Also dreister geht es kaum!
Seite 4 von 5 Neuester Beitrag: 13.10.06 21:09 | ||||
Eröffnet am: | 10.10.06 17:18 | von: der boardauf. | Anzahl Beiträge: | 107 |
Neuester Beitrag: | 13.10.06 21:09 | von: der boardauf. | Leser gesamt: | 7.512 |
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Alles im Leben braucht seine Zeit. Gras wächst auch nicht schneller,
wenn man daran zieht!
Gruß
KTM 950
fernabsatzverträge 2 wochen!
wichtig is "bedarf keiner Unterzeichnung durch den Verbraucher", was wieder zur vertragsschließung führt...was aber egal is, da es nur um die forderung geht bla bla bla
warum sollte ich meine id ändern? ich sage nur was ich denke, ob es dir oder anderen nicht passt...!ursprünglich wollte jemand nur nen rat, ich hab ihm meine info gegeben, und werde jetzt durch den dreck dafür gezogen. irgendwie verkehrte welt...
Wir geben hier alle einen Rat, basierend auf unserer Meinung, unserer Erfahrung und Wahrnehmung. Du mußt damit leben, dass du nicht die Weisheit für dich allein gepachtet hast und wir alle sofort freudig zustimmend deine Ansicht übernehmen. Aber durch deine teils spöttischen, überheblichen Äußerungen bekommst du jetzt genau das zurück.
Halt es wie du willst und widerrufe solche nicht korrekt zustande gekommenen Verträge. Trotzdem gibt es noch andere Wege die deutlich effektiver sind als sich auch nur ansatzweise Gedanken über die tiefergehende Rechtslage zu machen. Papierkorb ist da viel leichter und führt zum gleichen Ergebnis -> das Thema ist vom Tisch
wollte doch einfach nur infos über diese Gesellschaft bzw. deren tarife , soweit mein kenntnisstand ist , gibt es solche infos GRATIS , es sei denn man macht den Endkunden darauf aufmerksam das diese infos(unterlagen) zu einem gewissen entgeld zugesandt werden (evtl. in verrechnung mit der ersten Rechnung )
mit der Mahnung würde ich mir getrost den A.... abwischen , sollen dir erstmal den vertrag vorlegen / zuschicken bevor sie dir Rechnungen(mahnungen) schicken
FAZIT : mach einfach garnichts
die Rechtsabteilung wird sich freuen sich wegen 9,95€ mit dir und deinem Anwalt(Rechtsschutz) vor gericht zu streiten , wahrscheinlich haben sie eh nichts anderes zu tun.....
so long
wenn er jetzt schon die 1. Mahnung bekommt?
Wenn er für das Infomaterial keine Empfangsbestätigung (Post/UPS/sonstiges)
unterschrieben hat würd ich die Füße solange still halten bis vom Gericht
was kommt vorher ist eh alles schnulli und dem Gericht würd ich dann mitteilen
nichts empfangen zu haben und die (Pfändungs-)Vorderung abzuweisen.
Auf die Mahnungen wurd ich voher nicht reagieren denn dadurch bestätigst du
eventuell ja etwas bekommen zu haben (kostenpflichtiges "unverbindliches Infomaterial" welches sie dir in Rechnug stellen/Auslagen,Versandkosten etc).
Zunächst einmal:
- Was wurde überhaupt in Rechnung gestellt?
- Wurde bap als Privatperson angesprochen oder als Firma? B to B oder B to C?
- Wie wurde das Gespräch eingeleitet? Sogenannte "Kalte Aquise" ist am Telefon verboten.
(Deshalb nehmen die Anrufer oft Bezug auf zuvor gesandtes Infomaterial oder fragen erst mal unverbindlich an ob man an solchen Produkten Interesse hat usw. evtl. getarnt als eine Art Umfrage.)
- Sollte es tatsächlich zu einer Bestellung kommen, so ist die Frage: Geht es um eine Dienstleistung, wenn ja, wann und wie wird/wurde die erbracht? Wenn sie schon erbracht ist, gibt es kein Widerrufsrecht - allerdings müssen einige Formalitäten stimmen, dass der telefonisch abgeschlossene Vertrag seine Richtigkeit hat. (Sieht im Falle von bap nicht so aus, als seien die Formalitäten eingehalten worden.)
- Das Widerrufsrecht für Privatkunden gilt ab dem Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. der Ware mit Rechnung.
- Natürlich kann nur der Rechnungssteller ein Verfahren einleiten, um sein Geld zu erhalten. Der Kunde muss aber nicht zahlen, wenn er keinen rechtsgültigen Vertrag abgeschlossen hat (schriftlich oder mündlich ist dabei egal). Gegen ein Mahnverfahren, sollte das kommen, muss man allerdings Widerspruch einlegen. Um ein Mahnverfahren einzuleiten, muss kein Beweis vorliegen über einen Vertrag, lediglich eine Rechnung. Erst wenn über den Widerspruch verhandelt wird, muss der Verkäufer die Rechtmäßigkeit seiner Forderung darlegen. Allerdings muss der Antragsteller die Verfahrenskosten vorstrecken. bei 9,95 dürfte das Verlangen des Rechnungsstellers gering sein, dieses Risiko einzugehen, wenn er nicht niet- und nagelfeste Grundlagen für sein Handeln hat.
Fazit: Nur wenn man ganz sicher ist, dass man nix bestellt hat, kann man die Sache ad acta legen und gar nicht reagieren. Allerdings kann eine Rechnung auch gleichzeitig eine Auftragsbestätigung sein. Deshalb ist es immer sicherer, man widerspricht sofort nach Erhalt der Rechnung, wenn man die Sache schnell und problemlos absagen will.
Aber wie gesagt: Man braucht ein paar Infos mehr, als die in posting 1, um überhaupt etwas wirklich Sinnvolles zu dieser konkreten Sache sagen zu können.
So wie es sich anhört, ist es eine ziemlich windige Angelegenheit und die Wahrscheinlichkeit groß, das nicht viel passiert, wenn man sich nicht rührt... sofern es sich um ein Privatkundengeschäft handelt.
Gruß BarCode