Auch Fluxx wird sein Recht bekommen
Seite 153 von 181 Neuester Beitrag: 07.05.10 12:40 | ||||
Eröffnet am: | 10.10.06 11:46 | von: grazer | Anzahl Beiträge: | 5.514 |
Neuester Beitrag: | 07.05.10 12:40 | von: Racer 2008 | Leser gesamt: | 481.241 |
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VPRT begrüßt Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU Kommission gegen deutschen GlücksspielstaatsvertraEU-Verfahren sollte als Chance für die Ausgestaltung eines dualen Marktmodells für Sportwetten genutzt werden Verband beauftragt Gutachten zu rechtlichen Schritten gegen Staatsvertrag
Der Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation e.V. (VPRT) hat die Entscheidung der EU-Kommmission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des im Januar in Kraft getretenen Glückspielstaatsvertrages einzuleiten, nachdrücklich begrüßt. Mit dem Vertragsverletzungsverfahren prüft die Kommission, ob die in dem im Januar in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag und seine Ausführungsgesetze mit geltendem EU-Recht vereinbar sind. Neben anderen hatte VPRT-Präsident Jürgen Doetz letzte Woche in einem Schreiben an EU-Kommissar Charlie McGreevy und weitere Kommissionskollegen appelliert, die von dem EU-Kommissar im Mai gegenüber der Bundesregierung adressierte Position, welche die Unvereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit EU-Recht begründete, konsequent weiterzuverfolgen. Doetz kündigte an, dass der AK Wetten im VPRT zur Zeit gutachterlich prüfen lasse, welche rechtliche Schritte der Verband gegen den Glücksspielstaatsvertrag einleiten könne.
Der VPRT tritt für eine Öffnung des Sportwettenmarktes und damit für ein duales System staatlicher und privater Anbieter im Rahmen eines Konzessionsmodells bei gleichzeitiger Gewährleistung prioritärer Ziele des Jugendschutzes und der Suchtprävention ein.
VPRT-Präsident Jürgen Doetz: "Wir begrüßen das schnelle und konsequente Vorgehen der EU-Kommission gegen das staatliche Wettmonopol. Die im Glücksspielstaatsvertrag enthaltenen Verbote greifen vehement in die Rundfunkfreiheit ein. Der Glücksspielstaatsvertrag und die dazu ergangenen Ausführungsgesetze verstoßen nicht nur gegen das Gemeinschaftsrecht, sondern beschränken zudem unsere Refinanzierungs- und Entwicklungsmöglichkeiten und führen zu drastischen Werberückgängen beim privaten Rundfunk. Wir prüfen alle rechtlichen Schritte, um schnellstmöglich wieder eine EU-rechtskonforme Regelung in Deutschland durchzusetzen und entstandene Schäden zu kompensieren. Die Politik sollte den deutlichen Fingerzeig aus Brüssel als Chance zur umgehenden Entwicklung eines dualen Marktmodells nutzen. Nur so kann vermieden werden, dass am Ende des Tages Brüssel die Inhalte für die zukünftige Glücksspielregulierung in Deutschland vorgibt."
Thomas Deissenberger, stellv. Vorsitzender des AK Wetten im VPRT: "Die Länder haben eine Notifizierungspflicht ihrer Ausführungsgesetze teilweise dadurch verhindert, das kritische Passagen wie Bußgeldtatbestände bei Verstößen gegen das Internetverbot gestrichen wurden. Die ändert jedoch nichts an der Europarechtswidrigkeit des Staatsvertrages insgesamt. Das deutsche Glücksspielsystem ist unverhältnismäßig und inkohärent. So bezieht der Glücksspielstaatsvertrag bestimmte Arten des Glücksspiels wie Pferdewetten oder Automatenspiel nicht mit ein und schafft immer wieder Ausnahmen vom Monopol. Die Eingriffe in die Rundfunkfreiheit sind durch so eine Regulierung nicht zu rechtfertigen. Der AK-Wetten im VPRT wird seine Gespräche mit der Politik fortsetzen, um auf eine baldige Entwicklung eines dualen Marktmodels mit entsprechenden Möglichkeiten für die privaten Medienunternehmen hinzuwirken."
