Deutsche Cannabis AG
Seite 89 von 90 Neuester Beitrag: 12.12.22 08:54 | ||||
Eröffnet am: | 12.01.15 01:03 | von: Mr.Esram | Anzahl Beiträge: | 3.237 |
Neuester Beitrag: | 12.12.22 08:54 | von: HonestMeyer | Leser gesamt: | 577.975 |
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Hat sich doch längst im Kurs niedergeschlagen. Und außerdem wird das OrdG später in den meisten Fällen reduziert.
Also was sollen deine marktmanipulierenden Bashversuche? Bist du short und willst noch ein paar Stücke abgreifen?
tbhomy du ziehst die show doch nur ab, weil du selber Kohle machen willst.
"sofortige Beschwerde ist möglich."
"Anwaltliche Erörterung"
Möglich, ja. Aber wird die Beschwerde auch fristgerecht eingereicht ? Oder stehen Beweise im Raum, dass der Insolvenzantrag und die Insolvenzeröffnung gerechtfertigt ist ?
BIS HEUTE wurde die Abgabe einer Beschwerde NICHT öffentlich bestätigt.
https://www.finanznachrichten.de/...g-des-insolvenzverfahrens-015.htm
https://www.northdata.de/?id=6362425058
Da wäre dann nix mehr mit Cannabis...
https://www.ariva.de/profil/tbhomy
Status gesperrt
Was für Beweise im Raum? Wenn ein Gläubigerantrag nicht begründet wurde, das prüft das Gericht immer zuerst, dann geht der Antrag erfolglos zurück. Das Rechtsmittel der Beschwerde besitzt einige Anforderungen, aber das erkenne ich nicht als Externer, ob die eingehalten werden können.
Ein Beschwerde nach § 34 InsO wird weder veröffentlich vom Gericht, noch vom Gericht bestätigt oder dass die Öffentlichkeit im Beschwerdeverfahren beteiligt wird. Einzig die Aufhebung des Verfahrens, lässt erkennen, das eine Beschwerde erfolgreich war. - Jedoch kann gleichzeitig auch § 212 InsO angesprochen werden.
Das heißt alles nicht, dass das Verfahren fortläuft und nicht aufgehoben wird.
Jedenfalls sollten, wenn man schon Gesetze aus dem Internet copy&pasted, sollte das richtig sein.
Moderation
Zeitpunkt: 11.02.21 10:58
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Kommentar: Provokation
Zeitpunkt: 11.02.21 10:58
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Kommentar: Provokation
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 246/20
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
67a IN 246/20 Amtsgericht Hamburg, 28.01.2021
www.insolvenzbekanntmachungen.de
"Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt." Die Frist läuft demnach diese Woche aus.
Da fällt doch hoffentlich niemand drauf rein? Sieht eher aus, wie das letzte Aufbäumen eines Sterbenden!
Nur meine Meinung!
Waren die Argumente für eine Beschwerde zu schwach ? Oder wurde diese erst gar nicht eingereicht ? Wir werden sehen...
Eine weitere Unternehmensmeldung, in welcher man die Einreichung der sofortigen Beschwerde als Veränderung der Rechtslage bestätigt, wurde seitdem nicht veröffentlicht.
Jetzt ist es sicherlich deutlicher zu verstehen.
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