von 3.7€ auf 26€ GERICHTSURTEIL.!!
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 31.03.05 14:30 | ||||
Eröffnet am: | 22.03.05 11:02 | von: falke65 | Anzahl Beiträge: | 12 |
Neuester Beitrag: | 31.03.05 14:30 | von: Tiger | Leser gesamt: | 7.590 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 6 | |
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Und die Tatsache, dass Frick jetzt darüber schreibt, heisst dass der Zock bald vorbei ist.
Das Nachrichtenmagazin "DER SPIEGEL" hat in seiner heutigen Ausgabe über Abfindungen in Höhe von maximal 140 Mio. Euro für DEWB-Aktionäre berichtet. Demnach müsste der Jenaer Technologiekonzern die rund 1 Prozent freien Aktionäre von 1997 zum damaligen Abfindungsanspruch in Höhe von 26,51 Euro entschädigen. Hintergrund dessen ist die Übernahme der DEWB im Jahr 1997 durch die JENOPTIK. Die damalige Eigentümerfamilie Voith hatte zu diesem Zeitpunkt 99 Prozent der DEWB-Anteile, der Rest befand sich in Streubesitz. Da Voith mit der DEWB im Jahr 1993 einen Beherrschungsvertrag geschlossen hatte, verfügen die zu diesem Zeitpunkt freien Aktionäre seitdem über einen Abfindungsanspruch in Höhe von 26,51 Euro je Aktie.
http://www.welt.de/data/2005/03/22/614575.html
Hier kann selbst Frick nichts kaputtmachen :-)
Nach dem gestrigen Kurssturz bei Jenoptik könnte man sich dort einen Einstieg überlegen, da sich die Sache ja eigentlich positiv auswirkt.
daß nur 70.000 Aktien -wie oben behauptet- (notfalls) abgefunden werden
müssen, ist nicht richtig.
An sogenannten "freien Aktien" sind genau 4.442.808 Stück unterwegs.
Oder besser gesagt: waren. Denn DEWB hat sicher schon eine Menge da-
von abgefischt.
Jede -ich wiederhole: JEDE- der noch umlaufenden Aktien, kann theore-
tisch eine aus dem "Altbestand", also eine abfindungsberechtigte, sein.
Das ist ja genau der Casus Cnactus: durch die Vermengung der abfindungs-
berechtigten Altaktien mit nicht-abfindungsberechtigten Jungaktien unter
ein und derselben WKN, ist ein Auseinanderhalten im nachhinein nicht mehr
möglich.
Deshalb kann jede Aktie -auch meine oder Eure- eine aus dem Altbestand
sein. Wie man es dreht und wendet: es kann jedenfalls nicht ausgeschlos-
sen werden. Beweisen, daß man eine Aktie aus dem Altbestand hat, muß
man es auch nicht: das OLG hat die Beweislast zulasten von JENOPTIK
umgekehrt.
Es müßte also von JENOPTIK bewiesen werden, daß der Anspruchsteller
KEINE abfindungsberechtigte Altaktie hat; was natürlich systembedingt
nicht geht.
Wäre es umgekehrt, müßte also der Anspruchsteller nachweisen, daß er
eine abfindungsberechtigte Aktie hat, könnte er dies genausowenig. Damit
aber wäre nur originären Besitzern von Altaktien, also von jenen, die diese
Papiere schon immer ununterbrochen hatten und dies auch anhand der Kauf-
abrechnung nachweisen können, eine erfolgreiche Anspruchstellung möglich.
Altaktien, die später an der Börse verkauft wurden (schließlich erreichte der
Kurs nach dem Abfindungsangebot fast 100,-EURO !!) würden leer ausgehen.
Obwohl -wie das OLG ausdrücklich betont- das Abfindungsrecht "verkehrsfähig"
ist, also zusammen mit der Aktie verkauft wird.
Mit der Beweislastumkehr hat das OLG Jena juristisches Neuland betreten. Da
es somit um die Klärung eines Prinzips von allgemeinem Interesse ist, war das
ein Grund, weshalb die Revision beim BGH zugelassen wurde. Infolgedessen
wird das ein zentraler Punkt sein, dessen nachhaltige Beurteilung über Sieg
oder Niederlage (je nach Sichweise) entscheidet.
Übrigens:
der Kläger hat heute schon gewonnen, ohne Revision beim BGH. Denn seine Pa-
piere haben durch die Klage an Wert soviel zugelegt, daß sich die Sache von
daher schon gelohnt haben dürfte.