Arcandor AG nach der Insolvenz
Seite 310 von 333 Neuester Beitrag: 15.04.24 09:25 | ||||
Eröffnet am: | 27.07.10 13:42 | von: Horusfalke | Anzahl Beiträge: | 9.323 |
Neuester Beitrag: | 15.04.24 09:25 | von: HonestMeyer | Leser gesamt: | 1.041.941 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 426 | |
Bewertet mit: | ||||
Seite: < 1 | ... | 308 | 309 | | 311 | 312 | ... 333 > |
Sie Wissen doch bestimmt oder schätzen die Sache der AG auch 1
Übrigens, der Zock ist gut für die Aktie...
Bezug:
tbhomy: Hoffentlich findet die Börsen-Software... 06.09.18 19:15 #7717
...kein System im Handel der vergangenen Monate. Das könnte sonst den §39 Absatz 1 Börsengesetz auf den Plan rufen.
Aber das ist nur meine Meinung. Mehr nicht.
Meine Meinung ebenfalls - Sachen bzw. Getaxtet wird tz
Allerdings sollte man bedenken, dass der Insolvenzverswalter bereits erklärt hatte, dass die Aktionäre
leer ausgehen werden:
"Die Aktionäre nehmen nicht am Verteilungsverfahren teil."
http://www.arcandor.com/
Da das hier feststeht, sehe ich für das Insolvenzgericht und die Börsengeschäftsführung keine Veranlassung mehr, dem Aktionärsschutz genüge zu tun. Diesbezüglich der Ausnahme zum §39 Absatz 2 Börsengesetz gibt es bereits längere Zeit Diskussionen juristischer Fakultäten.
https://www.jurion.de/news/347571/...t-sich-mit-Fragen-des-Delisting/
Der Gläubigeschutz geht in unter dieser Betrachtung gegenüber dem Aktionärsschutz vor.
Nur meine Meinung.
;-)
www.arcandor.com
Quelle: www.insolvenzbekanntmachungen.de
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 161/09
162IN 161/09
[image]
AMTSGERICHT ESSEN
BESCHLUSS
Indem Insolvenzverfahren über das Vermögen
derim Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 1783eingetragenen ARCANDOR Aktiengesellschaft, Theodor-Althoff-Str.2, 45133 Essen, zurzeit führungslos,
Insolvenzverwalter:Rechtsanwalt Hans-Gerd H. Jauch, Alfredstr. 220, 45131Essen
hatdas Amtsgericht Essen
durchdie Richterin am Amtsgericht Biallaß
am28.08.2018
b es c h l o s s e n:
DerAufgabenkreis des Sonderinsolvenzverwalters, Rechtsanwalt RolfOtto Neukirchen, Zweigertstraße 28-30, 45130 Essen, wirdwie folgt erweitert:
DerSonderinsolvenzverwalter ist berechtigt, einen Vergleichüber die Höhe der von ihm alsSonderinsolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren überdas Vermögen der Karstadt Quelle Freizeit GmbH (AG Essen,160 IN 114/09) zu lfd. Nr. 6 und 7 angemeldeten Forderungen zuverhandeln und zu schließen.
Essen,28.08.2018
Amtsgericht
Biallaß
Richterinam Amtsgericht
162IN 161/09
AmtsgerichtEssen, 01.09.2009
https://www.ariva.de/news/...zu-europas-kaufhaus-koenig-wurde-7150548
Zitat Tagesschau:
Doch die Zustimmung der Banken war offenbar an Bedingungen geknüpft. Kaufhof, Karstadt unter dem österreichischen Eigentümer René Benko und Karstadt Sport sollen zu der "Europäischen Warenhaus AG" verschmelzen.
Benkos Holding Signa soll mit knapp 51 Prozent etwas mehr als die Hälfte der Anteile an dem Gemeinschaftsunternehmen bekommen und das operative Geschäft leiten...
