Deutsche Haftung für ESM bleibt begrenzt ?? ??


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4112 Postings, 8610 Tage RexiniDeutsche Haftung für ESM bleibt begrenzt ?? ??

 
  
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06.08.12 19:35
Bund der Steuerzahler in Bayern

www.stop-esm.org

zu Steffen Kampeter in FAZ vom 03.08.2012: „Deutsche Haftung für ESM bleibt begrenzt“

Herr Kampeter ist Volkswirt und Staatsekretär im Finanzministerium unter Finanzminister Dr. Wolfgang Schäuble. Unsere Kommentierung des ESM-Vertrages und die Stellungnahme von Prof. Stefan Homburg haben den Finanzminister jetzt so aufgeschreckt, dass er über Kampeter kategorisch alle Ungeheuerlichkeiten des ESM-Vertrages (der ESM-Mega-Bank) bestreiten lässt. So behauptet Kampeter:

1.  Die Haftung Deutschlands sei unter allen Umständen auf € 190 Milliarden Euro begrenzt, es gebe  keinen unbegrenzten Haftungsautomatismus. Im Gegenteil sei richtig, dass auch bei Zahlungsausfall anderer Länder der Bundeshaushalt nur mit maximal  mit € 190 Milliarden Euro belastet werde.

Diese Behauptungen sind, wie der ESM-Vertrag zeigt,  unrichtig und grob unwahr:

Aus Artikel 25 Abs. 2 ESM (Verlustdeckung)  folgt – wenn andere Staaten ihre vertraglichen Einlagen nicht leisten können – die faktisch unbegrenzte Nachschusspflicht weit über € 190 Milliarden hinaus. Hierzu Fußnote (Fn.) 70 zu Art. 25 ESM unter www.esm-Vertrag.com . (nachstehend zitiert aus der ESM-Kommentierung: a.a.O., Fn. Art.).  Diese überschießende Haftung wird (theoretisch) nur durch das Haftungskapital von (derzeit) € 700 Milliarden begrenzt. Wir haben an Fallbeispielen die enormen zusätzlichen Haftungsrisiken  errechnet. Im Vertrag selbst ist also an entscheidender Stelle absichtlich keine Haftungsbeschränkung vorgesehen und auch nicht gewollt (die von Kampeter behauptete Haftungsbeschränkung auf den Verteilerschlüssel entspräche faktisch einer Risikoerhöhung für ESM-Finanziers!).

2. Kampeter räumt zwar ein, dass das ESM-Kapital (€ 700 Milliarden) durch Aktiennennwerterhöhung (a.a.O., Fn. 39 zu Art. 8 ESM) kräftig (unbegrenzt ! AdU) erhöht werden kann. Das sei aber „derzeit weder geplant noch vorhersehbar“, setze einen einstimmigen Beschluss des Gouverneursrates sowie eine vorherige Ermächtigung durch den Deutschen Bundestag voraus.

Auch diese wolkige Erklärung Kampeters ist unrichtig:

In den Fußnoten 41 – 45 zu Art. 9 und Art. 10 ESM haben wir dargelegt, dass das Aktienkapital des ESM beliebig erhöht werden kann. Gegenteiliges ist dem supranationalen ESM-Bank-Vertrag nicht zu entnehmen, nicht einmal im Wege der Auslegung. Was heute  vom zukünftigen Gouverneur Dr. Schäuble und seinen ESM-Kollegen  diesbezüglich „geplant“ oder für diese „vorhersehbar“ ist, interessiert weder kaufmännisch noch juristisch. Bislang wurden jedenfalls bei der „Eurorettung“ seit Jahren alle finanziellen Grenzen bedenkenlos gesprengt. Damit ist auch zukünftig zu rechnen. Auf einen etwaigen BT-Ermächtigungsvorbehalt hinsichtlich der Ausweitung des Haftungskapitals kommt es nicht an, denn dieser steht nicht im ESM-Vertrag. Damit geht der Wortlaut des supranationalen ESM-Vertragstextes dem nationalen Recht (und dem nationalen Wunschdenken) vor, das diesbezüglich ohnehin keine klaren Regelungen kennt. Gleiches gilt für die Entscheidungen des  Gouverneursrates, bei denen mit Einstimmigkeit stets zu rechnen ist. Im Ernstfall wird die Kapitalerhöhung stattfinden und der BT wird unter erpresserischen Druck erneut zustimmen.  Schon heute – noch vor Betriebsaufnahme der ESM-Bank – wird die Erhöhung der Haftungssumme in den Billionenbereich von anderen ESM-Vertragspartnern vehement  gefordert. Also wird sie auch kommen – es sei denn, der ESM wird ganz gekippt.

