Hilfe bei Steuererklärung, Danke


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Neuester Beitrag: 03.11.02 16:29
Eröffnet am:03.11.02 15:36von: Tanzender D.Anzahl Beiträge:3
Neuester Beitrag:03.11.02 16:29von: Vanessa24Leser gesamt:3.111
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146 Postings, 8175 Tage Tanzender DaxHilfe bei Steuererklärung, Danke

 
  
    #1
03.11.02 15:36
Schönen nachmittag zusammen!
Da ich ja steuermäßig wie immer ein Schludrian bin steh ich jetzt vor einem dummen Problem!! Wollte gerade meine EK-Steuer für 2000 und 2001 machen (kein Scherz) aber jetzt weiß ich nicht mehr wie die Kilometerpauschalen für die Jahre 2000 und 20001 waren!
Kann mir jemand behilflich sein?

Danke  

330 Postings, 7948 Tage Vanessa242000

 
  
    #2
03.11.02 16:27
0,70 DM

20 001 weiß ich nicht, werde ich auch nicht mehr erleben!  

330 Postings, 7948 Tage Vanessa242001

 
  
    #3
03.11.02 16:29
Die Kilometergeldregelung ab 2001

Am Jahresende 2000 beschlossen, gilt seit dem 1.1.2001 eine neue Kilometergeldregelung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.

Die neue Regel lautet einfach: "Gleiche Kilometerpauschale für alle". Es wird also kein Unterschied mehr zwischen Bahnfahrer, Fußgänger, Motorradfahrer, Fahrradfahrer oder Autofahrer gemacht. Die Kilometerpauschale ist damit verkehrsmittelunabhängig.

Jeder kann die einheitliche Kilometerpauschale von 0,70 DM für die ersten 10 Kilometer und 0,80 DM ab dem 11. Kilometer in Anspruch nehmen. Als Kilometer gilt der Entfernungskilometer, d.h. die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (nicht zu verwechseln mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern).

Zwar wurde die Kilometerpauschale erhöht (aus der Sicht von Fußgängern oder Fahrradfahrern sogar beträchtlich); ob man aber als Steuerzahler davon profitiert, hängt vom Einzelfall ab.

Im folgenden stellen wir die wesentlichen Eckpunkte der neuen Kilometerpauschale vor, so dass Sie vor dem Hintergrund Ihrer persönlichen Situation deren Auswirkungen auf Ihre Steuerlast bewerten können.

2000-DM-Hürde:
Grundvoraussetzung für die steuerliche Auswirkung einer höheren Kilometerpauschale ist, dass die Werbungskostenpauschale von 2.000,00 DM mit der neuen Kilometerpauschale überschritten wird. Denn nur der über 2.000,00 DM hinausgehende Betrag wirkt sich steuermindernd aus. Ein Fußgänger, der z.B. täglich 4 Kilometer zur Arbeitstelle zurücklegt und der weitere 500 DM Werbungskosten (Bücher, Aktentasche, ..) nachweist, profitiert von der neuen Regelung nicht. Mit 230 Tagen x 4 Kilometer x 0,70 DM kommt er zwar auf 644,00 DM und insgesamt 1.144,00 DM Werbungskosten. Er liegt jedoch weit unter der Pauschale von 2.000,00 DM.

Zweibeiner:
Zwar steigt für Fußgänger der bisherige Kilometersatz von 0,07 DM um mindestens das Zehnfache. Unter der Annahme, dass Fußgänger in der Regel keine weiten Strecken zur Arbeitsstelle zurücklegen, dürfte von der Erhöhung kaum eine steuerliche Auswirkung ausgehen.

Zweiradfahrer:
Die Gruppe der Zweiradfahrer gehört, wenn die 2.000-DM-Hürde genommen wird, zu den Gewinnern, beträgt doch die alte Pauschale bei Fahrradfahrern 0,14 DM, bei Moped- und Mofafahrern 0,28 DM und bei Motorradfahrern 0,33 DM.
So kam ein Motorradfahrer bei täglich 14 Kilometern und 230 Arbeitstagen bislang nur auf 1.062,00 DM während er ab 2001 nunmehr 2.346,00 DM erreicht.

