Juristisches Neuland


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Neuester Beitrag: 24.07.03 06:55
Eröffnet am:17.07.03 20:03von: big lebowskyAnzahl Beiträge:15
Neuester Beitrag:24.07.03 06:55von: big lebowskyLeser gesamt:627
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10373 Postings, 7787 Tage big lebowskyJuristisches Neuland

 
  
    #1
17.07.03 20:03
Der grausame Fall von Kannibalismus wird juristisches Neuland bereiten.In unserem Strafgesetzbuch ist Kannibalismus nicht als Straftat normiert.Der Gesetzgeber ging wohl zu Unrecht davon aus,dass diese Form von Tötungsdelikten in Deutschland nicht strafrechtlich zu sanktionieren ist(ich übrigens auch).

Daher wird vor dem LG in Kasel(und wohl dann vor dem BGH)zu entscheiden sein,wie ein Kannibale zu bestrafen ist.Da das Opfer einverstanden war,kommt Tötung auf Verlangen in Betracht.Dieses Delikt hat einen Höchststrafrahmen von 5 Jahren und begünstigt den Täter,der das ernsthafte Verlangen des zu Tötenden aufnimmt und (ohne eigene Interessen)die Tat begeht.Juristisch interessant waren die Fälle,wo ein unheilbar Kranker nicht in der Lage war sich selbst-z.B. durch Gifttabletten zu töten.Half der Täter bei der Einnahme der Tabletten,konnte das Opfer aber noch selbst entscheiden,diese tatsächlich zu schlucken,ist diese  Tat (straflose)Beihilfe zur Selbsttötung.Etwas anderes waren die Fälle von aktiver Sterbehilfe bei Komapatienten.

Vereinfacht ausgedrückt ging es also um die Entscheidungs-und Handlungsmöglichkeiten des Opfers.Gebe ich beispielsweise jemanden ein Seil,der sich erhängen will,und tötet sich derjenige tatsächlich,bleibt die Tat straflos.Ist derjenige beispielsweise querschnittsgelähmt und helfe ich ihm ,das Seil um den Hals zu legen und stosse ihn von seinem Stuhl,ist das Tötung auf Verlangen.(Diese unbefriedigenden ergebnisse wurden durch die Rechtssprechung regelmässig bei der Schuld oder im Strafmaß bereinigt).

Im Kannibalismusfall klagt die StA wegen Mordes an,da der Täter eigene Interessen gehabt habe.Tötung zur Erreichung des Kannibalismusziels.Als Mordmerkmal wird wohl "niedriger Beweggrund" oder "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs"angenommen.
Zwar hat auch hier das Opfer seiner Tötung zugestimmt,aber der Täter handelte eben aus eigenem Interesse.

Mal abwarten,ob der BGH diesen Schritt geht;m.E. dringend geboten,um präventiv auf diese Szene einzuwirken.Das Strafmaß ist im Höchstfalle lebenslänglich.  

13436 Postings, 8715 Tage blindfishwird sehr interessant, stimmt...

 
  
    #2
17.07.03 20:10
zu welcher bewertung tendierst du selber??

gruss :-)  

12850 Postings, 8143 Tage Immobilienhaitötung auf verlangen schliesst sich ja wohl aus

 
  
    #3
17.07.03 20:15
Ich zitiere dich jetzt mal: "Daher wird vor dem LG in Kasel(und wohl dann vor dem BGH)zu entscheiden sein,wie ein Kannibale zu bestrafen ist.Da das Opfer einverstanden war,kommt Tötung auf Verlangen in Betracht.Dieses Delikt hat einen Höchststrafrahmen von 5 Jahren und begünstigt den Täter,der das ernsthafte Verlangen des zu Tötenden aufnimmt und (ohne eigene Interessen)die Tat begeht."

Soweit fast richtig. Nur hat unser Kannibale die Tat nicht ohne eigenes Interesse begangen. Vielmehr bestand ja massives Interesse das Opfer zu töten um es anschliessend zu verspeisen. ich tendiere daher eher zu totschlag.  

