ARIVA-Geschenk-Tipp
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 17.11.03 11:32 | ||||
Eröffnet am: | 16.11.03 12:43 | von: Happy End | Anzahl Beiträge: | 5 |
Neuester Beitrag: | 17.11.03 11:32 | von: MD11 | Leser gesamt: | 1.083 |
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Das "Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" und das
Reichsbürgergesetz
Am 15. September 1935 wurden auf dem Nürnberger Parteitag der NSDAP das Blutschutzgesetz und das Reichsbürgergesetz beschlossen. Durch das "Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre", genannt Blutschutzgesetz, wurden Eheschließungen zwischen Nicht-Juden und Juden sowie der außereheliche Geschlechtsverkehr zwischen ihnen verboten. Diese Bestimmung wurde auch auf Eheschließungen zwischen Deutschen und Zigeunern oder Schwarzen angewendet. Zuwiderhandlungen wurden mit Gefängnis oder Zuchthaus geahndet.
Die Begriffe "Reinheit des deutschen Blutes" und "deutschen oder artverwandten Blutes" entstammen der nationalsozialistischen Rassenkunde, wonach das Blut als Träger der Rasseneigenschaften galt. Im Blutschutzgesetz war weiterhin festgelegt: Es war jüdischen Bürgern untersagt, die Reichs- und Nationalflagge zu hissen und es war ihnen verboten, nichtjüdische Angestellte in ihren Haushaltungen zu beschäftigen.
Durch das Reichsbürgergesetz wurden alle deutschen Staatsbürger jüdischen Glaubens oder mit zwei Großeltern jüdischen Glaubens zu Menschen mit eingeschränkten Rechten eingestuft. Wer als Jude zu gelten hatte, wurde in der ersten Durchführungsverordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 festgelegt:
Volljude war nach nationalsozialistischer Auffassung, wer mindestens drei jüdische Großeltern hatte. Dabei galt nach dem Gesetz ein Großelternteil ohne weiteres als volljüdisch, wenn er der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörte.
Jüdischer Mischling war, wer von einem oder zwei volljüdischen Großeltern abstammte. Das Reichsbürgergesetz unterschied zwischen Mischling 1. Grades (Halbjude) und Mischling 2. Grades (Vierteljude).
Als Halbjude wurde jene Person bezeichnet, unter deren vier Großeltern sich zwei Juden befanden. Nach dem Reichsbürgergesetz galten Mischlinge 1. Grades als Juden, wenn sie bei dessen Erlaß der jüdischen Religionsgemeinschaft angehörten oder danach in sie aufgenommen wurden.
Halbjuden wurden auch wie Juden behandelt, wenn sie bei Erlaß des Reichsbürgergesetzes mit einem Juden verheiratet waren oder sich danach mit einem Juden verheirateten. Mischlinge 1. Grades wurden auch dann als Juden angesehen, wenn sie einer Ehe entstammten, die nach dem Blutschutzgesetz verboten war und dennoch geschlossen wurde oder wenn sie aus einer außerehelichen Beziehung mit einem Juden hervorgingen.
Vierteljude war derjenige, unter dessen Großeltern sich ein Jude befand.
Des weiteren wurde bestimmt, daß kein Jude Reichsbürger sein konnte. Jüdische Bürger durften kein öffentliches Amt mehr bekleiden, jüdische Beamte mußten spätestens am 31. Dezember 1935 in Ruhestand treten. Das Stimmrecht in politischen Angelegenheiten stand Juden nicht mehr zu. Zum Reichsbürgergesetz ergingen 13 Durchführungsverordnungen und im Rahmen des Gesetzes zahlreiche Erlässe und Bestimmungen. Bis ins einzelne und in den privaten Bereich wurden die Arbeits- und Lebensbedingungen der jüdischen Bürger eingeschränkt.
Quellen
Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre
Reichsbürgergesetz