemessungsgrundlage für den Zollwert wird sowohl der Wert des Datenträgers als auch der Wert der Software herangezogen. Dementsprechend muss ab einem Warenwert von 1.000 Euro eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden.

https://www.ihk.de/darmstadt/produktmarken/...3%BCbertragen%2520wird.
 

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