GRINCH lacht über LUEGEN-SIEGER!!!
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 09.12.02 14:41 | ||||
Eröffnet am: | 21.11.02 17:09 | von: Grinch | Anzahl Beiträge: | 19 |
Neuester Beitrag: | 09.12.02 14:41 | von: Grinch | Leser gesamt: | 2.925 |
Forum: | Talk | Leser heute: | 1 | |
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2. Die DWS-Lüge: Er gab in einem Posting unter der ID Börsengott12345 an, ein Mitarbeiter des DWS würde ihn sofort einstellen. Zu 7.500,- € monatlich. Nun jetzt ist es allgemein bekannt das der DWS, wie jeder Finanzdienstleister Stellen streicht. Auch gehöhrt es wohl kaum zur Einstellungspraxis einer Grossbank, altgedienten, im eigene Unternehmen ausgebildeten Führungskräften einen Jungspund mit mittelmässigen bis schlechtem Abitur (in den Falschen Fächern!!!) ohne jegliche Ausbildung vor die Nase zu setzen.
Was er sich sonst noch so vorspinnt kann man bitte noch hier dazu setzen... Aber für mich isser unten durch...
R.
Siegers Schwester (nach eigenen Angaben 25 Jahre alt und die "große ~")
siehe hier: www.ariva.de/board/143048/thread.m?a=_ariva_all&46
"hat ne steuerkanzlei mit ner Freundin"
Bislang schenkte ich zuweilen sogar der Bundessteuerberaterkammer ( http://www.bstbk.de) glauben indem ich deren Ausführungen zur Steuerberaterausbildung
als Fakt ansah. Von der These ausgehend, daß "Steuerkanzleien"
1. nur von ausgebildeten und zugelassenen/niedergelassenen StB gegründet werden können
2. Steuerberatungsgesellschaften sich vornehmlich in Form von Sozietäten bilden
(also StB + StB)
3. Die Ausbildung zum StB ein Studium + Praxiszeit + Prüfungslehrgang + Zulassung
etwa 8-10 Jahre dauert....
muß sie eigentlich
a) ihr BWL-Studium in 2 Jahren geschafft haben, auf anhieb die StB-Prüfung bestanden
haben und Ihr die Zulassung binnen Jahresfrist erteilt worden sein.
b) mit 11 von der Schule geflogen sein, ne kauffm. Lehre gemacht haben, anschließend
10 Jahre Praxis in der Buchhaltung, dann die Prüfung + Zulassung erreicht haben.
c) ??
oder ich hab mich
d) irgendwie verzählt
e) sowieso keine Ahnung
Bleibt aber die Frage -> liegts vielleicht an dem Bundesland der Hessen??
Beste Grüße
Ez
und welche Ausgangsbasis muß ich jetzt für die Berechnung des Alters anhand der Näherungsrechnung unterstellen?
Steuerberater(in)
Land alle Länder
Ausbildungvorausges. Auszug aus dem Steuerberatungsgesetz § 36 Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung. Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setztvoraus, dass der/die Bewerber(in)
I)
1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens 8 Semestern erfolgreich abgeschlossen hat und danach 2 Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils weniger als 8 Semestern erfolgreich abgeschlossen hat und danach 3 Jahre praktisch tätig gewesen ist.
II)
1. Ein(e) Bewerber(in) ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er/sie
eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Ausbildungsabschluss 10 Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum/zur geprüften Bilanzbuchhalter(in) oder Steuerfachwirt(in) 7 Jahre praktischtätig gewesen ist oder
2. der Finanzverwaltung als Beamt(er/in) des gehobenen Dienstes oder als vergleichbare(r) Angestellte(r) angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens 7 Jahre als Sachbearbeiter(in) oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.
III)
Die in den Absätzen I und II geforderte praktische Tätigkeit muß sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der Bundes- und Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.
§ 37a Steuerberatergesetz
I)
Wirtschaftsprüfer(innen) und vereidigte Buchprüfer(innen) sowie Bewerber(innen), die die Prüfung als Wirtschaftsprüfer(in) oder vereidigte(r) Buchprüfer(in) bestanden haben, können auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen. Dabei entfallen die in § 37 Abs. 3 Nr. 5 bis 7 genannten Prüfungsgebiete.
II)
Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat) mit einem Diplom, das in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat als Deutschland zur selbstständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, können auf Antrag eine Eignungsprüfung im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe g der Richtlinie Nr. 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), ablegen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.