Klagewelle bei ariva?Virtuelles Hausrecht im Netz


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Neuester Beitrag: 14.05.03 15:52
Eröffnet am:14.05.03 14:48von: Axel NässeAnzahl Beiträge:6
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322 Postings, 7662 Tage Axel NässeKlagewelle bei ariva?Virtuelles Hausrecht im Netz

 
  
    #1
14.05.03 14:48
Virtuelles Hausrecht
im Internet - Chat
 


von RA Prof. Dr. Klaus Sakowski

Inhaltsübersicht

Problemstellung
Rechtsprechung
Rechtstipp

Problemstellung

Wer im Internet bereits ein virtuelles Kommunikationsforum, einen sog. Chat, genutzt hat, kennt neben dem Spaß auch die Tücken. Gelegentlich fallen einzelne Chatter negativ auf. Das kann in Form ständiger Wortbeiträge oder durch die Art und Weise der Meinungskundgabe geschehen.


Rechtsprechung

Entscheidung

Das LG Bonn entschied in einem solchen Fall im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Urteil vom 16.11.1999 (10 O 457/99) gegen den Chat - Anbieter und zugunsten des Chatters. Die Entscheidung wurde allerdings vom OLG Köln im Rahmen der Prozesskostenentscheidung durch Beschluß aufgehoben (19 U 2/00).

Sachverhalt

Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Der Chat - Anbieter bot auf seiner Website die kostenlose Nutzung verschiedener Chat - Kanäle an. Der Zugang erfolgte über die Eingabe eines Pseudonyms (nickname) und eines selbstgewählten Passworts. Ansonsten fanden keine besonderen Zugangskontrollen statt. Insbesondere wurde nicht nach persönlichen Namensangaben gefragt. Auch mussten keine speziellen Nutzungsbedingungen akzeptiert werden.

Ein Chatter fiel durch die häufige Initiierung und Beherrschung von Wortgefechten mit anderen Chattern auf. Beleidigende oder sonst rechtswidrige Aussagen waren nicht zu lesen. Gleichwohl befürchtete der Chat-Anbieter einen Imageschaden in dem Sinne, dass sich genervte Chatter abwenden könnten. Sein langfristiges Ziel war es, ein bestimmtes Niveau in der Kommunikation zu etablieren. Er erteilte dem Chatter zunächst telefonisch ein "virtuelles Hausverbot". Als das nichts nutzte, sperrte er den nickname und die IP des Chatters, so dass dieser von seinem Privat-PC aus nicht mehr hineingelangen konnte. Jetzt wählte sich der Chatter über seinen Rechner am Arbeitsplatz und die Angabe eines anderen nicknames erneut ein und fuhr mit seinen Verhaltensweisen fort. Das war letztendlich der Grund, warum die Sache vor Gericht landete.

Begründung

Das LG Bonn betritt mit seiner Begründung - soweit ersichtlich - rechtliches Neuland in dem Sinne, dass er die Regeln über das Hausverbot "im wirklichen Leben" auf ein neu geschaffenes "virtuelles Hausrecht" im Internet überträgt. Danach gilt: Das Eigentumsrecht aus § 903 BGB gibt dem Eigentümer zwar im Ausgangspunkt die Möglichkeit, mit seinem Eigentum zu tun oder zu lassen, was er will. Das Recht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Ein Beispiel ist etwa das Mietrecht. Hier sind die Rechte des Eigentümers als Vermieter gegenüber dem Mieter als Besitzer in großem Umfang eingeschränkt. Soweit der Bewohner zugleich der Eigentümer ist, hat die Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass der Eigentümer eines privaten Wohngebäudes frei ist zu entscheiden, wem er Zutritt zur Wohnung gewährt. Das gilt jedoch nicht, wenn in dem Gebäude ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet wird. Damit bringt der Betreiber - etwa eines allgemein zugänglichen Kaufhauses - zum Ausdruck, dass er seine Waren oder Dienstleistungen grundsätzlich gegenüber jedem Kunden erbringen will, der das Gebäude betritt. Die Zutrittsbefugnis erfolgt generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall. Dann aber gilt das Zugangsrecht für jeden Kunden, der das Kaufhaus "normal" nutzt. Soweit er nicht den Betriebsablauf stört, kann ihn der Kaufhausbesitzer nicht am Betreten hindern.

