50 Jahre Steuerfreiheit - vertraglich garantiert


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Eröffnet am:22.08.03 19:02von: de SadeAnzahl Beiträge:1
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721 Postings, 7797 Tage de Sade50 Jahre Steuerfreiheit - vertraglich garantiert

 
  
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22.08.03 19:02
50 Jahre Steuerfreiheit - vertraglich garantiert

Ein Paradies für deutsche Investoren: Unbürokratische Strukturen, schnelle Gründungszeiten, modernste Kommunikations- und Infrastruktur und nicht zuletzt völlige Steuerfreiheit bieten Unternehmen einen großen Anreiz, sich in Dubai in Form von Tochtergesellschaften niederzulassen. Lukrative Absatzmärkte und günstige Produktionsbedingungen, wie geringe Lohn- und Lohnnebenkosten sowie niedrige Energiekosten tun ihr Übriges. Insbesondere in Verbindung mit dem mit Deutschland bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen zählt das Emirat Dubai zu den interessantesten Wirtschaftsstandorten weltweit.

1. Steuerliche Rahmenbedingungen
Die Steuergesetzgebung ist in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) den einzelnen Emiraten - somit auch dem Emirat Dubai - vorbehalten. Grundsätzlich sehen die dortigen Steuergesetze die Erhebung von Steuern vor, doch werden die meisten Bestimmungen in der Praxis nicht angewandt. Lediglich einheimische Unternehmen aus dem Bankensektor sowie aus der Öl- und Gasbranche unterliegen der Steuerpflicht. Eine Änderung dieser Steuerpolitik ist aufgrund wirtschaftlich und politisch stabiler Rahmenbedingungen nicht in Sicht.

Dubai hat gegenüber allen anderen Steueroasen einen entscheidenden Vorteil: Die VAE sind das einzige „Null-Prozent-Steuer- Land“ der Welt, mit dem Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet hat. Damit ist es deutschen Unternehmen möglich, in Dubai erzielte Gewinne völlig steuerfrei nach Deutschland zu transferieren.

Grundsätzlich gilt: Im Ausland erzielte Gewinne eines in Deutschland ansässigen Unternehmens unterliegen aufgrund des im deutschen Steuerrecht geltenden Prinzip des Welteinkommens der deutschen Körperschaftsteuer/Einkommensteuer. Dies schließt Einkünfte ausländischer Niederlassungen ein. Das DBA mit den VAE schränkt diesen Grundsatz insoweit ein, dass Gewinne eines in Deutschland ansässigen Unternehmens lediglich der Besteuerung der VAE unterliegen. Da hier eine Steuer in Höhe von 0 Prozent erhoben wird, können Gewinne steuerfrei unter Beachtung des Progressionsvorbehalts vereinnahmt werden.

Damit diese Regelung greift, müssen zumindest zwei Grundbedingungen erfüllt sein: Das deutsche Unternehmen muss eine aktive Tätigkeit in den VAE durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausüben. Eine Betriebsstätte im Sinne des Artikel 5 DBA ist gegeben, wenn es sich um eine feste Geschäftseinrichtung handelt, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Eine aktive Tätigkeit im Sinne des § 8 Außensteuergesetz liegt grundsätzlich dann vor, wenn es sich um Geschäftstätigkeit aus Land- und Forstwirtschaft, Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen, Erzeugung von Energie sowie der Gewinnung von Bodenschätzen, Betrieb von Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen, Handel, Dienstleistungen oder Vermietung und Verpachtung handelt. Sofern die obigen Voraussetzungen erfüllt sind, können die in den VAE erzielten Gewinne steuerfrei an die deutsche Muttergesellschaft ausgeschüttet werden.

Einnahmen aus Dividenden sind ebenfalls steuerfrei wenn es sich bei der Muttergesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handelt, die zu mindestens 10 Prozent an einer in den VAE gelegenen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Sofern allerdings die deutsche Muttergesellschaft solche Einkünfte aus Dividenden zur Ausschüttung an die Gesellschafter verwendet, unterliegen diese Einkünfte der Gesellschafter der Kapitalertragsteuer.

