Auf PRSCHE kommt Ärger zu
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 01.04.09 23:17 | ||||
Eröffnet am: | 16.03.09 13:42 | von: BRAD P007 | Anzahl Beiträge: | 12 |
Neuester Beitrag: | 01.04.09 23:17 | von: Kaoti | Leser gesamt: | 8.452 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 0 | |
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OPTIONSGESCHÄFTE BEI VW
Hedgefonds prüfen Klagen gegen Porsche
Schwere Vorwürfe gegen Porsche: Mehrere Hedgefonds beschuldigen den Autobauer laut "Financial Times", den Wert der VW-Aktie manipuliert zu haben. Porsche weist die Anschuldigungen zurück. Die Investoren warten noch die Ermittlungen der Finanzaufsicht ab, bereiten aber schon Klagen vor.
http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,613484,00.html
§ 20a Verbot der Marktmanipulation
(1) Es ist verboten,
1.unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken,
2.Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen oder
3.sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.
Satz 1 gilt für Finanzinstrumente, die
1.an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder
2.in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder der Einbeziehung in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Handlung mit der zulässigen Marktpraxis auf dem betreffenden organisierten Markt oder in dem betreffenden Freiverkehr vereinbar ist und der Handelnde hierfür legitime Gründe hat. Als zulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogenheiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können und von der Bundesanstalt als zulässige Marktpraxis im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden. Eine Marktpraxis ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie zuvor nicht ausdrücklich anerkannt wurde.
(3) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den regulierten Markt einbezogen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Waren und ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51 Abs. 2 des Börsengesetzes, die an einem organisierten Markt gehandelt werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1.Umstände, die für die Bewertung von Finanzinstrumenten erheblich sind,
2.falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten oder das Vorliegen eines künstlichen Preisniveaus,
3.das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung,
4.Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen, und
5.Handlungen, die als zulässige Marktpraxis gelten, und das Verfahren zur Anerkennung einer zulässigen Marktpraxis.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder.
(6) Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufes handeln, ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung ihrer berufsständischen Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus den unrichtigen oder irreführenden Angaben direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen
denn der sog. gemeine aktionär oder investor weiß doch gar nicht, dass es in deutschland zulässig ist, ungedeckte leerverkäufe zu gegerieren, welch zweifellos kurse erheblich beeinflussen
das ansinnen dieser spezies ist an lächerlichkeit nicht zu toppen
Und das ist strafbar und sollte für jeden gelten.
ist aber genauso lächerlich
Wenn ein Hedge Fond genau das gleiche tut, dann ist das Clevernis. Oder?
Porsche hat schon oft angekündigt, dass man die Beherrschung von VW will. Doch keine Kursexplosion.
Diesmal kam es halt so, wie gerade erlebt.
Wer will denn beweisen, dass dies mit Absicht geschah. Hätte doch auch anderst kommen können.
Da muß ich euch wiedersprechen. Damit sorgt man ganz einfach für Liquidität um neue Optionen zu zeichnen.
Diese Fürenden sind ganz einfach klug und das solte sich irgendwann auszahlen, auch für uns.
Könnte man denen etwas anhängen, dann wäre das mit Sicherheit passiert.
Als man merkte, dass die VW Aktie in schwindeleregende Höhen schoss, die Bafin aber nicht eingriff, wollte man den Aufwärtstrend durch Teilverkäufe von Optionen stoppen.
Wer ist also schuld an den unheimlichen Verlusten der Hedge Fonds und einiger Spekulanten, die in fallende Kurse der VWaktien setzten?
Für mich steht fest, dass sind die Spekulanten, die den Hals nicht voll bekommen können, doch selbst.
Wäre es entgegengesetzt gelaufen, hätte kein Mensch darüber gesprochen und man hätte den Spürsinn der Spekulanten gelobt.
Merkle hätte mal eben 1 Milliarde gut gemacht.