Über den Arbeitskreis Wetten
Der Arbeitskreis Wetten ist ein Zusammenschluss u.a. von DSF Deutsches SportFernsehen, ProSiebenSat.1 Media AG, Premiere sowie RTL Interactive. Die Interessensvertretung der führenden deutschen Medienhäuser wurde im Mai 2006 ins Leben gerufen und setzt sich für eine Liberalisierung des Sportwettenmarktes ein. Seit Anfang 2007 ist der AK Wetten in den VPRT integriert.
Pressekontakt:
Pressesprecher Hartmut Schultz, Hartmut Schultz Kommunikation GmbH, Tel.: 030/39880-101, Email: schultz@schultz-kommunikation.detomxvfz: Brüsseler Aufforderung zur Antwort - Stufe 1 Vertragsverletzungsverfahren
Stück Geld Kurs Brief Stück
3,19 Aktien im Verkauf 2.000
3,15 Aktien im Verkauf 1.500
3,10 Aktien im Verkauf 1.000
3,06 Aktien im Verkauf 2.490
3,04 Aktien im Verkauf 2.000
3,00 Aktien im Verkauf 4.000
2,99 Aktien im Verkauf 450
2,97 Aktien im Verkauf 655
2,96 Aktien im Verkauf 3.400
2,95 Aktien im Verkauf 300
Quelle: [URL] http://aktienkurs-orderbuch.finanznachrichten.de/FXXN.aspx [/URL]
400 Aktien im Kauf 2,90
6.000 Aktien im Kauf 2,85
100 Aktien im Kauf 2,77
2.000 Aktien im Kauf 2,76
2.000 Aktien im Kauf 2,75
2.618 Aktien im Kauf 2,74
2.265 Aktien im Kauf 2,72
800 Aktien im Kauf 2,71
2.000 Aktien im Kauf 2,70
1.500 Aktien im Kauf 2,61
Summe Aktien im Kauf Verhältnis Summe Aktien im Verkauf
19.683 1:0,90 17.795
Wichtig ist, dass man am Ende als Gewinner lachen kann.
EU-Kommission lässt nicht locker
Deutschland muss Stellung nehmen zum neuen Glückspielstaatsvertrag Dannenberg -
Die EU-Kommission prüft auch weiterhin hartnäckig die neuen Regelungen des Glücksspiels in Deutschland auf ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht. In einem Schreiben fordert sie die Bundesrepublik Deutschland nun erneut auf, bis Ende März 2008 Auskunft über die Angebotsbeschränkungen bei Glücksspielen zu geben. Bereits in ihrer Stellungnahme vom Mai 2007 hatte sich die EU-Kommission äußerst kritisch zu den geplanten Neuregelungen im Glücksspielstaatsvertrag geäußert. Hauptkritikpunkt ist nach wie vor die mangelnde Kohärenz des deutschen Glückspiels. Pferdewetten und Automatenspiel sind weiterhin privaten Anbietern erlaubt, Lotto und Sportwetten dagegen sollen dem Staat vorbehalten sein. Diskriminierend und unverhältnismäßig seien insbesondere das generelle Verbot von Glücksspielen im Internet, die Werbebeschränkung für Glücksspielanbieter, die Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, die Wettbewerbsbeschränkungen sowie die vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen und Geldbußen. Der Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) begrüßt die konsequente Haltung der EU-Kommission. "Europa wird nicht dulden, dass fest verankerte Grundrechte der Mitgliedsstaaten in Deutschland mit Füßen getreten werden", kommentiert Markus Maul, Präsident des VEWU, die Nachricht aus Brüssel. "Wenn an den Vorwürfen der EU-Vertragsverletzungen nichts dran wäre, würde die Kommission nicht so massiv gegenüber Deutschland auftreten. Nach Stuttgart, Gießen und Köln hat nun auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht den Streit über die Rechtmäßigkeit des Wettmonopols dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt, weil die Richter europarechtliche Zweifel haben. Die Inkohärenz