13436 Postings, 8715 Tage blindfishtja ja, meister immo...

 
  
    #4
17.07.03 20:23
so einfach ist es halt dann doch nicht: immerhin scheinen hier zwei verschiedene interessen ein übereinstimmendes ziel zu bedeuten. aus meiner sicht geht es genau um diese abwägung, bzw. um die einschätzung des interesses des "gegessenen" (puh, da bekommt man schon beim schreiben ein flaues gefühl in der magengegend)...

 

10373 Postings, 7787 Tage big lebowsky@ blindfisch

 
  
    #5
17.07.03 20:24
mache seit über 10 Jahren kein Strafrecht mehr;ausschliesslich Zivilrecht. Ich tendiere zu Mord,aus den dargelegten Gründen. Fraglich könnte hier die Rechtswidrigkeit werden.Das Opfer hat in seine Tötung eingewilligt.Würde man eine Rechtswidrigkeit ausschliessende Einwilligung annehmen,wäre die Tat straflos.Ich denke der BGH wird die Einwilligung wegen §138 BGB rausschiessen und dann ggfs beim Strafrahmen zu Gunsten des Täters das Verhalten des Opfers berücksichtigen und nicht im Urteil die besondere Schuld des Täters feststellen.Mordmerkmale sehe ich beide.

Also §211!  

10373 Postings, 7787 Tage big lebowsky@ Immo,

 
  
    #6
17.07.03 20:29
Wenn ich Verteidiger wäre,könnte ich auch gut § 216 StGB (Tötung auf Verlangen)begründen.Kenne die genauen Hintergründe zu wenig,aber der Wunsch des Opfers als Kannibalismusopfer zu sterben(Wahnsinn,das ist so pervers)könnte erst beim Täter den Tatentschluss hervorgerufen haben,so im Sinne...Okay,wenn Du willst,mache ich mit.Also das Opfer als eigentlicher Täter! Unfassbar.

Totschlag wird es nicht. Entweder Mord oder Tötung auf Verlangen.Vorausgesetzt der Täter ist schuldfähig.  

9161 Postings, 8954 Tage hjw2eigentlich ist da ein glatter freispruch fällig

 
  
    #7
17.07.03 20:35
aber da das dem normalotto nicht verkauft werden kann,
gibts wohl eine verurteilung wegen
"mord aus niedrigem beweggrund  zur befriedigung des geschlechtstriebes"  

10873 Postings, 8733 Tage DeathBullGwaddsch, das war Mundraub o. T.

 
  
    #8
17.07.03 20:38

13436 Postings, 8715 Tage blindfish@bl

 
  
    #9
17.07.03 20:45
ja, wahrscheinlich hast du recht und es wird in dieser richtung entschieden...

ich persönlich habe erheblich mehr probleme mit der einschätzung, da ich erstens selber extrem freiraumliebend bin und zweitens ebenfalls extrem tolerant. deshalb habe ich konkret die einstellung, jeder muss für sich das entscheiden dürfen, was er will (egal was es ist, halt in den grenzen gegenüber anderen usw. blabla...). das sehe ich z.b. auch bei der sterbehilfe so und würde wahrscheinlich bei einem arzt noch eher unterlassene hilfeleitung sehen, wenn er die "was-da-auch-immer-drin-ist"-tablette eben NICHT verabreicht... der haken ist halt nur immer die missbrauchsmöglichkeit, bzw. das fälschen der einwilligung in irgendeiner form, durch das sich tatsächliche täter unter umständen den tatbestand "wegzaubern" könnten... echt schweres thema...  

10873 Postings, 8733 Tage DeathBullsehr korrekt, Blindfisch

 
  
    #10
17.07.03 20:50
sehe, daß das so kommt wie von hjw beschrieben.  

