An Steuerexperten: gewerblicher Mietvertrag...


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Neuester Beitrag: 16.10.03 11:08
Eröffnet am:15.10.03 17:38von: ADVOKATAnzahl Beiträge:11
Neuester Beitrag:16.10.03 11:08von: ReilaLeser gesamt:2.211
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251 Postings, 8950 Tage ADVOKATAn Steuerexperten: gewerblicher Mietvertrag...

 
  
    #1
15.10.03 17:38
hi zusammen,

mein neuer mieter wünscht, dass ich für die wohnung 2 mietverträge erstelle, und zwar einen teil separat für büro etc. weil er selbständig ist.

frage: muss ich hier steuerlich irgend etwas besonderes beachten? wird da ggf. umsatzsteuer auf die miete fällig, die ich erheben und abführen muss?

wenn ja, wie wäre denn da das prozedere, da ich ja privatmann bin und keine umsatzsteuer-nummer habe...

wäre klasse, wenn jemand bescheid weiss.
danke vorab und gruss

advokat  

2683 Postings, 7520 Tage Müder JoeDeine Umsatz-Steuernummer ist Deine private

 
  
    #2
15.10.03 17:41
Steuernummer.

Frag beim Finanzamt an, am besten 5 mal: such Dir von den 5 unterschiedlichen Auskünften diejenige aus, die Dir am besten reinpasst.  

10637 Postings, 8722 Tage Ramses IIgehe am besten persönlich zum finanzamt

 
  
    #3
15.10.03 17:45
lass dir die infos schriftlich bestätigen. wenn die das nicht machen, fertige einen aktenvermerk über den gesprächsinhalt, ansprechpartner, datum, uhrzeit und zimmernummer.

grüße  

2683 Postings, 7520 Tage Müder JoeSchon seit mind. 7 Jahren hält sich das FA

 
  
    #4
15.10.03 18:10
nicht mehr an sog. "verbindliche Auskünfte".

Selbst wenn sie schriftlich erteilt wurden.

Das ist ne Einladung zum Steuerbetrug, weil das inzwischen unter "Notwehr" fällt.

M. bescheidenen Erachtens.  

1552 Postings, 8277 Tage promDer Blick in das UStG dient der Wahrheitsfindung

 
  
    #5
15.10.03 18:13
Paragraph 4 UStG
Steuerbefreiungen bei Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

 

1. a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),

b) die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a);

2. die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);

.
.
.
.
12. a) die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,

b) die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrages oder Vorvertrages,

c) die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.

Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;


usw.



 

1552 Postings, 8277 Tage promKompaktes Wissen zur USt

 
  
    #6
15.10.03 18:17

2683 Postings, 7520 Tage Müder Joehey prom, Du Schlaumeier: die 30 Paragraphen

 
  
    #7
2
15.10.03 18:18
des UStG sind in der Tat übersichtlich. Könnte helfen, falls da nicht wären:

258 USt-Richtlinien
4331 Verwaltungsanweisungen zur Auslegung der Richtlinien
21991 Urteile des BVG zur Entscheidung von Einzelfällen, die weder von Richtlinien oder Verwaltungsanweisungen erfaßt werden
112786 interne Mitteilungen der Finanzämter, die man mit BVG-Urteilen und Gesetzen umgeht, um eben selbige zu umgehen ...

und ... und ... und  


Umsatzsteuer ist in der Tat einfach: es reicht ein Blick ins Gesetz, hahahhaa  

2683 Postings, 7520 Tage Müder Joeich habe noch was vergessen:

 
  
    #8
15.10.03 18:20
die USt-Durchführungsverordnung und die Tatsache, daß der prom die Weisheit mit dem goldenen Löffel gefressen haben muß.

Ja, wären wir bloß alle so schlau wie der prom ...  

1552 Postings, 8277 Tage promSieht nicht

 
  
    #9
15.10.03 18:25
gut aus für einen
verhinderten Finanzvorstand.
Lücken in der fachlichen Kompetenz.

Bis die Tage
prom  

251 Postings, 8950 Tage ADVOKATdanke euch für die antworten!

 
  
    #10
16.10.03 10:41
insbes. der § 4 Ziff. 12 UStG hat mir weitergeholfen!

Ich hab dann mal weitergeschaut und bin auf den § 9 UStG (Verzicht auf Steuerbefreiung) gestossen. Demnach kann ich also eine USt. erheben, muss es aber nicht. (Für meinen vorsteuerabzugsberechtigten Mieter wäre es eh kostenneutral).
Falls ich sie erhebe, hätte das bestimmt den vorteil, dass ich auch bei Aufwendungen für Reparaturen, Renovierung etc. mir die vom Handwerker in Rechnung gestellte USt. vom Finanzamt holen kann...
lohnt sich aber bei mir nicht der Aufwand, da es sich eh nur um einen Raum handelt.

viele grüsse

advokat

p.s. seid nett zueinander ;-)
 

9123 Postings, 8607 Tage ReilaGenau Advokat,

 
  
    #11
16.10.03 11:08
vermiete auch an Firmen, habe aber auf die Ausübung der Umsatzsteueroption verzichtet.

Im übrigen muß der Mieter vorsteuerabzugsberechtigt (mindestens 95 % seiner Leistungen)sein. Ist er es nicht, kann man auch selbst die Vorsteuer aus den Herstellungskosten der Immobilie nicht geltend machen. (z.B. bei Ärzten, Banken, Versicherungen)  

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