Diese Grundsätze überträgt das Gericht auf den Internet-Chat als virtuellen Diskussionsraum. Auch hier sei mangels Einschränkungen ein "Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr" eröffnet worden. Dann könne der Chat-Betreiber sein "virtuelles Hausrecht" aber nicht willkürlich ausüben. Er könne nicht Nutzer nach Belieben ausschließen. Wenn er es dennoch tue, verstoße er gegen das allgemeine Verbot widersprüchlichen rechtlichen Verhaltens gem. § 242 BGB (Zugang frei für alle auf der einen Seite - willkürliche Handhabung andererseits). In entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 1004 BGB sei eine Unterlassung nur bei einer rechtswidrigen Nutzung des Chat möglich. Die Chat-Mitschnitte, die dem Gericht vorgelegt wurden, gaben dafür nichts her. Um von einer blossen Unannehmlichkeit zu einer Rechtsverletzung zu kommen, war dem Gericht der Verweis des Chat - Betreibers auf nicht bezifferten (und wohl auch nicht bezifferbaren) "Image-Schaden" zu pauschal. Es hätte konkret dargelegt werden müssen, welche Nutzer in welchem Maße beeinträchtigt wurden. Erst dann sei ein sachlicher Grund erkennbar, der den Ausschluss einzelner Nutzer rechtfertige.

Auch die Änderung von nickname und IP sei kein rechtswidriger Eingriff. Der Chatter habe sich nur im Rahmen der Möglichkeiten bewegt, die ihm der Chat - Betreiber durch die allgemeine Zugänglichkeit ohne besondere Kontrollen zur Verfügung gestellt hätte.


Rechtstipp

Als Chat-Anbieter müssen Sie in Anlehnung an das Urteil des LG Bonn darauf achten, Ihr "virtuelles Hausrecht" gesetzeskonform auszuüben. Das kann vor allem dadurch geschehen, dass Sie in Nutzungsbedingungen konkret festlegen, was Sie von den Nutzern erwarten und welche Sanktionen bei welchen Verstößen in Kraft treten. Die Nutzer müssen vorab (z.B. durch Aktivieren eines Kontrollfeldes) bestätigen, dass sie auf die Geltung der Nutzungsbedingungen ausdrücklich hingewiesen wurden und die Bedingungen entweder gelesen haben oder zumindest die Möglichkeit hatten, davon Kenntnis zu nehmen.

Wenn Sie zudem den Chat nicht für jedermann, sondern nur für bestimmte Nutzergruppen öffnen wollen, sollten Sie bei der Registrierung dafür sorgen, dass die Nutzer ihren bürgerlichen Namen und nach Möglichkeit eine Adresse und weitere für die Auswahl der Nutzergruppe wichtige Daten angeben. Dies ist ohnehin generell zu empfehlen. In Missbrauchsfällen haben Sie dann eine zusätzliche Handhabe. Sie können dann z.B. auch dafür sorgen, dass jedem Namen nur ein Pseudonym zugeordnet werden kann.  


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Anbieter gem. MDStV: Rechtsanwälte S...  

322 Postings, 7662 Tage Axel NässeAriva: Ich brauche die Anschrift folgender ID´s:

 
  
    #2
14.05.03 14:53
1 bis 8000  

322 Postings, 7662 Tage Axel NässeHier aus einem Kommentar zum I- Recht

 
  
    #3
14.05.03 15:44
Keine Beleidigungen im Internet!

Rassistische oder faschistische Äußerungen, persönliche Beleidigungen und Äußerungen, die das ethische oder religiöse Empfinden anderer beeinträchtigen können, haben im Internet nichts zu suchen!
Leider wird sehr häufig beim Verfassen von Mails oder Artikeln vergessen, an wen diese gerichtet sind. Nämlich nicht an einen Computer, sondern an einen Menschen. Darum überlegen Sie gut, ob sie das geschriebene auch direkt einem gegenüberliegenden Partner ins Gesicht sagen würden. Zudem sollten Sie bedenken, dass Ihre Texte in Postings, Diskussionsforen oder Websites z.B. auch von Freunden, Bekannten oder Ihrem Chef gelesen werden können.

 

322 Postings, 7662 Tage Axel NässeVielleicht noch die Quellen-Angabe?

 
  
    #4
14.05.03 15:47

179550 Postings, 8244 Tage GrinchWas soll den das eigentlich? o. T.

 
  
    #5
14.05.03 15:50

322 Postings, 7662 Tage Axel NässeGrinch: Die Frage ist schon die Antwort. o. T.

 
  
    #6
14.05.03 15:52

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