10373 Postings, 7787 Tage big lebowsky@ Blindfish

 
  
    #11
17.07.03 21:59
es würde hier das Forum sprengen,auf die ganzen Schattierungen im Graubereich einzugehen.Den Extremfall mal ausser acht lassend-wie sollte man festsellen,ob die Einwilligung des Kannibalismusopfers wirksam war(m.E war der geschäftsunfähig),ist es Sache des Gesetzgebers hier Abhilfe zu schaffen.Da Anlogien im Strafrecht unzulässig sind,müsste im Zweifel aus dem milderen Delikt bestraft werden.Also Tötung auf Verlangen.Warten wir die Berichterstattung ab;sicherlich wird das Urteil auch in der NJW oder NStZ veröffentlicht-im genauen Wortlaut.

Die ganze Diskussion um Tötung auf Verlangen(vor allem bei Schwerstkranken)ist in Deutschland durch die Euthanasieprogramme des Dritten Reiches zu negativ belastet.Aber ich glaube,die "Praxis" kommt jetzt gut damit zurecht.Vor allem die Fälle,in denen die Ärzte Behandlungen unterlassen,obwohl das Opfer noch nicht hirntod ist.Grundsätlich wären dies Fälle als Totschlag durch Unterlassen zu bestrafen.Die Ärzte haben eine sog.Garantenpflicht mit Bezug auf ihre Patienten.Praxisrelevante Fälle sind mir in den letzten Jahren nicht aufgefallen.Also hat die "Praxis"das Problem im Griff.  

1552 Postings, 8279 Tage promGarantenpflicht des Arztes

 
  
    #12
17.07.03 22:29
Als Garant obliegt dem Arzt eine Gefahrabwendungspflicht (Garantenpflicht),
die sowohl die Pflicht zur Lebenserhaltung als auch zur Abwendung aller übrigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten (beispielsweise auch Schmerzen) einschließt.
Entspricht der Arzt der Garantenpflicht nicht, kann er sich wegen Totschlags durch Unterlassen (oder wegen Körperverletzung durch Unterlassen) strafbar machen.
 

10373 Postings, 7787 Tage big lebowsky@prom

 
  
    #13
17.07.03 22:37
so ist es! Kritisch sind/waren vor einigen Jahren die Fälle,in denen Ärzte "unmenschliche"lebensverlängernde Massnahmen nicht eingeleitet hatten,weil der Patient damit nur um Stunden oder Tage länger lebt.Das ist an sich Totschlag durch Unterlassen.Irgendwie muss die Praxis diese Fälle doch heute lösen.Strafrechtlich tauchen sie nicht mehr auf.  

10373 Postings, 7787 Tage big lebowskyDie Presseerklärung der StA bei dem LG Kassel

 
  
    #14
18.07.03 07:48

Kannibale aus Rotenburg wird wegen Mordes angeklagt

Frankfurt -  Gegen den Kannibalen aus dem nordhessischen Rotenburg ist Mordanklage erhoben worden. Der 41-jährige Rotenburger habe gemordet, um seinen Geschlechtstrieb durch das spätere Aufessen der Leiche zu befriedigen, erklärte die Staatsanwaltschaft Kassel. Die Tötungshandlung an sich sei für ihn eher ein notwendiges Übel gewesen. Es sei ihm mehr darauf angekommen, "einen Menschen zu zerlegen, um ihn hinterher aufessen zu können". Die Tat sei bislang als einmalig einzuschätzen, erklärte die Staatsanwaltschaft. Der Täter hatte nach seiner Festnahme Ende 2002 ausgesagt, er habe sein Opfer über das Internet kennen gelernt. Der 43 Jahre alte Berliner habe eingewilligt, sich töten zu lassen, um aufgegessen zu werden. Zunächst habe er seinem Opfer im März 2001 vor laufender Videokamera den Penis abgeschnitten, dann habe er ihn getötet, zerlegt und die Leichenteile zum späteren Verzehr eingefroren.  rtr


 

10373 Postings, 7787 Tage big lebowskyEinige Details-sprechen gegen Tötung auf Verlangen

 
  
