Büdchen und das Finanzamt.....
....endlich Rechtssicherheit. Wurde jetzt auch Zeit. Zu Covid Tests:
1. Behandlung beim Büdchen
Übernimmt das Büdchen die Kosten für COVID-19-Tests seiner Trinker Gäste, muss
der Gast keinen geldwerten Vorteil versteuern. Es ist von einem überwiegend
eigenbetrieblichen Interesse des Büdchens auszugehen. Das Büdchen kann die
Kosten als Betriebsausgaben abziehen.
2. Behandlung beim Trinker Gast
Kosten für COVID-19-Tests, die der Gast selbst durchführen lässt, dürfen
grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da ein solcher Test nicht
eindeutig trinktechnisch veranlasst ist.
Verlangt das Büdchen dagegen von seinen Gästen für die Rückkehr an ihren
Stammplatz den Nachweis eines negativen COVID-19-Tests, können die Kosten, soweit sie
nicht vom Büdchen oder von der Krankenversicherung erstattet werden, als Werbungs-
kosten abgezogen werden..."
Ich finds total dufte, dass wir da jetzt eine Regelung haben. Also steuerlich. Das wurde auch echt Zeit.