des deutschen Glückspielrechts und die Scheinheiligkeit, mit der die staatlichen Lottogesellschaften agieren, sind offenkundig. Niemand kann ernsthaft behaupten, dass die Kommission und die deutschen Gerichte nicht wissen, was sie tun", so Maul weiter. Der VEWU wünscht sich eine schnelle Entscheidung aus Brüssel und aus Straßburg. Die noch immer anhaltende Prozessflut ist ein Irrsinn und in Deutschland herrscht nach wie vor juristisches Chaos. Nahezu unerträglich ist, dass die Politik in Kauf nimmt, dass deutsche Unternehmen ruiniert werden, anstatt ihnen eine klare und verlässliche Wirtschaftsgrundlage zu bieten. Da darf man sich nicht wundern, wenn Unternehmen aus Deutschland ins Ausland abwandern. Die Rahmenbedingungen in Deutschland sind protektionistisch. "In Deutschland wird man den Eindruck nicht los, dass die Politik noch immer glaubt, die Globalisierung sei aufzuhalten. Das ist sie nicht, auch nicht beim Glücksspiel. Als verantwortliche Regierung habe ich nur zwei Alternativen: Man kann versuchen, chinesische Mauern zu errichten, um sich vor dem 21. Jahrhundert und den Globalisierungseinflüssen zu schützen. Man kann aber auch die Herausforderung annehmen und diese volkswirtschaftliche Chance gewinnbringend nutzen. Die letzte Option erfordert den Mut, alte Zöpfe abzuschneiden und eine vernünftige Strategie zu entwickeln. An beidem scheint es in Deutschland zu mangeln", so Markus Maul abschließend. Quelle: Verband Europäischer Wettunternehmer (VEWU) Hinweis: ISA-GUIDE veröffentlicht auf ihrem Internet-Portal verschiedene Artikel, Analysen, Kolumnen, Reportagen, Publikationen, Urteile, Interviews und Nachrichten, die aus unterschiedlichen Quellen stammen. Verantwortlich für den Inhalt ist allein der Autor. [Druckbare Version] eingestellt am: 01.02.2008 10:41
Zweites EU-Vertragsverletzungsverfahren
Neues Glücksspielrecht auf dem EU-Prüfstand
Die Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland durch die Europäische Kommission wegen des Glückspielstaatsvertrages hat sofort nach ihrem Bekanntwerden breitestes Medienecho gefunden. Einige Bemerkungen erscheinen schon nach erster Auswertung des entsprechenden Aufforderungsschreibens vom 31.01.2008 am Platze:
Rechtsanwalt
Dr. Michael Winkelmüller
Zunächst fällt auf, dass die Kommission das bereits eingeleitete Verfahren 2003/4350 zur bisherigen Rechtslage nicht eingestellt hat. Vielmehr tritt das neue Vertragsverletzungs-Nr. 2007/4866 zu diesem hinzu. Es richtet sich dabei speziell gegen drei Normkomplexe:
den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland
das Zustimmungs- und Umsetzungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum GlüStV
die bundesgesetzlichen Strafbestimmungen in §§ 284, 285 und 287 StGB.
Vor allem dass die Kommission die bundesgesetzlichen Strafbestimmungen erneut ausdrücklich mit einbezogen hat, ist bedeutsam, ruft es doch die Verantwortung des Bundes in Erinnerung. Bislang hatte dieser den Ländern im Sportwett- und Lotteriebereich in den letzten beiden Jahren vollständig das Feld überlassen. Auf Dauer wird dies mit Blick auf die Bedeutung der (Renn-)Wettgesetzgebung des Bundes, die Schnittflächen zum Gewerberecht und – nicht zuletzt - die Bedeutung des § 284 StGB als Vortat der Geldwäsche nicht gelingen.