    #15
24.07.03 06:55

"Schlachtjungen" aus dem Internet

Armin M. soll noch mehr Männer zum Verzehr gesucht haben. Bereits als Zwölfjährigerhatte er offenbar kannibalische Fantasien

Armin M. tötete und verspeiste einen Berliner 
Armin M. tötete und verspeiste einen Berliner
Foto: ddp
 

Hamburg/Rotenburg -  Der als Kannibale von Rotenburg bekannt gewordene 41-jährige Armin M. hat nach einem Bericht des "Sterns" außer dem getöteten Mann aus Berlin noch weitere Opfer gesucht. M. habe sich nach der Ermordung von Bernd-Jürgen B. im März 2001 mit vier jungen Männern aus Kassel, Essen, London und dem Odenwald getroffen. Die vermeintlichen Opfer hätten sich im Internet als "Schlachtjungen" angeboten, schreibt das Magazin am heutigen Donnerstag. Drei der Männer hätten die Vorstellung einer Schlachtung als sexuell erregend empfunden, seien aber nur an einem "Rollenspiel" interessiert gewesen. M. habe sie deshalb wieder nach Hause fahren lassen. Der vierte junge Mann habe den 41-Jährigen darum gebeten, ihn zu köpfen und zu zerteilen. M. sei das mögliche Opfer jedoch zu unsympathisch und nicht schlank genug gewesen.

Die Treffen der Männer fanden in einem Mannheimer Hotel oder in dem Horrorhaus im Rotenburger Ortsteil Wüstefeld statt. Dort soll es dann zu "Schlachtuntersuchungen" gekommen sein. M. habe die potenziellen Opfer gefesselt, ihnen Nadeln in den Körper gesteckt oder sie in Plastikfolie eingewickelt.

Die Staatsanwaltschaft Kassel hatte M. in der vergangenen Woche wegen Mordes angeklagt. Er soll den Diplomingenieur B. mit dessen Einwilligung bei lebendigem Leib verstümmelt und dann getötet haben, um ihn hinterher aufzuessen. Motiv für die Tat, von der es eine Videoaufzeichnung gibt, sei unter anderem die Befriedigung des Geschlechtstriebs gewesen. Kennen gelernt und zu der Bluttat verabredet hatten sich M. und sein Opfer über eine Internet-Anzeige. Im Haus von M. hatte die Polizei Hunderte Videofilme, Computerfestplatten, CD-Roms und Disketten gefunden. Auf den Datenträgern befanden sich mehr als 600 Bilddateien, die die Tötung und den Verzehr von B. dokumentieren. Außerdem stellten die Beamten einen umfangreichen Mail-Wechsel mit 430 anderen Personen sicher. Laut "Stern" hatte M. mehr als 60 Kontaktanzeigen geschrieben, um Männer zwischen 18 und 30 Jahren als Schlachtopfer zu finden. Die Auswertung der E-Mails und des Chat-Verkehrs von M. hat inzwischen bei der Polizei weitere Ermittlungsverfahren ausgelöst. Details dazu wurden bislang jedoch nicht bekannt. Nach offiziellen Angaben gibt es keine Hinweise auf weitere Tötungsdelikte, die M. beging oder plante. Dem "Stern" zufolge soll der 41-Jährige bereits als Kind kannibalische Fantasien entwickelt haben. Im Alter von zwölf Jahren habe er sich vorgestellt, einen Klassenkameraden zu töten und zu verspeisen. Derartige Fantasien hätten ihn seitdem stets begleitet. Aber erst nach dem Tod der Mutter im September 1999, die mit ihrem Sohn zusammenlebte, habe der 41-Jährige im Internet nach Opfern gesucht. M. befindet sich seit seiner Festnahme Ende vergangenen Jahres in Untersuchungshaft. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe inzwischen einem Antrag der Staatsanwaltschaft Kassel auf Verlängerung der U-Haft zugestimmt, sagte ein Sprecher am Mittwoch.  ddp

 

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