PRIVATE Veräußerungsgeschäfte neu definiert


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Neuester Beitrag: 03.07.08 12:28
Eröffnet am:03.07.08 12:28von: GuidoAnzahl Beiträge:1
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4391 Postings, 8163 Tage GuidoPRIVATE Veräußerungsgeschäfte neu definiert

 
  
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03.07.08 12:28
Ich weiß nicht, ob dies hier schon gepostet wurde, aber interessant find ichs allemal:

http://www.taxman.de/newsDetails?newsID=1215002879.68&chorid=00543347

So machen Sie Verluste aus dem Verkauf privater Gegenstände steuerlich geltend
BFH, Urteil v. 22.4.2008, Az. IX R 29/06
Bisher lehnte es die Finanzverwaltung vehement ab, wenn Steuerzahler beim Verkauf von Gebrauchsgegenständen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in ihrer Steuererklärung geltend machten. Private Veräußerungsgeschäfte, besser bekannt auch als Spekulationsgeschäfte liegen vor, wenn Wirtschaftsgüter innerhalb eines Jahres an- und verkauft werden. Doch mit einem Sensationsurteil wirbeln die Richter des Bundesfinanzhofs diese Ablehnungshaltung der Finanzämter gehörig durcheinander. Danach dürfen nun auch Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften von Gebrauchsgegenständen (Pkw, Fernseher, etc.) steuerlich berücksichtigt werden.

Verluste nicht uneingeschränkt nutzbar

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen steuerlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften Steuer sparend verrechnet werden. Entsteht ein Verlust aus solchen Geschäften und es sind im gleichen Jahr keine verrechenbaren Gewinne vorhanden, darf der Verlust mit Spekulationsgewinnen des Vorjahrs oder künftiger Jahre saldiert werden.

Sensationsurteil bringt Steuervorteile

In dem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof ging es um einen Steuerzahler, der im Januar ein Cabrio für 58.500 Euro kaufte und im Oktober mit 4.700 Euro Verlust wieder verkaufte. Da An- und Verkauf des Cabrios innerhalb eines Jahres stattfand, erklärte er diesen Verlust in der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt setzte wie erwartet den Rotstift an und argumentierte, dass Gebrauchsgegenstände, die einem Verschleiß oder Wertverzehr unterliegen, nicht zur Erzielung von Einnahmen geeignet sind. Die steuerliche Erfassung des Verlusts komme deshalb nicht in Frage. Im Klageverfahren trug der Steuerzahler vor, dass im Gesetz nichts von der Theorie des Finanzamts stehe. Die Richter gaben dem Kläger Recht. Denn im Gesetz steht nichts davon, dass Gegenstände, die einem Wertverzehr unterliegen, bei der Frage nach einem privaten Veräußerungsgeschäft ausgeschlossen sind.

Folge: Der Verlust von 4.700 Euro kann steuerlich geltend gemacht werden.

Alle Gebrauchsgegenstände begünstigt

Liest man das Urteil des Bundesfinanzhofs zwischen den Zeilen, fällt auf, dass es nicht nur auf den An- und Verkauf eines Fahrzeugs beschränkt ist. Die Regelung zum privaten Veräußerungsgeschäft betrifft sämtliche An- und Verkäufe von Wirtschaftsgütern innerhalb der Jahresfrist. Wer also einen Flachbild-Fernseher zur Fußball-EM gekauft und danach wieder mit Verlust verkauft hat, kann dafür nach dem Urteil aus München steuerliche Verluste geltend machen.

Praxis-Tipp:

Was theoretisch möglich ist, hat natürlich in der Praxis seinen Haken. Denn die Realisierung von Verlusten muss vom Steuerzahler nachgewiesen werden. Beim An- und Verkauf von Fahrzeugen dürfte das kein Problem darstellen. Denn beim Fahrzeugkauf wird grundsätzlich ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen. Doch bei anderen Gebrauchsgegenständen, die über die Zeitung oder den Flohmarkt verkauft werden, sieht es mit Kaufverträgen und Nachweis der Verkaufserlös schlecht aus. Wer steuerliche Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften abziehen möchte, sollte deshalb penibel darauf achten, über den An- und Verkauf schriftliche Rechnungen auszustellen und aufzubewahren.

Kehrseite nicht vergessen

Sollte die Finanzverwaltung das Urteil des Bundesfinanzhofs umsetzen, sind im Umkehrschluss natürlich auch alle Verkaufsgewinne von Gebrauchsgegenständen innerhalb der Jahresfrist zu versteuern. Beim Verkauf von Fahrzeugen könnten die Kfz-Steuerstellen oder die Zulassungsstellen das für den Verkäufer zuständige Finanzamt über den Verkauf informieren und die Prüfung eines privaten Veräußerungsgeschäfts anregen. Auch Internet-Auktionshäuser dürften so ins Visier des Finanzamts geraten. Preist jemand ein Wirtschaftsgut als neu an, könnte das Finanzamt Überprüfungen anstellen, ob nicht vielleicht ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft zu versteuern ist.

Quelle: Taxman Newsletter  

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