Die Zustimmungsgesetze anderer Bundesländer, die überwiegend erst kurz vor Jahresende beschlossen und teilweise erst nach dem Jahreswechsel verkündigt worden sind, konnten von der Kommission nicht mehr rechtzeitig berücksichtigt werden. Dass einzelne nachträglich einbezogen werden, ist rechtlich möglich und nicht unwahrscheinlich.
Rechtsanwalt
Dr. Ronald Reichert
Inhaltlich beanstandet die Kommission die neuen gesetzlichen Regelungen in einer Vielzahl von Punkten als mit dem EG-Vertrag unvereinbar, die in wesentlichen Hinsichten über ihre Hinweise im Notifizierungsverfahren noch hinausgehen. Folgende Gegenstände sind hervorzuheben.
Das generelle Verbot von Glücksspielen, v.a. Lotterien, Sportwetten und Spielcasinos, im Internet, verstößt nach Auffassung der Kommission gegen Art. 49 EG-Vertrag. Damit ist gegenüber dem Vertragsverletzungsverfahren 2003/4350 eine deutliche Ausweitung verbunden, weil neben Sportwetten nunmehr auch Lotterien und Casino-Spiele erfasst sind.
Die in § 9 Abs. 1 Ziff. 4 GlüStV vorgesehene Ermächtigung der Glücksspielaufsicht, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel zu untersagen, ist nach Auffassung der Kommission mit Art. 56 EG-Vertrag unvereinbar.
Die im GlüStV vorgesehenen Beschränkungen für Online- und TV-Werbung verstoßen gegen Art. 49 EG-Vertrag.
Aufgrund des Fehlens offener Ausschreibungs-Verfahren für die ab dem 01.01.2008 zu erteilenden Erlaubnisse an Vermittler verstößt die Erlaubnispflicht gegen Art. 43 und 49 EG-Vertrag. Diese Beanstandung bezieht sich nicht nur auf die gewerblichen Spielvermittler, sondern auch auf die ca. 27.000 Annahmestellen des DLTB. Jede einzelne Erlaubnis für diese Annahmestellen muss, wie die Kommission ausführlich begründet, ausgeschrieben werden. Die im GlüStV vorgesehene "Begrenzung der Zahl der Annahmestellen" verstößt damit ebenfalls gegen den EG-Vertrag.
Davon zu unterscheiden ist ein weiterer Verstoß gegen Art. 43 EG-Vertrag, den die Kommission in der ausschreibungsfreien Vergabe der Veranstaltungs-Konzession für die private Lotto Rheinland-Pfalz GmbH sieht. Über diesen Vertragsverstoß hinaus beanstandet die Kommission die von allen Ländern ausgesprochene "Befreiung" des Landes Rheinland-Pfalz von dem Staatsvorbehalt für die Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien auch unter dem Gesichtspunkt des Kohärenzgebots.
Einen Verstoß gegen Art. 49 EG-Vertrag sieht die Kommission in den bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 284, 285 und 287 StGB und in den landesgesetzlichen Bußgeldtatbeständen, nach denen Verstöße gegen den GlüStV mit Geldbußen von bis zu 500.000 € geahndet werden können.
Die Begründung ist umfassend angelegt und setzt sich mit der aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Gestaltung des deutschen Glücksspielrechts auseinander. Auch sie dürfte über die Befürchtungen der Länder hinausgehen:
Die Kommission beanstandet, dass die Bundesrepublik Deutschland keine statistischen oder vergleichbar gesicherten Nachweise erbracht hat, die Rückschlüsse auf die Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen zulassen. Der Spieler- und Jugendschutz könne nach den von der Bundesregierung selbst vorgelegten Untersuchungen ebenso gut durch Kontrollmaßnahmen des Internet-Spiels durch Unternehmen erreicht werden, die in anderen EG-Mitgliedstaaten über staatliche Erlaubnisse verfügen und behördlicher Überwachung unterliegen.
