Fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen - Vorstandshaftung


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Neuester Beitrag: 26.06.09 13:33
Eröffnet am:26.06.09 13:33von: TraderonTou.Anzahl Beiträge:1
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2232 Postings, 6430 Tage TraderonTourFehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen - Vorstandshaftung

 
  
    #1
26.06.09 13:33
Wenn eine fehlerhafte Ad-hoch-Mitteilung veröffentlich wird, wie dies damals bei dem neuen Markt bei manchen Unternehmen üblich war (ich erinnere an Infomatec, Em.TV und ComRoad), haftet denn dann auch der Vorstand persönlich ? Dieser Frage möchte ich auf den Grund gehen. Da ihr ja überwiegend Nicht-Juristen seid, versuche ich die Frage verständlicher Sprache nach vollziehbar zu beantworten.
Wen es interessiert und die ganze Sache detaillierter nachlesen will, dem kann ich nur den Aufsatz von Dominik Russmann in der 1. Ausgabe der Marburg Law Review ans Herz legen, Saeite 11 ff.)  

Beginnen möchte ich hierzu bei den spezialgesetzlichen Haftungstatbeständen, welche die Paragraphen 37b und 37c WpHG darstellen. Diese nehmen nämlich nur den Emmitenten in die Haftung. Gem. Paragraph 15 Absatz 1 Satz 1 1. Halbsatz ist Adressat der Veröffentlichungspficht allein der Emmitent, nicht aber dessen Organmitglieder ("Ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen").

Da auch sonst keine Normen bestehen, die  die Vorstände in die Haftung nehmen könnten, stützt der BGH also die Haftung von Vorständen für fehlerhafte Ad-hoch-Mitteilungen auf Paragraph 826 BGB (Paragraph 823 Absatz 1 BGB scheidet aus, da dieser nur absolute Rechtsgüter wie das Eigentum schützt, nicht aber den Vermögensschaden) .

Wir bewegen uns nun also in dem Bereich des Deliktrechts des BGB. Sinn auf den Rückgriff dieses Deliktrechts ist es natürlich, den Schaden der jeweiligen Anleger zu kompensieren. Dass das in der Regel selbst durch diesen Rückgriff kaum möglich sein wird, versteht sich von selbst. Im Falle einer Insolvenz wird der geschädigte Anleger jedoch noch viel geringer entschädigt; die Befriedigung aus dem positiven Teil der Insolvenzmasse kompensiert den geschädigten Anleger grundsätzlich (wenn überhaupt) nur mit einem sehr geringen Teil seines eingesetzten Kapitals. Der Rückgriff auf ein privates Vorstandsvermögen (ggf. auch auf eine diesbezüglich bestehende Versicherung) hilft dem geschädigten Anleger also ungemein, einen Teil seines Geldes wieder zu erlangen.

Zu prüfen ist nun also, ob und wann die Tatbestansvoraussetzungen des Paragraph 826 vorliegen.

Und dies erfahrt ihr im zweiten Teil dieses Beitrages....

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