MAR - EU Marktmissbrauchsverordnung


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Neuester Beitrag: 26.09.18 19:51
Eröffnet am:17.03.16 19:29von: Börsentrader.Anzahl Beiträge:32
Neuester Beitrag:26.09.18 19:51von: tbhomyLeser gesamt:13.801
Forum:Börse Leser heute:2
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31878 Postings, 5105 Tage tbhomy#25 Leider geht Ariva...

 
  
    #26
12.07.18 11:55
...in seinen Forumsregeln nicht konkreter auf das Thema Marktmanipulation ein. Die Ariva-Nutzer müssen sich daher selbst informieren, was im Rahmen der Marktmissbrauchsverordnung aus 2016 zulässig ist und was nicht.

Da stellen sich mir, der ich selbst auch Ariva-Nutzer bin, ein paar Fragen:

1. Ist die Ariva-Moderation informiert über die Regelungen der Marktmissbrauchsverordnung 2016 ? Immerhin ist dies Bestandteil der Forumsregeln.

2. Wird im Rahmen der täglichen Moderationsarbeit ein Verstoß gegen die Ariva Forumsregeln z.B. im Falle einer versuchten Marktmanipulation überhaupt erkannt ? Sind die fachlichen Voraussetzungen  gegeben ? Wo sind die Grenzen ?

3. Wie verhält sich Ariva als Forenbetreiber nach Kenntnisnahme von Verdachtsmomenten, die an Ariva gemeldet werden ?

4. Erfolgt eine angemessene Würdigung der Sach- und Rechtslage sowie eine entsprechende Moderation ?

Und wie gehen andere Foren damit um ?  

31878 Postings, 5105 Tage tbhomy#26

 
  
    #27
07.08.18 22:06
Artikel 12 der Marktmissbrauchsverordnung 2016 spricht konkret die Medien wie Internet an. Ariva weist in seinen Forumsregeln auf die Marktmissbrauchsverordnung hin, also auch auf die folgenden Kriterien zur Erfüllung einer Marktmanipulation oder eines entsprechenden Versuchs.

12.1.c
"Verbreitung von Informationen über die Medien einschließlich des Internets oder auf anderem Wege, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments... oder der Nachfrage danach geben oder bei denen dies wahrscheinlich ist oder ein anormales oder künstliches Kursniveau eines oder mehrerer Finanzinstrumente...herbeiführen oder bei denen dies wahrscheinlich ist, einschließlich der Verbreitung von Gerüchten, wenn die Person, die diese Informationen verbreitet hat, wusste oder hätte wissen müssen, dass sie falsch oder irreführend waren"

12.2.d
"Ausnutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu den traditionellen oder elektronischen Medien durch Abgabe einer Stellungnahme zu einem Finanzinstrument...(oder indirekt zu dessen Emittenten), wobei zuvor Positionen bei diesem Finanzinstrument...eingegangen wurden und anschließend Nutzen aus den Auswirkungen der Stellungnahme auf den Kurs dieses Finanzinstruments...gezogen wird, ohne dass der Öffentlichkeit gleichzeitig dieser Interessenkonflikt ordnungsgemäß und wirksam mitgeteilt wird"

https://www.mmvo.de/MMVO-Text/Art-8-16/mobile/

Moderiert Ariva auch nach seinen Forumsregeln ? Oder eher nicht ?  

988 Postings, 2225 Tage FlipsoLöschung

 
  
    #28
07.08.18 23:40

Moderation
Zeitpunkt: 14.08.18 09:00
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Nutzerhetze - Zudem Off Topic.

 

 

31878 Postings, 5105 Tage tbhomyWahrheit und Gesetz sollte man nicht aussperren.

 
  
    #29
08.08.18 08:30
Es geht um Verbesserungsprozesse. Das versteht vermutlich nicht jeder sofort.  

31878 Postings, 5105 Tage tbhomyTrader sind ebenfalls betroffen...

 
  
    #30
08.08.18 08:34
...wie die informativen Fachartikel hier im Thread deutlich zeigen. Sowohl profesionelle Trader wie aber auch jeder Hobbytrader.

Wer will schon Regeln und Gesetze ignorieren, wenn er an deutschen Börsenplätzen handelt ?  

31878 Postings, 5105 Tage tbhomyLöschung

 
  
    #31
13.08.18 14:38

Moderation
Zeitpunkt: 14.08.18 09:00
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Nutzerhetze - Zudem Off Topic.

 

 

31878 Postings, 5105 Tage tbhomyArtikel 23 MAR - Befugnisse der Behörden

 
  
    #32
26.09.18 19:51

Die Kernaussagen bzgl. "Gläserner Martktteilnehmer":

(2) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung müssen die zuständigen Behörden nach nationalem Recht zumindest über die folgenden Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen:

a) Zugang zu jedweden Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;

b) von jeder Person... sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder zu fordern
und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine Person vorzuladen und zu befragen;

e) vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 die Räumlichkeiten natürlicher und juristischer Personen zu betreten und Dokumente um Daten in jeder Form zu beschlagnahmen

g) bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von Wertpapierfirmen, Kreditinstituten oder Finanzinstituten anzufordern;

h) bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft anzufordern,

i) das Einfrieren oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten oder beides zu beantragen;

j) den Handel mit den betreffenden Finanzinstrumenten auszusetzen;
-> Anm.: siehe hier §25 Börsengesetz und §73 Wertpapierhandelsgesetz

(3) Die Mitgliedstaaten stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse haben.

 

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