3. Nach Kampeter ist der ESM keine Bank und kann sich auch nicht bei der Europäischen Zentralbank refinanzieren.
Beide Behauptungen Kampeters sind fasch und unwahr.
Gemäß  Art. 1 Abs. 1 ESM-Vertrag  ist der ESM eine „internationale Finanzinstitution“, also eine Bank (a.a.O., Fn. 17 zu Art. 1 ESM). Dies wird bestätigt durch die typischen Bankgeschäfte,  die dem ESM zugewiesen sind, Art. 12 – 21 ESM, und dessen Finanzmanagement, geregelt in Art.  22 – 24 ESM. Auf das Fehlen einer Banklizenz kommt es bei diesen Strukturen nicht im Geringsten an, zumal der ESM per internationalem Vertrag von jeglicher Lizenzpflicht befreit ist, also auch von einer etwaig notwendigen Banklizenz ,  Art. 32 Abs. 9 ESM, bzw. sich diese selbst erteilen kann. Diese Befreiung gilt natürlich uneingeschränkt, denn dem ESM-Vertrag ist nichts anderes zu entnehmen. Gegenteiliges müßte sich schriftlich aus dem Vertrag selbst ergeben, was nicht der Fall ist. Außerdem ist die EZB (mit ihrem geradezu winzigen Haftungskapital) rangmäßig unter dem ESM angesiedelt (a.a.O., Fn. 75, 77-79 zu Art. 32 ESM). EZB-Chef Mario Draghi sieht entsprechend die Entscheidung über eine mögliche Banklizenz für den dauerhaften Rettungsfonds ESM zutreffend auch nicht im Zuständigkeitsbereich der Notenbank. Geht es nach dem deutschen Finanzministerium, kann und wird sich der ESM – nach erfolgter Betriebsaufnahme – wie selbstverständlich bei der (unterstellten) EZB refinanzieren. Monti (Italien) und Hollande (Frankreich) fordern dies  schon heute ganz ungeniert. Juristisch berechtigt,  denn Art. 17 und 19 ESM sehen solche Maßnahmen  ausdrücklich vor (a.a.O.,  Art. 17 und 19 ESM).
4. Es sei falsch, so Kampeter, dass durch den ESM “Euro-Bonds” bereits eingeführt seien.
Im Ergebnis ist auch diese Behauptung Kampeters absolut unrichtig.
Über den ESM sind „Eurobonds“ bislang natürlich noch nicht eingeführt, denn der ESM hat seinen Betrieb noch nicht aufgenommen. Sobald dies aber der Fall sein wird – womit ab September zu rechnen sein wird – wird die ESM-Bank Eurobonds ausgeben. Dies wird ihre Hauptfinanzierungsquelle sein und ist im ESM-Vertrag unter Art. 21 geregelt: Dort heißt es:

