Austritt aus der Kirche
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 19.04.18 20:08 | ||||
Eröffnet am: | 19.04.18 15:22 | von: spekulator | Anzahl Beiträge: | 22 |
Neuester Beitrag: | 19.04.18 20:08 | von: SzeneAltern. | Leser gesamt: | 1.203 |
Forum: | Talk | Leser heute: | 1 | |
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Ich möchte mir selbst eine Gehaltserhöhung geben, da ich leider immer noch dieses "rk" auf der Lohnsteuerkarte habe, aber mit dem Verein nichts anfangen kann.
Muss man sonst noch etwas beachten?
Im Falle eines Austritts wird trotzdem noch an die Kirche bezahlt, wenn man geringfügig beschäftigt ist oder Kapitalerträge zu versteuern sind. Lediglich die direkte Kirchensteuer fällt weg.
Da das zu versteuernde Einkommen dann höher ist, kann eventuell Sparzulage oder Wohnungsbauprämie wegfallen. Aber wahrscheinlich liegst du eh bereits bisher über diesen Grenzen.
Ja, da lieg ich drüber.
Sonderausgabe abzugsfähig. Diese Abzugsfähigkeit bedingt eine um den Anteil des
Abzugs erhöhtes zu versteuerndes Einkommen, was in Bezug auf die Lohn-/Einkommenssteuer, am Ende dazu führt, das mitnichten der in der monatlichen Lohnabrechnung aufgeführte KSt-Betrag Netto auch beim flüchtenden Schäfchen ankommt.
Beispielrechnungen lassen sich sehr einfach mit den gängigen Brutto-Netto-Rechnern online
durchführen!
Aber ich seh es ehrlich gesagt nicht mehr ein, dieser Institution einen 4-stelligen Betrag p.a. zu überweisen. Davon hab ich ja nichts.
Das Geld, welches ich Netto dann mehr habe, spende ich lieber direkt ans Tierheim oder krebskranke Kinder. Da ist es m.E. deutlich besser aufgehoben.
Die Kirche hat eh schon genug Kohle.
Dennoch kann ich mich mit der Amtskirche nicht identifizieren. Da spende ich lieber direkt was an gewisse Organisationen und tue so etwas gutes.
Ist auch schon mal 1% weniger KSt. ;-)
Die sanfte Entwöhnung sozusagen und sozialverträglicher. Die Nachbarn reden
ja immer so viel!
Aber hier in Bayern wird das dennoch sehr kritisch beäugt...
Meine Eltern werden mich nach dem Schritt zwar enterben, aber egal ;-))
Beim Broker muss der Austritt nur hinterlegt sein. Allerdings tritt die Befreiuung der Steuer immer erst im Folgejahr in Kraft.
Wiederholen kannst du dir die Steuer des abgelaufenen Jahres dann über die Einkommenssteuererklärung. Bescheinigung über den Austritt muss dem Finanzamt allerdings vorliegen.
Bei kirchlichen Institutionen kannst du dich dann allerdings nicht mehr bewerben.