Die Kommission geht von der Notwendigkeit einer Kohärenz der Glückspielpolitik insgesamt aus. Sie verlangt eine umfassende Bewertung der Kohärenz der Maßnahmen, die Spielformen mit vergleichbaren und höheren Gefahrpotential einschließen muss und stellt diese für das Internet-Verbot schon deshalb in Abrede, weil ihr die Zulässigkeit von Online-Pferderennwetten, die von Privatunternehmen unter staatlicher Aufsicht aufgestellten Spielautomaten, die staatlichen Genehmigungen für Online-Casinos in Hessen und Niedersachsen und die expansive Politik im Bereich der stationären Spielcasinos entgegensteht.
Die Kommission hält die Beschränkungen für unverhältnismäßig und macht dies namentlich an den vorgesehenen Vertriebsbeschränkungen für gewerbliche Spielvermittler fest, die staatliche Lotterieprodukte vertreiben, weil es ein signifikantes Spielsuchtproblem im Bereich der Lotterien nicht gibt. Außerdem leitet sie diese Unverhältnismäßigkeit aus dem Fehlen jeglicher Begründung für ein höheres Gefahrenpotential des Online-Vertriebs gegenüber dem Verkauf von Lottoscheinen in Annahmestellen wie Tabak- und Zeitschriftenläden her.
Die Kommission sieht das generelle Internet-Verbot nicht als gerechtfertigt an, weil weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stehen, um den Spielerschutz zu gewährleisten. Zutreffend verweist die Kommission dafür auf die in § 25 Abs. 6 GlüStV für den Internet-Vertrieb vorgesehenen Maßnahmen wie Identifizierung/Authentifizierung und Einsatzbeschränkungen auf 1.000 € pro Monat. Ein effektiver Spielerschutz auf dem von den Ländern vorgesehenen Schutzniveau lasse sich danach auch beim Internet-Vertrieb sicherstellen.
Die Kommission wendet sich weiter, wie besonders hervorzuheben ist, auch umfassend gegen die Begrenzung der Verkaufsstellen und Beschränkungen der Vertriebswege. Als nicht gerechtfertigt sieht sie zunächst die vorgesehene Verbotspraxis an, Lottoscheine in Supermärkten zu vertreiben. Ebenso wenig sieht sie die Begrenzung der Annahmestellen für Sportwetten als EG-rechtskonform an. Zum einen sieht sie darin keine echte Politik einer Angebotsbegrenzung, weil es nicht zu einer Reduzierung der großen Zahl von ca. 27.000 Annahmestellen kommt. Zum anderen müssten die Konzessionen für die Annahmestellen in einem vergabeähnlichen Verfahren ausgeschrieben werden. Die Kommission zieht daraus die Konsequenz, dass schon die Erlaubnispflicht für die Vermittler von Sportwetten und Lotterien EG-rechtswidrig ist. Entgegen dem ersten Eindruck betrifft das Vertragsverletzungsverfahren also nicht nur das Internet-Verbot, sondern auch den terrestrischen Vertrieb.
Schließlich stellen auch die bundesrechtlichen Strafvorschriften in §§ 284, 285 und 287 StGB und die landesrechtlichen Bußgeldtatbestände selbständige Verstöße gegen EG-Recht dar. Wie die Kommission am Beispiel des von ihr in den Vordergrund gestellten Internet-Verbots aufzeigt, folgt aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH unmissverständlich, dass Strafvorschriften wie die vorstehend genannten den betroffenen Unternehmen nicht entgegengehalten werden können, wenn das nationale Recht es ihnen zugleich verwehrt, in nicht-diskriminierenden gesetzlichen Verfahren Erlaubnisse für die Tätigkeiten zu erlangen, die ihnen aufgrund der EG-Grundfreiheiten offen stehen. Die Kommission zieht daraus völlig zutreffend den Schluss, dass die beanstandeten Sanktionsvorschriften als nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und deshalb als nicht anwendbar zu betrachten sind.