2. Formen der wirtschaftlichen Betätigung in den VAE
Je nach Zielrichtung und Unternehmensstruktur bieten sich für die Präsenz ausländischer Unternehmen in den VAE verschiedene Möglichkeiten an:



Einsetzung eines Handelsvertreters
Niederlassung in Form eines Repräsentanzbüros
Niederlassung in Form eines Joint Venture (Personen- und Kapitalgesellschaften)
Niederlassung in einer Freihandelszone


Die Niederlassung in Form einer Limited Liability Company
Die in der Praxis am weitesten verbreitete Form ist die der Limited Liability Company (LLC), die der deutschen GmbH sehr ähnlich ist. Das Mindestkapital beträgt Dhs 150.000 (in Dubai Dhs 300.000). 51 Prozent der Anteile an der Gesellschaft müssen sich zwingend in Hand eines VAE-Staatsangehörigen befinden. Diese gesetzliche Vorschrift lässt sich allerdings durch einen sogenannten Sponsorenvertrag relativ einfach umgehen. In der Praxis werden oft vertraglich Nebenvereinbarungen getroffen, die im Innenverhältnis bindend sind. Der deutsche Investor zahlt das gesamte Stammkapital ein und der lokale Partner fungiert als Treuhänder. Der deutsche Investor ist somit alleiniger Gesellschafter, alle unternehmerischen Entscheidungen liegen in seiner Hand. Der lokale Partner erhält im Gegenzug eine jährliche Aufwandsentschädigung und wird von Haftungsansprüchen im Innenverhältnis freigestellt.

Die Niederlassung in einer Freihandelszonen
Die "51-Prozent-Hürde" kann komplette ausgeschaltet werden, in dem man sich in einer Freihandelszone - den sogenannten Free Zones - niederlässt. Die meisten Emirate haben solche Freihandleszonen eingerichtet, in Dubai sind es sieben. Der Unterschied zum Investment innerhalb der VAE ist, dass die Free Zones von den Vroschriften des VAE-Gesellschaftgesetzes befreit sind. Daher bietet das Engagement in einer Free Zone dem deutschen Investor die Möglichkeit, eine zu 100 Prozent in seinem Besitz befindliche Niederlassung ohne lokale Beteiligung zu gründen. Die Niederlassung hat eine eigene Rechtsform, ist finaziell unabhängig und die Haftung ist auf die Kapitaleinlage beschränkt.

In Dubai gibt es die folgenen durch extrem geringe Importzölle gekennzeichnete Free Zones:

Jebel Ali free Zone
Dubai Airport Free Zone
Dubai Internet City
Dubai Media City
Dubai Cars & Automotive Zone
Dubai Gold & Diamond Park
Folgende Freihandelszonen befinden sich in der Entwicklung:

Dubai International Financial Center
Dubai Auto Parts City
Dubai Heavy Equipment & Trucks Zone
Dubai Metals & Commodities


Es gibt grundsätzlich zwei Möglickeiten für ein Engagement in den Freihandelszonen: die Gündung einer Zweigniederlassung und die Gründung einer GmbH, wobei man hier noch unterscheidet zwischen der "Ein-Mann-GmbH" (Free Zone Establishment) und der weiter verbreiteten GmbH mit mehreren Gesellschaftern (Free Zone Company). Eine Ausnahme machen Dubai Internet City und Dubai Media City. Hier unterscheidet man nicht zwichen FZE und FZCO. Dort handlet es sich in jedem Fall um eine LLC, die von einem oder mehreren Gesellschaftern geründet werden kann.

3. Fazit
Tatsächlich bietet kaum ein anderes Land derartige Wachstumschancen wie Dubai. Zwar ist der Markt selbst mit 1,5 Millionen Einwohnern überschaubar. Über Dubai sind aber 1,5 Millliarden Menschen im indischen Subkontinent mit einer Kaufkraft von 150 Milliarden Euro erreichbar. Damit zählt Dubai zu den interessantesten Wirtschaftsstandorten weltweit. Neben den extrem attraktiven steuerlichen Anreizen sind die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen überschaubar und lassen eine Firmengründung schnell und unkompliziert zu. Geschäftssprache ist Englisch. Die politsche Lage ist seit Jahrzehnten stabil. Die Arbeitslosenrate liegt bei 0 Prozent. Inflation gibt es nahezu keine.
Kaum ein anderes Land bietet derart günstige Bedingungen für ein unternehmerisches Engagement.

Für weitere Informationen können Sie gerne folgende kostenlose Unterlagen bei uns anfordern:


Allgemeine Informationen zu Geschäftstätigkeiten in Dubai
Joint Ventures und Investitionen in Dubai am Beispiel der VAE-GmbH
Freihandelszonen der Vereinigten Arabischen Emirate
Steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten deutscher Unternehmen in den VAE
unter der Telefonnummer: 0211 / 439 00 150  

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