„Der ESM ist, im Rahmen seiner Aufgaben, befugt sich am Kapitalmarkt von (1) Banken, (2) sonstigen Finanzinstitutionen oder (3) anderen Personen oder (4) Institutionen, Geld zu leihen.“ Für diese Darlehen haftet der ESM nach dem Länderverteilungsschlüssel der ESM-Bank (a.a.O., Anhang I zum ESMV). Kommt die ESM-Bank in Zahlungsschwierigkeiten (womit schon heute zu rechnen ist), müssen die Euro-Länder nachschießen. Gelingt dies einigen der schon heute faktisch bankrotten Länder nicht, greift wieder Art. 25 Abs. 2 ESM, d.h., die verbleibenden Länder müssen nachschießen und ihr Haftungsschlüssel erhöht sich entsprechend. Genau das nennt man „erhöhtes Haftungsrisiko aus Eurobonds“. Ein Eurobond ist nichts anderes als eine Kreditverbindlichkeit der ESM-Bank, für die im Zweifel die am ESM beteiligten Länder – und damit deren Bürger! – unbegrenzt (also gerade nicht begrenzt auf  27 % oder € 190 Milliarden !) haften. Wir haben das in verschiedenen Artikeln schon mehrfach ausgeführt und beispielsweise auch für die entsprechende Target-2- Haftung ausgerechnet (siehe  Übersicht unter http://www.fiskalpakt.info/dokumente ). Bislang sind wir nicht widerlegt worden. Gehaftet wird insbesondere nicht in Form einer Bürgschaft (wer bürgt, wird gewürgt), sondern – weit schlimmer – in direkter Form einer sofort greifenden Haftungsgarantie! (a.a.O., Fn. 63 – 65 zu Art. 21 ESM).

5. Der ESM kann kein Geld direkt an Banken vergeben und eine Bankenrekapitalisierung  am Bundestag vorbei ist nicht möglich.

Auch diese Behauptung des Herrn Finanz-Staatssekretärs ist falsch und unwahr:

Die Betriebsaufnahme des ESM unterstellt, folgt aus Art. 15 ESM unmittelbar eine der Kernaufgaben des ESM: Die Gewährung von Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Banken. Einschränkungen sind aus dem ESM-Vertrag nicht ersichtlich. Nationale Vorbehalte sind im ESM-Vertrag nicht vorgesehen, mögen sie auch von Manchen zur Gewissensberuhigung erwünscht sein. Was nicht geregelt ist, ist eben nicht geregelt! Und natürlich sollte es auch nicht geregelt werden!

Wir unterstellen, dass der Herr Staatsekretär Kampeter lesen kann und wundern uns deshalb sehr über seine vom hier aufgezeigten konkreten Inhalt des ESM-Vertrages krass abweichenden Aussagen!

Kurz noch folgendes angemerkt: Der supranationale ESM-Mega-Bank-Vertrag (hier die kommentierte Kurzfassung) enthält zahlreiche weitere gezielt aufgestellte Fallen und gravierende Schwachstellen, die der geduldige Leser in der kommentierten Langfassung des ESM-Vertrages (der bisher einzigen, die uns bekannt ist) in den Fußnoten unschwer aufspüren kann.

Fazit:

Der ESM-Vertrag gehört, so wie er ist, in den Schredder. Er ist ein juristisch widerliches, rechtszerstörerisches Machwerk aus einem fremden Rechtskreis zur finanziellen Plünderung Europas, zur fortgesetzten Bereicherung der Superreichen und zur planvollen Verewigung europäischer Schuldknechtschaft gegenüber dem internationalen Großkapital.

Dass nun offensichtlich die eigene Regierung bei der Einrichtung einer europäischen Finanzdiktatur mitwirkt, und insbesondere das Finanzministerium unter Finanzminister Dr. Schäuble diese Entwicklung geradezu forciert, ist ein weiteres, düsteres Kapitel der wechselhaften deutschen Geschichte und erinnert stark an die Ereignisse des Jahres 1933.
Die deutsche Regierung spielt Vabanque, aber im Gegensatz zum russischen Roulette befindet sich hier in jeder Kammer eine Patrone!  Das kann für Deutschland, wie 1918 und 1945, nur in einer Katastrophe enden.

Rolf von Hohenhau
(Präsident)
Bund der Steuerzahler in Bayern

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