Kontakt:
Rechtsanwälte Redeker Sellner Dahs & Widmaier
Dr. Ronald Reichert und Dr. Michael Winkelmüller
Mozartstraße 4
10 53115 Bonn
reichert@redeker.de
winkelmueller@redeker.de
Web: www.redeker.de
Hinweis: ISA-GUIDE veröffentlicht auf ihrem Internet-Portal verschiedene Artikel, Analysen, Kolumnen, Reportagen, Publikationen, Urteile, Interviews und Nachrichten, die aus unterschiedlichen Quellen stammen. Verantwortlich für den Inhalt ist allein der Autor.
Man kann nur hoffen, dass eine Vorwegentscheidung aus Brüssel bzw. Straßburg bereits den Knebelvertrag auf den Müllhaufen der Geschichte wirft!
Wettbüros bleiben auch ohne Lizenz geöffnet
Gericht empfiehlt Behörde Stillhalten / In jedem Prozess Diskussionen über Sinn des staatlichen Monopols
Sportwetten erscheinen trotz neuer, klarer Gesetzgebung manchen Richtern noch immer in diffusem Licht.Archivfoto: dpa
Vom 05.02.2008
GROSS-GERAU Seit vier Jahren werden auch im Kreis Groß-Gerau Sportwettbüros, nach altem wie neuem Glücksspielgesetz illegal, geschlossen. Die meisten Betreiber der ursprünglich allein in Rüsselsheim eröffneten zwölf Büros prozessieren und machen weiterhin Geschäfte.
Von
Michael Wien
Wie Jochem Kahl, Sprecher der Kreisverwaltung, auf Anfrage bestätigte, wird in den Verhandlungen des Verwaltungsgerichtes Darmstadt keineswegs nur das formale Verwaltungsvorgehen der Kreis-Ordnungsbehörde untersucht. Zu deren Erstaunen diskutiere das Gericht Gesetzesinhalte. Jedes Mal wird erneut über den Sinn des Monopols verhandelt.
Die Bundesländer haben in eigenen Gesetzen ihr Monopol auf Glücksspiele geregelt. Konzessionen erhielten - Pferdewetten ausgenommen - allein Landes-Lottogesellschaften. Verwaltungsgericht Darmstadt, Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Bundesverfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof fällten auf Antrag von Schließung betroffener Anbieter oder des in Hessen tätigen Monopol-Konzessionärs Lotterie-Treuhandgesellschaft Hessen unterschiedliche Urteile. Das Bundesverfassungsgericht machte den Ländern Auflagen. Monopole seien nur zu rechtfertigen, wenn der Konzessionär massiv Spielsucht bekämpfe. Die hessische Lotterie-Treuhand erweiterte ihre Statuten und verstärkte die Präventionsarbeit. Der Landtag beschloss auf Grundlage des neuen bundesweiten Glücksspielstaatsvertrages ein neues Glücksspielgesetz, das seit 1. Januar gilt. Darin gibt es nicht nur eindeutige Vorgaben zur Suchtprävention, auch das Monopol wurde noch klarer definiert (siehe Infokasten).
Horst Eckert, ebenfalls Sprecher der Kreisverwaltung Groß-Gerau, erklärt auf die Frage, warum das Gesetz nicht vollstreckt wird, das Verwaltungsgericht Darmstadt habe gebeten, vor "abschließenden Entscheidungen" keine Schließung mehr vorzunehmen. Und tatsächlich befürchtet die Verwaltung für den Fall einer europaweiten Liberalisierung des Wettmarktes - sprich Aufhebung der Monopole - Schadenersatzforderungen an Geschäften gehinderter Anbieter.
