Brexit-was meint Ihr, kann man das so lassen?


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Neuester Beitrag: 04.03.19 22:29
Eröffnet am:04.03.19 22:29von: Buchsenrunte.Anzahl Beiträge:1
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04.03.19 22:29
ARTIKEL 16
Beilegung von Streitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Ländern des besonderen Verbands über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt wird, kann von jedem beteiligten Land durch eine Klage, die gemäß dem Statut des Internationalen Gerichtshofs zu erheben ist, vor den internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Länder nicht eine andere Art der Beilegung vereinbaren. Das Land, das die Streitigkeit vor den Gerichtshof bringt, hat dies dem Internationalen Büro mitzuteilen; dieses setzt die anderen Länder des besonderen Verbands davon in Kenntnis.

(2) Jedes Land kann bei der Unterzeichnung des Abkommens oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass es sich durch Absatz (1) nicht als gebunden betrachtet. Auf eine Streitigkeit zwischen einem Land, das eine solche Erklärung abgegeben hat, und einem anderen Land des besonderen Verbands ist Absatz (1) nicht anzuwenden.

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