ALDEA Assekuranzmakler


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Neuester Beitrag: 25.04.21 00:02
Eröffnet am:29.11.11 22:14von: M.MinningerAnzahl Beiträge:8
Neuester Beitrag:25.04.21 00:02von: UrsulacstsaLeser gesamt:4.468
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17613 Postings, 5473 Tage M.MinningerALDEA Assekuranzmakler

 
  
    #1
29.11.11 22:14
Bekanntmachung Freiverkehr (Open Market)
Einstellung Aktien

In folgenden Wertpapieren wird der Handel im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse eingestellt:

Nr. ISIN Börsenkürzel Name Land Letzter Handelstag CBF Nr. MIC Code CCP bis

1. US8449092001 LIKN Southwall Technologies Inc. USA 29.11.2011 7814 XFRA
2. CA89254X1033 TVR Trade Winds Ventures Inc. Kanada 30.11.2011 7867 XFRA
3. US67069V1089 AXX Nutrition 21 Inc. USA 27.12.2011 7881 XFRA
4. CA40522C1086 499A Hail First Pharma Inc. Kanada 30.12.2011 7638 XFRA
5. CA4313061091 2H0 Hilbroy Advisory Inc. Kanada 30.12.2011 7638 XFRA
6. DE0006050073 R2E Aldea Assekuranzmakler AG Deutschland 30.12.2011 7638 XFRA

Frankfurt am Main, 29.11.2011

Frankfurter Wertpapierbörse
i.A. Linda Guziurová i.A. Andrea Benczik

Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an:
If there are any questions, please contact:
Listing & Issuer Services 069 211 13555
Market Supervision 069 211 11050  

17613 Postings, 5473 Tage M.MinningerHV aus August 2011

 
  
    #2
30.11.11 09:20
Aldea Assekuranzmakler AG
Stuttgart
ISIN: DE0006050073
Einladung zur Hauptversammlung


Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am Freitag, den 26. August 2011 um 14:00 Uhr, Einlass ab 13:30 Uhr
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, 2. OG, Saal Max
Am Wallgraben 99, 70565 Stuttgart


stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.



Tagesordnung:

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 mit dem Bericht des Aufsichtsrates

2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen.

4. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2011

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Formhals Revisions- und Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Sitz der Gesellschaft: Wipperfürth, Zweigniederlassung Köln, Breite Str. 110, 50677 Köln, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2011 zu wählen.

5. Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2011 (mit der Möglichkeit der Sachkapitalerhöhung und eines damit verbundenen Bezugsrechtsausschlusses) sowie Satzungsänderung

Das bisher bestehende Genehmigte Kapital gemäß § 5 der Satzung in Höhe von 750 T€ ist am 10.06.2011 ausgelaufen. Es soll daher vorsorglich ein neues Genehmigtes Kapital in zulässiger Höhe geschaffen werden. Konkrete Pläne für die Ausnutzung des neu zu schaffenden Genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a) Die Ermächtigung des Vorstands gemäß § 5 der Satzung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 10. Juni 2011 das Grundkapital zu erhöhen (Genehmigtes Kapital), wird aufgehoben.

b) Es wird ein neues Genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 750.000 geschaffen. Dazu wird § 5 der Satzung wie folgt neu gefasst:
„(5) Der Vorstand ist ermächtigt, in der Zeit bis zum 25.08.2016 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates einmalig oder mehrfach um bis zu EUR 750.000 durch Ausgabe von bis zu 750.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2011). Die Kapitalerhöhungen können gegen Bar- und / oder Sacheinlagen erfolgen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates über einen Ausschluss des Bezugsrechts zu entscheiden (§ 203 Abs. 2 AktG). Das Bezugsrecht kann insbesondere ausgeschlossen werden
– zum Ausgleich von Spitzenbeträgen,
– wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen erfolgt,
– wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.“

Über den Grund des Bezugsrechtsausschlusses erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 4 AktG folgenden Bericht:
– Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszuschließen, ermöglicht einen runden Emissionsbetrag und ein glattes Bezugsverhältnis, was die Abwicklung der Kapitalmaßnahme erleichtert.
– Die weiterhin vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Sachkapitalerhöhungen soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Hierdurch soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, rasch und erfolgreich auf derartige Angebote reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich aus den Verhandlungen über den Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen die Notwendigkeit als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitzustellen. Um auch in solchen Fällen erwerben zu können, muss die Gesellschaft erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Ausgabebetrag wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt werden.
– Die vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen ist ausdrücklich gesetzlich vorgesehen. So erklärt § 186 Abs. 3 S. 4 AktG einen Ausschluss des Bezugsrechts insbesondere dann für zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet.

Insgesamt ist die Aldea Assekuranzmakler AG durch die Möglichkeit, das Bezugsrecht auszuschließen, in der Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen. Eine Wertverwässerung der alten Aktien soll durch die Festlegung eines angemessenen Emissionspreises vermieden werden. Aktionäre, die ein Interesse an der Beibehaltung ihrer Beteiligungsquote haben, können die dazu erforderliche Aktienzahl gegebenenfalls über den börslichen Handel erwerben. Insgesamt ist unter Abwägung der Umstände die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten. Der Vorstand wird bei der Ausübung der Ermächtigung nur im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat handeln.

Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz notwendig. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 5. August 2011, 0:00 Uhr, zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse spätestens bis zum Ablauf des 19. August 2011, 24.00 Uhr, zugehen:

Aldea Assekuranzmakler AG
c/o AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax 0711/ 715 90 99
E-Mail: hv@aeb-ag.de

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Weitere Hinweise:

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder anderen mit diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt wird, bedarf die Vollmacht der Textform. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder anderer mit diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten für die Vollmachtserteilung die gesetzlichen Bestimmungen.

Anfragen, Mitteilungen und Anträge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:

Aldea Assekuranzmakler AG
Am Wallgraben 99
70565 Stuttgart
Telefon: 0711 / 78 28 42 - 15
Telefax: 0711 / 78 28 42 - 29
E-Mail: info@aldea-ag.de

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 1.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten.



Stuttgart, 14. Juli 2011

Der Vorstand

Eduard Lauer



Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte AEB AG, z. Hd. Herrn Gaebler, Sautterweg 5, 70565 Stuttgart, Fax 0711/715 90 99, E-Mail: hv@aeb-ag.de.


https://www.ebundesanzeiger.de/ebanzwww/...to_quicksearchlist)=Suchen  

17613 Postings, 5473 Tage M.MinningerVerlust von mehr als der Hälfte des Grundkapital

 
  
    #3
03.12.13 07:54
Aldea Assekuranzmakler AG: Anzeige des Verlustes von mehr als der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG

DGAP-News: Aldea Assekuranzmakler AG / Schlagwort(e): Jahresergebnis Aldea Assekuranzmakler AG: Anzeige des Verlustes von mehr als der Hälfte des Grundkapitals gemäß § 92 Abs. 1 AktG

02.12.2013 / 14:02





Der Vorstand zeigt nach pflichtgemäßem Ermessen den Verlust des halben Grundkapitals an.

In der Hauptversammlung am 31. Januar. 2011 wurde erstmals der Verlust des halben Grundkapitals angezeigt. Mit der damaligen Verlustanzeige waren keine Kapitalmaßnahmen verbunden.

In den Geschäftsjahren 2011 und 2012 stabilisierte sich die Situation, so dass der bestehende Verlustvortrag leicht abgebaut werden konnte.

Aufgrund von Sondereinflüssen haben sich jedoch Kundenprojekte im IV. Quartal verzögert und werden sich in das kommende Jahr verschieben.

Der Vorstand wird die Hauptversammlung in den nächsten Tagen einberufen.

Ende der Corporate News ...[...]

http://www.finanznachrichten.de/...tals-gemaess-92-abs-1-aktg-016.htm
 

4392 Postings, 3761 Tage StrandläuferCobalt AG haelt mehr als 50% der Anteile

 
  
    #4
14.06.18 17:13
Quelle: www.Unternehmensregister.de

Aldea Assekuranzmakler AG
Althengstett
WKN 605007
ISIN DE0006050073
Bekanntmachung nach § 20 Abs. 6 AktG
Die Cobalt AG, Kükels, hat uns mit Schreiben vom 23. April 2018 mitgeteilt, dass ihr eine Beteiligung von mehr als 25% und mehr als 50% an unserer Gesellschaft besteht. Herr Philip Moffat, Hamburg, hat uns mit Schreiben vom 23. April 2018 mitgeteilt, dass ihm mittelbar über die Cobalt AG, Kükels, eine Beteiligung von mehr als 25% und mehr als 50% an unserer Gesellschaft gehört.

Die Independent Capital AG, Althengstett, hat uns mit Schreiben vom 24. April 2018 mitgeteilt, dass eine Beteiligung von weniger als 25% an unserer Gesellschaft besteht.



Althengstett, den 26.04.2018

Der Vorstand

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4392 Postings, 3761 Tage StrandläuferUmbenennung in Ensopella AG

 
  
    #5
14.06.18 17:17
Quelle: www.unternehmensregister.de

Aldea Assekuranzmakler AG
Althengstett
ISIN: DE0006050073
Einladung zur Hauptversammlung

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am Donnerstag, den 19. Juli 2018 um 14:00 Uhr, Einlass ab 13:30 Uhr
im Nebenzimmer des Restaurants "Zum Trollinger",
Im Mönchswasen 1, 75382 Althengstett

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.


Tagesordnung:

        1.          §
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2016 mit dem Bericht des Aufsichtsrates

Die zuvor genannten Unterlagen sind im Internet unter www.aldea-ag.de abrufbar. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt hat.

        2.          §
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 mit dem Bericht des Aufsichtsrates

Die zuvor genannten Unterlagen sind im Internet unter www.aldea-ag.de abrufbar. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss zu fassen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss bereits gebilligt hat.

        3.          §
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

        4.          §
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen.

        5.          §
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

        6.          §
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen.

