Kindererziehung nach BGB
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 25.04.21 13:29 | ||||
Eröffnet am: | 10.01.20 12:09 | von: gogol | Anzahl Beiträge: | 8 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 13:29 | von: Katharinaclft. | Leser gesamt: | 829 |
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§ 1619 Dienstleistungen in Haus und Geschäft
Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
Macht ein dem elterlichen Hausstand angehörendes volljähriges Kind zur Bestreitung der Kosten des Haushalts aus seinem Vermögen eine Aufwendung oder überlässt es den Eltern zu diesem Zwecke etwas aus seinem Vermögen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, Ersatz zu verlangen.
Da sollte schon ein neues Smartphone, Wert so um die 800-950 Euro, raus springen.
Für den kleinen Geldbeutel tut es auch mal z.B. ein E-Scooter.
Für 2-3mal Rasenmähen oder Fiffi ausführen ist das doch angemessen.
Das kenn ich doch selbst von früher.
Nur meine Geschenke fielen nicht so üppig aus.
Evtl. mal ein Teil für die Märklin-Anlage.
Oder so.......