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/karstadt-kaufhof-fusion-101.html
Interessant wären nun die Einzelheiten dieser Warenhaus AG
Keine Kaufempfehlung und keine Verkaufsempfehlung
Rein Meine Meinung bezogen auf die Nachrichtenlage und meiner Meinung zur AG
https://www.ariva.de/arcandor-aktie
Gemäß §§ 33 und 40 WpHG sind Stimmrechte ab 3% zu melden und zu veröffentlichen.
https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__33.html
https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__40.html
Neue Aktionäre müssen damit ab ca. 7.596.000 Stimmrechten melden. Ohne Stimmrechtsmeldungen dürfte sich recht wenig in der insolventen Arcandor AG abspielen.
Meine Meinung.
Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
(In einer Insolvenz sieht die "Pflicht" nochmal anders aus)
https://www.haufe.de/recht/...sk_PI17574_HI1934335.htmlPrivatpersonen als Aktionäre brauchen unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung diese nicht zu melden.
Mit Urteil vom 31.5.2007 hat das OLG Schleswig entschieden, dass alle Beschlüsse der Hauptversammlung, insbesondere der Kapitalerhöhungsbeschluss, von dem nicht geladenen Aktionär wirksam angefochten wurden und damit nichtig sind.
https://www.haufe.de/recht/...htsverlust_idesk_PI17574_HI1934335.html
Es gilt sogleich was derzeit sehr fraglich noch ist bei Nicht Meldung einer Schwelle ...
(Der ((zeitweilige)) Rechtsverlust hat in der Praxis insbesondere für die Beschlussfassung in der Hauptversammlung nur Folgen)
Das sollte und kann jeder bestimmt verkraften ...
Schönes Wochenende
Wer gegen die Meldepflicht verstößt, kann als Privatperson nunmehr mit einem Bußgeld von bis zu 2 Mio. Euro (bislang: 1 Mio. Euro) belegt werden (§ 39 Abs. 4 WpHG). Bei juristischen Personen können ab sofort bis zu 5% des Gesamtumsatzes des vorherigen Geschäftsjahres abgeschöpft werden.
Quelle:
https://www.heuking.de/de/news-events/...sgelder-und-der-pranger.html
Damit sehe ich mein Posting #7744 als BESTÄTIGT AN...Ariva bitte zur Kenntnis nehmen ! Danke.
Bei 10% ist mit dem Mummenschanz eh für alle Meldepflichtigen Schluss wegen §43 WpHG:
Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob
1.
die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,
2.
er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt,
3.
er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt und
4.
er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt.
https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__43.html
Meine Meinung.
Sie können das gerne gerichtlich abklären lassen ...
Insolvenzrecht und Meldepflichten steht noch Mal unter anderem Deckmantel und Schutz
https://www.gesetze-im-internet.de/inso/
Bitte an die Marktregeln halten, Danke
Link fehlte /
Schönes Wochenende
Auf der Basis der veröffentlichten Stimmrechtsanteile erstellt die BaFin eine konsolidierte Übersicht über die Stimmrechtsanteile an Inlandsemittenten und Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist und deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.
Die Aktualisierung der Datenbank kann wegen der erforderlichen Bearbeitungszeit und der häufig notwendigen Korrektur von Mitteilungen und Veröffentlichungen regelmäßig erst einige Zeit nach der Veröffentlichung erfolgen. Dadurch kommt es zeitweilig zu Abweichungen zwischen den Stimmrechtsanteilen, die in der Stimmrechtsdatenbank aufgeführt sind, und den Beteiligungsverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Suche tatsächlich bestehen.
Nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (6 C 4/04; BVerwGE 123, 203-217) und § 24 WpHG ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingehende Mitteilungen über meldepflichtige Veränderungen der Stimmrechtsanteile gemäß § 40 WpHG zu veröffentlichen. Dementsprechend spiegelt die Datenbank bei noch zum Handel zugelassenen insolventen Gesellschaften nicht notwendigerweise den aktuellen Stand mitgeteilter Stimmrechtsanteile wider.
So wie ich es lese ist ein Kriterium, die Zulassung am organisiertem Handel. Man kann es also wohl nicht pauschalisieren.
N.m.M.