Manche Verwaltungsgerichte, etwa das Frankfurter, weisen Klagen der Illegalen unter Hinweis auf die Gesetzeslage und vorliegende Entscheidungen höherer gerichtlicher Instanzen ab. Gerichte wie das Darmstädter aber setzen die Schließung sogar für die Zeit der Prozesse aus. Wie die Kreisverwaltung hat Stefan Wayand, Justitiar der hessischen Treuhandgesellschaft, den Eindruck, dass es Verwaltungsrichter gibt, "die aus prinzipiellen Vorbehalten gegen Monopole" urteilten, während etwa in Frankfurt reihenweise Wettbüros geschlossen wurden und Betreiber auch keinen Aufschub erwirkten. "Liberalisierungsanhänger zählen immer wieder darauf, dass unser Recht irgendwann auf europäischer Ebene zu Fall kommt."
Es sei nicht ins Ermessen der Verwaltungsrichter gestellt, das Monopol zu beurteilen, doch habe jeder Beklagte das Recht, Verwaltungsentscheidungen überprüfen zu lassen, erklärt Klaus Ruth, stellvertretender Pressesprecher des Verwaltungsgerichtes Darmstadt. Wie in jedem Prozess könne ein Gericht für die Dauer des Verfahrens "einstweiligen Rechtsschutz" gewähren. Nur wenn "öffentliche Interessen von hohem Gut" eine Vollstreckung erforderten, werde eine Aufschiebung abgelehnt.
Wie berichtet zahlen die ohne Landeskonzession arbeitenden Anbieter, die als Adressen Gibraltar, Madagaskar oder auch die in der EU für eine Liberalisierung kämpfenden Länder Österreich oder Großbritannien angeben, hier weit weniger Steuern als die Treuhandgesellschaft und führen anders als der Konzessionär auch nicht Millionen Euro für Suchtprävention, andere soziale Zwecke, Kultur und Sport ab. Entsprechend höher sind die Quoten, die von den Illegalen geboten werden können.
http://www.main-spitze.de/rhein-main/objekt.php3?artikel_id=3150082
wie der Kurs mit Abstand an der 38-Tage-Linie abprallt, gefällt mir ÜBERHAUPT NICHT ;-( - das ist für mich das Signal, alle anderen überlagerten primären Chartaspekte weiterhin ernst zu nehmen - und die sind eindeutig negativ - wer möchte, dem zähle ich sie hier zum dann wiederholten Mal auf
ich habe da nochmal netto 5 Cent plus gemacht und bin's zufrieden ;-)
solidarisch
hopades
Ich bin seit ca. zwei Wochen wieder dabei und erhoffe mir wieder mal satte Gewinne.
Fahnenstangen werden bei Fluxx immer abgebaut!!!!
Wenn Du hier heute den Kurs mit deinen 800`er Päckchen macht bist du doch selbst schuld!
Spar Dir dein 38 Tage gelabere! Du bist mutierst für mich zur Nullnummer!!!
10T Stück auf xetra und 5% runter... das war von vornherein abzusehen.
Bleib bei Nordex, die ist nächste Woche bei 35..
hab fertig mit Fluxx und das am besten für immer...
Heul aber nicht rum wenn Fluxx wieder steigt..
Ich will Dich hier nicht mehr sehen!
solidarische Grüßle
hopades
JAXX gewinnt Lotto-Streit im Saarland
Hamburg/Saarbrücken (ots) - Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat eine Einstweilige Verfügung des Landgerichts Saarbrücken gegen den Verkauf von Lotto-Produkten des Hamburger Spielevermittlers JAXX aufgehoben.