Autofahrer:
Autofahrer profitieren mit der neuen Regelung erst ab dem 11. Kilometer. Wer weniger Kilometer zurücklegt, dem bietet die Neuregelung allenfalls Nachteile (siehe 210/230 Arbeitstage). Bei täglich 51 Kilometern und 230 Arbeitstagen macht das Plus gegenüber dem alten Verfahren schon 934,00 DM aus.

Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel:
Auch Bus- und Bahnfahrer erhalten die neue Kilometerpauschale, da diese verkehrsmittelunabhängig gewährt wird. Alternativ können aber auch die Kosten der Fahrkarte (Einzelfahrschein, Monats- oder Jahresticket) abgerechnet werden. In der Regel dürfte aber die Inanspruchnahme der Kilometerpauschale vorteilhafter sein.

Benutzer von Flugzeugen:
Die neue Kilometerpauschale gilt für Benutzer von Flugzeugen nur für die Anreise zu/vom Flughafen. Die Flugkilometer werden ausschließlich über den Ticketpreis berücksichtigt. Alternativ zu der Kilometerpauschale können Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel geltend gemacht werden.

Kombinierte Nutzung von Verkehrsmitteln:
Fährt der Steuerpflichtige z.B. mit dem Wagen zur nächsten öffentlichen Haltestelle und dann weiter mit der Bahn, so kann er zwischen zwei Abrechnungsmöglichkeiten wählen.
Alternative 1: Er rechnet die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit der Kilometerpauschale ab.
Alternative 2:
Er rechnet die Entfernung zwischen Wohnung und Haltestelle mit der Kilometerpauschale ab und addiert hierzu die Kosten der Bahnkarte. Es steht dem Steuerpflichtigen frei, die für ihn günstigste Lösung zu wählen.

Wenn man die einzelnen Eckwerte betrachtet, so kann der Eindruck entstehen, dass viele Arbeitnehmer von der Neuregelung profitieren - manche sogar erheblich. Damit die Bäume aber nicht in den Himmel wachsen, sieht der Fiskus einige Begrenzungen vor, die teilweise jedoch noch nicht endgültig feststehen.

Kürzeste Straßenverbindung:
Bei der Ermittlung der Entfernungskilometer ist in allen Fällen (auch Bahn, Bus usw.) die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich. Eine längere, aber dafür verkehrsgünstigere Strecke soll nicht mehr angesetzt werden können.

210 versus 230 Arbeitstage:
Bislang wurde bei Arbeitnehmern der Ansatz von 230 Arbeitstagen nicht beanstandet. Es ist geplant, zukünftig nur noch 210 Arbeitstage zu akzeptieren. Weiter ist geplant, dass auch Arbeitnehmer mit gesplitteten Arbeitszeiten (typisch: Kellner) nur noch eine Fahrt pro Tag ansetzen können.

Begrenzung auf 10.000 DM:
Übersteigt die Kilometerpauschale 10.000 DM (ab 56 Kilometern und 230 Arbeitstagen), so sind die Kosten in Form von Belegen (Fahrkarten, Benzin- oder Inspektionsbelege) nachzuweisen. Ist der Nachweis nicht möglich, werden nur 10.000,00 DM anerkannt.

Unfallkosten:
Mit der Kilometerpauschale sollen alle Kosten abgegolten sein. Dies schließt auch Kosten eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit mit ein. Dieser Punkt ist jedoch noch strittig.

Man sieht an den Einschränkungen, dass die Entlastungsregelung eine eigene Gegenfinanzierung beinhaltet.

Zu den absoluten Gewinnern der neuen Kilometerpauschale gehören die steuerehrlichen Fahrgemeinschaften. Ob Fahrer oder Beifahrer - beide können ab 2001 jeden Tag die neue Kilometerpauschale geltend machen.
Haben es Fahrgemeinschaften in der Vergangenheit mit der Steuerehrlichkeit nicht so genau genommen, so profitieren sie nun (relativ gesehen) weniger stark von den neuen Pauschbeträgen.

 
 

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