        7.          §
Wahlen zum Aufsichtsrat

Die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, Frau Elke Etzel sowie die Herren Stefan W. Zimmer und Wolfgang Rück, haben ihre Ämter mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung niedergelegt. Es sind daher Wahlen zum Aufsichtsrat erforderlich.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur aus von den Aktionären zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern zusammen und besteht gemäß § 96 Abs. 1, § 101 AktG i.V.m. § 10 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Herren in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit (wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird) beschließt:

        a)          §
Herrn Dieter-Enrique Linnekogel, Projektmanager Next Generation Gifting Inc, wohnhaft in Hamburg;

        b)          §
Herrn Delf Ness, selbständiger Unternehmensberater, wohnhaft in Hamburg; und

        c)          §
Herrn Philip Rothländer, Projektmanager Konzeptwerft Holding GmbH, wohnhaft in Hamburg.

        8.          §
Beschlussfassung über die Aufsichtsratsvergütung

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats festzulegen:

"Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Vergütung von EUR 2.000,00 pro Kalenderjahr, der stellvertretende Vorsitzende erhält das Eineinhalbfache, der Vorsitzende das Doppelte dieses Betrages. Darin sind die Sitzungsgelder enthalten."

        9.          §
Beschlussfassung über die Änderung der Firma der Gesellschaft und entsprechende Satzungsänderung

Die Firma der Gesellschaft soll neu gefasst und die Satzung der Gesellschaft entsprechend geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: "(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Ensopella AG"

       10.          §
Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und entsprechende Satzungsänderung

Der Sitz der Gesellschaft soll nach Hamburg verlegt und die Satzung der Gesellschaft entsprechend geändert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 1 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: "(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg."

Die Verwaltung wird angewiesen, den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 10 erst zum Handelsregister anzumelden, wenn die übrigen eintragungsbedürftigen Beschlüsse dieser Hauptversammlung in das Handelsregister eingetragen worden sind.

       11.          §
Beschlussfassung über neues Genehmigtes Kapital

Das bestehende genehmigte Kapital (§5 der Satzung) ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Um der Verwaltung auch zukünftig größtmögliche Flexibilität zu geben, soll ein neues genehmigtes Kapital beschlossen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 19.07.2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 750.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 750.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, jedoch können die Aktien nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

- um Spitzenbeträge auszugleichen;

- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder dem Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich gegen die Gesellschaft gerichteten Forderungen und sonstigen Rechten;

- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Soweit rechtlich geboten, sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.

b) § 5 der Satzung wird wie folgt gefasst:

"§ 5
Genehmigtes Kapital
(1) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 19.07.2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 750.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 750.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, jedoch können die Aktien nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

- um Spitzenbeträge auszugleichen;

- bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder dem Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich gegen die Gesellschaft gerichteten Forderungen und sonstigen Rechten;

- bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, soweit der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag am Grundkapital 10% des im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Soweit rechtlich geboten, sind auf diese Begrenzung Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigtem Kapital 2018 zu ändern."

       12.          §
Beschlussfassung über die Änderung von §17 Abs. 2 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 17 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 11
Der Vorstand hat zu Punkt 11 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

a) Einleitung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 11 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von EUR 750.000,00 vor (Genehmigtes Kapital 2018). Dieses soll die Flexibilität der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen. Das vorgeschlagene genehmigte Kapital 2018 beträgt 50 % des bestehenden Grundkapitals.

Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können.

b) Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge

Der Vorstand ist ermächtigt, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

c) Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen

Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, einschließlich gegen die Gesellschaft gerichteter Forderungen ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Beteiligung bzw. des Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festlegen.

d) Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis zu 10 %

Das Bezugsrecht der Aktionäre kann schließlich bei Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %ige Beschränkung sind andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses aufgrund einer gegebenenfalls noch zu beschließenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten ist. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer Mittel zur Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebotes, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern platzieren zu können.

Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke nähert.

e) Berichterstattung

Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.

Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut erstellter Nachweis über den Anteilsbesitzes notwendig. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 28 Juni 2018, 0:00 Uhr, zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse spätestens bis zum Ablauf des 12. Juli 2018, 24.00 Uhr, zugehen:

Aldea Assekuranzmakler AG
c/o AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax 0711 / 715 90 99
e-mail: hv@aeb-ag.de

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Weitere Hinweise:

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Soweit die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder anderen mit diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt wird, bedarf die Vollmacht der Textform. Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder anderer mit diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten für die Vollmachtserteilung die gesetzlichen Bestimmungen.

Anfragen, Mitteilungen und Anträge von Aktionären sind ausschließlich an die folgende Anschrift zu richten:

Aldea Assekuranzmakler AG
c/o AEB AG
Sautterweg 5
70565 Stuttgart
Fax: 0711 / 715 90 99

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der Gesellschaft auf 1.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten.



Althengstett, 6. Juni 2018

Der Vorstand



Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte AEB AG, z. Hd. Herrn Gaebler, Sautterweg 5, 70565 Stuttgart, Fax 0711/ 715 90 99, e-mail: hv@aeb-ag.de.  

4392 Postings, 3761 Tage StrandläuferGunnar Binder ist nicht mehr Vorstand

 
  
    #6
12.08.19 16:53

4392 Postings, 3761 Tage StrandläuferEinladung zur Hauptverdammlung

 
  
    #8
13.01.20 20:43

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