Im August 2007 hatte ein mutmaßlich von der saarländischen Lotto-Gesellschaft SAARTOTO vorgeschobener Annahmestellenbesitzer eine Einstweilige Verfügung erwirkt, woraufhin JAXX seinen Lotto-Service in den Filialen des Drogeriediscounters SCHLECKER einstellen musste. Nach Ansicht des Klägers habe der Verkauf von Lotto-Produkten außerhalb der Annahmestellen von SAARTOTO gegen das Sportwettgesetz des Saarlandes verstoßen. Das LG Saarbrücken hatte zunächst diese Auffassung geteilt und die Einstweilige Verfügung bestätigt.
Das OLG Saarbrücken hat nun klargestellt, dass die Vermittlung von Lotto-Produkten - egal ob über das Internet oder über Ladengeschäfte - eindeutig im länderübergreifenden Lotteriestaatsvertrag geregelt sei und das in Frage stehende Landesgesetz für Sportwetten hier nicht greife.
"Wir werden den JAXX Lotto-Service nun auch endlich wieder im Saarland anbieten können", so Jan Schmidt-Wussow, Geschäftsführer der JAXX GmbH. "Allem Anschein nach war dieses juristische Geplänkel der erneute Versuch einer Lotto-Gesellschaft, unseren juristisch völlig einwandfreien Service zu torpedieren. Dies ist ein weiteres Mal nicht gelungen."
Über JAXX GmbH / FLUXX AG:
Die JAXX GmbH mit Sitz in Hamburg ist eine Tochtergesellschaft der FLUXX AG. FLUXX ist ein auf die Vermittlung von Lotto und Wetten spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in Altenholz bei Kiel. Die für den Betrieb erforderlichen Rechte und Lizenzen sowie das technische und marktrelevante Know how versetzen FLUXX in die Lage, jede Form von lizenziertem Glücksspiel über unterschiedliche Vertriebswege an den Endkunden zu vermitteln. Neben eigenvermarkteten Angeboten wie JAXX oder myBet stellt FLUXX seine Produkte und Dienstleistungen auch anderen Unternehmen zur Verfügung, die über umfangreiche Endkundenbeziehungen verfügen. Hierzu zählen AOL, Freenet, Lycos und Yahoo!, Premiere, Burda oder SCHLECKER. Die FLUXX AG ist seit September 1999 an der Deutschen Börse notiert (ISIN DE000A0JRU67) und beschäftigt derzeit konzernweit 150 Mitarbeiter.
Weitere Informationen:
FLUXX AG / JAXX GmbH
Investor Relations & Corporate Communications
Stefan Zenker
Tel.: (040) 85 37 88 - 47
Fax: (0431) 88 10 4 - 40
Mail: stefan.zenker@fluxx.com
MJ, meine Solidarität wäre nicht ernst zu nehmen, wenn ich meine Ansicht bezüglich Nordex zurückhielte - trotzdem möchte ich niemanden verunsichern, auch wenn sich der Effekt natürlich nicht vermeiden läßt ;-(
- Nordex hat ein klassisches 200-Tage-Verkaufsignal hingelegt (klare Kriterien)
- nach zwei klassischen 200-Tage-Tests
- offensicht stellt Nordex dieses Signal nicht mehr in Frage
- weil sie offensichtlich bereits an der 38-Tage-Linie umkehrt
Amerika befindet sich nach den letzten Kurseinbrüchen in einer Kurzzeitkonsolidierung im Zuge einer technischen Erholung - das Ding ist aber noch nicht ausgestanden - so schnell geht das nicht - soll sagen, mit positiven Engagements bin ich aktuell weiterhin äußerst vorsichtig
und jetzt extra deutlich für Dich, MJ, als jetzt langjährigen Begleiter hier und auf WO: ich glaube nicht, daß ich Nordex noch deutlich billiger bekomme, ich WEISS es !
Grüßle wie immer
hopades
Hopades unser Chartguru hat gestern mal wieder den perfekten Tag erwischt um seine Fluxis zu verkaufen.
Schön dass es heute wieder rauf geht.