Danke Deutschland!


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Neuester Beitrag: 02.05.03 11:23
Eröffnet am:02.05.03 11:23von: Happy EndAnzahl Beiträge:1
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    #1
02.05.03 11:23
Richtungsweisende Grundsatzentscheidungen...

Windelsack darf
nicht kostenlos sein
 
Gericht hebt Kuseler Müllgebührenbescheide auf
 
NEUSTADT/KUSEL (ahb). Hart treffen könnte ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt Bürger jener kreisfreien Städte und Landkreise, die kostenlose Windelsäcke anbieten. Mit der Begründung, dass die Belastung aller Müllgebührenzahler mit den Kosten für diese Säcke nicht gerechtfertigt sei, hat das Gericht jetzt die Abfallgebührenbescheide 2002 des Landkreises Kusel aufgehoben (Aktenzeichen 1 K 2639/02.NW).

Auslöser war die Klage eines Gebührenschuldners, in dessen Haushalt laut Gericht keine Kleinkinder oder pflegebedürftigen Personen leben. Mit der Begründung, solche sozialen Wohltaten dürften nicht zu Lasten der Gebührenzahler gehen, wehrte er sich gegen die Bescheide. Zwar hoben die Neustadter Richter diese schon allein deshalb auf, weil sie nicht auf einer aktuellen Gebührenkalkulation, sondern auf jener aus dem Jahr 1993 beruhten. Um weitere Rechtsstreitigkeiten beim kostenlosen Windelsack zu vermeiden, schlossen sie sich jedoch auch der Auffassung des Klägers an.

Für das Gericht ist die Belastung aller Müllgebührenzahler nicht gerechtfertig, weil beim Windelsack - im Gegensatz zur Sperrmüll- oder Sonderabfallentsorgung - nur wenige Haushalte eine Vergünstigung erhielten. Zudem verlange der Kreis Kusel bei anderem, ebenfalls sachlich gerechtfertigtem Mehrbedarf für die Bereitstellung zusätzlicher Müllgefäße oder Abfallsäcke eine weitere Gebühr.

In der Pfalz gibt es ein kostenloses Windelsack-Angebot außer im Kreis Kusel in den Kreisen Kaiserslautern und Südwestpfalz sowie in den Städten Frankenthal, Neustadt und Zweibrücken. Ebenfalls ein zusätzliches und kostenloses Restabfall-Volumen stellen der Donnersbergkreis und die Stadt Pirmasens bereit, allerdings in Form einer Tonne. In Speyer sorgt das Thema jetzt für Wirbel, weil der Stadtrat am Mittwochabend beschlossen hat, für den bislang kostenlosen Sack künftig eine Gebühr zu verlangen.

Wie in anderen Kommunen wurde in Speyer das Problem gesehen, dass es nicht zulässig sei, über Gebühren eine soziale Komponente abzudecken. Deshalb entschieden sich bereits die Kreise Germersheim, Südliche Weinstraße und Ludwigshafen gegen den kostenlosen Windelsack. Zudem gibt es kein solches Angebot in Ludwigshafen, Kaiserslautern und Landau sowie im Kreis Bad Dürkheim. Wer aufgrund von Windeln eine größere Rest-abfalltonne als eigentlich notwendig braucht, kann ein größeres Gefäß wählen und muss eine entsprechend höhere Müllgebühr zahlen.

Kreis Kusel prüft nun Urteilsbegründung

Ob die Kreise und Städte, die den Windelsack kostenfrei abgeben, sich nach dem Neustadter Urteil umorientieren, bleibt abzuwarten. "Wenn man so scharf trennen will, muss man vieles in Frage stellen", sagt zum Beispiel Werner Boslet, kaufmännischer Leiter der Entsorgungs- und Servicebetriebe Zweibrücken. "Was ist mit Grünschnitt, wenn jemand keinen Garten hat, was mit Sperrmüll, wenn er in einem Haushalt nie anfällt?" Bisher, so Boslet, seien diese Kosten in Zweibrücken ebenso wie jene für den bereits vor zehn Jahren eingeführten Windelsack von der Solidargemeinschaft getragen worden, "aus dem allgemeinen Haushalt der Stadt dürfte das auch gar nicht bezahlt werden". Jetzt müsse abgewartet werden, wie sich der Landkreis Kusel weiter verhalte.

Dieser will Pressereferent Ralf Rohe zufolge das seit Dienstag vorliegende schriftliche Urteil prüfen und dann über die mögliche Berufung beim Oberverwaltungsgericht entscheiden. Vorerst also ist das Neustadter Urteil nicht rechtskräftig. Kommentar

RON - RHEINPFALZ ONLINE, Freitag, 2. Mai , 03:45 Uhr  


Keine Irreführung durch religiösen Hinweis  
Bundesgerichtshof: "Kloster Pilsner" muss kein Produkt von Mönchen sein
 
Eine nicht auf ein Kloster oder Mönche zurückzuführende "Klosterbrauerei" darf nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ihren Namen behalten, wenn sich darüber mehr als 150 Jahre lang niemand beschwert hat.
 
Der erste Zivilsenat des Bundesgerichts wies in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil die Klage zweier bayerischer Benediktinerabteien gegen die Dinkelacker Schwabenbräu zurück. Die Kläger hatten ein Verbot des Namens für die Schwabenbräu-Tochter Klosterbrauerei Metzingen und des Verkaufs des Bieres unter dem Namen "Kloster Pilsner" gefordert. Die Brauerei sei nicht auf ein Kloster zurückzuführen und die Bezeichnung daher irreführend, argumentierten die Kläger.

Die 1840 im württembergischen Pfullingen gegründete "Klosterbrauerei" trage ihren Namen zwar im Grunde zu Unrecht, weil ihr ursprüngliches Brauhaus nur auf dem Grundstück eines Jahrhunderte davor aufgelassenen Klarissenklosters liege und sie mit Mönchen weiter nichts zu tun habe, befand der BGH. 1980 war sogar die Braustätte in Pfullingen aufgegeben worden, und seit 1985 wird das Kloster-Bier mit einem Mönch auf dem Etikett in Stuttgart gebraut. Im Gegensatz zur Vorinstanz erkannte das Karlsruher Gericht sogar an, dass Biertrinker die Bezeichnung als Qualitätsmerkmal begreifen und sich davon beim Einkauf leiten lassen könnten.

Der Grad der Irreführung durch den religiösen Hinweis sei aber als gering einzustufen. Weil sich seit Gründung der Brauerei niemand über die Firma oder das Bier juristisch beklagt habe, sei dem Unternehmen der Name als Besitzstand zugewachsen.

Geklagt hatten die Benediktiner-Abtei St. Bonifaz in München, der das Kloster Andechs gehört, das auch Bier herstellt, sowie die Abtei Ettal, die seit Jahrhunderten Bier braut.

RON - RHEINPFALZ ONLINE, Freitag, 2. Mai , 03:45 Uhr    

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